OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2016 – 1 Ss OWi 2/16 (5/16), 1 SsOWi 2/16 (5/16)

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2016 

Geschäftszeichen: 1 Ss OWi 2/16 (5/16), 1 SsOWi 2/16 (5/16)

Beschluss

Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Betroffene Anfang Mai außerhalb der Jagdzeit in einem Landesforst, für den er seit Jahren eine Jagderlaubnis besitzt und die ihn berechtigt, unbegrenzt die Jagd auf Frischlinge und Überläufer auszuüben, auf einem ihm durch den zuständigen Förster zugewiesenen offenen Hochsitz und hielt Ausschau nach Frischlingen und Überläufern, die in Absprache mit der damaligen Jagdgemeinschaft und dem Förster an diesem Abend bejagt werden sollten. Er hatte freie Sicht und Gehör auf die vor ihm liegende Lichtung und in das Stangenholz seitlich der Lichtung. Die Vegetation war zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll aufgewachsen; der Wald war daher „durchsichtig“. Gegen 20 Uhr betrat in einer Entfernung von 50 – 60 m ein einzelnes Wildschwein die Lichtung, welches er durch sein Fernglas beobachtete und anhand seiner Größe (ca. 50 – 60 kg), seiner schlanken Gestalt, seiner dunkelbraunen, aber fast schwarzen Farbe und seines glatten Unterbauchs als eine nicht geschonte und nicht führende Überläuferbache mit einem Alter von 22 bis höchstens 24 Monaten einschätzte und sodann mit einem Schuss sicher streckte.

Sodann meldete er den Abschuss dem Förster, mit dem er gemeinsam mit anderen Jägern das Schwein barg. Der Förster hatte bereits am Anschuss auf Grund der fast schwarzen Fellfärbung Zweifel daran, dass es sich um einen Überläufer handelte und zeigte den Betroffenen bei der zuständigen unteren Jagdbehörde an, die sodann den Unterkiefer des erlegten Tieres sicherstellte und durch den Kreisjägermeister und den Kreisveterinär untersuchen ließ. Diese beurteilten das Schwein als eine mindestens 24 Monate alte nicht führende Bache.

Der Landrat des Kreises Ostholstein erließ daraufhin gegen den noch nie jagdlich negativ aufgefallenen 76jährigen Betroffenen, der seit mehr als 20 Jahren Jagdscheininhaber ist und seitdem jährlich etwa 3 Wildschweine erlegt, einen Bußgeldbescheid und setzte eine Geldbuße von 500.- € fest. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Schonzeitverstoßes gem. §§ 39 Abs. 2 Nr. 3a, 22 Abs. 1 BJagdG zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die mit der Sachrüge begründet wird.

II.

Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und hätte auch – zumindest vorübergehend – Erfolg.

Das angefochtene Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung wegen eines Schonzeitverstoßes nicht, denn sie sind hinsichtlich der Altersbestimmung des Schweins lückenhaft.

Gem. §§ 22 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487) darf die Jagd ausgeübt werden auf Schwarzwild vom 16. Juni bis zum 31. Januar. Gem. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung darf die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden beim Schwarzwild auf Frischlinge und Überläufer. Ein Überläufer ist ein Wildschwein im zweiten Lebensjahr (Briedermann, Schwarzwild, Kosmos 2009, S. 353), also bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats.

Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht sich bei der Altersbestimmung des Schweins auf die Angaben des Försters und des Kreisjägermeisters in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, wenngleich es sie unzutreffend als Zeugen i. S. v. § 48 StPO und nicht als Sachverständige i. S. v. § 78 StPO vernommen hat. Soweit sich diese Zeugen über ihre Wahrnehmungen hinaus – insbesondere hinsichtlich des objektiven Zahnstatus – geäußert und diese Wahrnehmungen auf Grundlage ihrer jagdlichen Erfahrung bewertet und dem Gericht ihre Sachkunde vermittelt haben, handelte es sich bei dem Förster und dem Kreisjägermeister tatsächlich nicht um Zeugen, sondern um Sachverständige.

Die Sachverständigen haben bei der Altersbestimmung die Schneidezähne des Unterkiefers untersucht und dabei festgestellt, dass die Oberkante der Schneidezähne eine gerade, gleichmäßige Linie bildete – was auch durch die Lichtbilder vom vorderen Teil des Unterkiefers mit den Schneidezähnen bestätigt wird. Zudem waren nach ihren Angaben alle vier Schneidezähne etwa gleichmäßig dick. Dies sei nach ihrer Beurteilung der Zahnstatus eines ausgewachsenen Wildschweins, der sich ab Vollendung des 24. Lebensmonats nicht mehr verändere. Dagegen seien die Schneidezähne bei einem Überläufer in einer Art Keilform ungleichmäßig hoch und nicht so gleichmäßig dick wie bei dem erlegten Schwein, insbesondere seien die beiden äußeren Schneidezähne dünner ausgelegt.

Diese Art der Altersermittlung entspricht zwar jagdlicher Übung und ermöglicht eine für jagdliche Zwecke, etwa zur Erfassung der jährlichen Abgänge hinsichtlich ihres Alters und für die Planung eines späteren Eingriffs in die höheren Altersklassen, ausreichende Altersfeststellung. Sie ist aber nicht geeignet, dem Gericht die für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit erforderliche Sicherheit zu verschaffen, dass das Tier mindestens zwei Jahre alt war. Es handelt sich bei dieser Methode nur um eine Altersschätzung auf Grundlage eines für jagdpraktische Zwecke vereinfachten Bestimmungsschlüssels (Briedermann, a. a. O. S. 113), für den im übrigen weitere Kriterien festgestellt werden müssen, um hinreichend genaue Ergebnisse zu erzielen. Der Wechsel der Schneidezähne erfolgt nicht frühestens nach 24 Monaten, so dass dann eine gerade Linie der Schneidezähne sicher auf ein entsprechendes Alter des Tieres schließen ließe, sondern im Alter von 21 bis 24 Monaten (Briedermann a. a. O. S. 115 f.). Danach kann der Wechsel der Schneidezähne tatsächlich vor Vollendung des 24. Lebensmonats abgeschlossen sein. Um das Alter weiter einzugrenzen, müssen der Abschliff der Schneidezähne und der 3. Backenzahn M3 beurteilt werden. Schon im Alter von 22 bis 24 Monaten zeigt der Unterkiefer einer Überläuferbache eine gerade Schneidezahnfront, wobei die mittleren Schneidezähne kaum Abnutzungsspuren haben, und der M3 ist im Durchbruch. Der Unterkiefer einer zweijährigen Bache hat ebenfalls eine gerade Schneidezahnfront, alle vier Schneidezähne sind dagegen abgenutzt, und der M3 ist vorhanden (Briedermann a. a. O.; David in Wild und Hund, 2005, S. 68, 70 f.).

Weder die Sachverständigen noch das Amtsgericht befassen sich aber mit dem Vorhandensein des 3. Backenzahns und dem Umfang des Zahnabschliffs.

Auf dieser Grundlage ist dem Senat die Überprüfung nicht möglich, ob das Amtsgericht das Alter des Tieres zutreffend festgestellt hat.

Eine präzisere Art der Altersbestimmung (nicht -schätzung) ist die Methode anhand der maximalen Unterkieferbreite auf Höhe der Eckzahnalveole und der Kronenhöhe des zweiten Molars und des vierten Prämolars (Stubbe/Lockow in Wild und Hund 2013, S. 21, 24 f.), mit der sich die Sachverständigen und das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt haben.

Da somit bereits der objektive Tatbestand, nämlich dass der Betroffene tatsächlich eine geschonte Bache erlegt hat, nicht ausreichend festgestellt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Sorgfaltspflichten der Betroffene beim Ansprechen verletzt hat.

Auch die Bußgeldbemessung ist rechtsfehlerhaft, denn das Amtsgericht ist der unteren Jagdbehörde folgend von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen. Zwar ist richtig, dass gem. § 39 Abs. 3 BJagdG die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. In den Fällen, in denen – wie hier – die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann, kann gem. § 17 Abs. 2 OWiG die hier vorliegende Fahrlässigkeitstat aber nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages geahndet werden, mithin mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 €.

Diese Rechtsfehler führen grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils und Zurückweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht. Da der Unterkiefer nach Mitteilung der unteren Jagdbehörde noch tiefgefroren vorhanden ist, erscheint eine weitere Sachaufklärung, u. U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, noch als möglich.

III.

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass dieser Aufwand der Bedeutung dieses Falls nicht gerecht wird, eine Ahndung des möglichen Verstoßes hier nicht geboten und das Verfahren daher einzustellen ist (§ 47 Abs. 2 OWiG). Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat hierzu trotz der entgegenstehenden Stellungnahme der Bußgeldbehörde ihre Zustimmung erteilt.

Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Betroffene seit Jahrzehnten die Jagd unbeanstandet ausübt und den Vorfall von sich aus – wenn auch kurz nach der Anzeige seitens des Försters – bei der unteren Jagdbehörde angezeigt hat.

Unterstellt, es handelte sich um eine Bache, was bisher unbewiesen ist (s. o. II), erschiene die Tat angesichts der jedem Jäger bekannten Schwierigkeiten beim Ansprechen von Schwarzwild, die auch der Förster und der Kreisjägermeister in ihren Zeugenaussagen bestätigten, als ärgerliches Versehen mit – wenn überhaupt – nur geringem Verschulden. Der Betroffene hat kein einziges Merkmal, welches deutlich für eine Bache und gegen einen Überläufer sprechen würde, missachtet:

– Das Schwein hatte dunkles, fast schwarzes Fell. Soweit der Förster dies für ein Warnsignal hielt, weil Überläufer zu dieser Zeit eine bräunliche Fellfarbe hätten, ist dies unbegründet. Diese Fellfarbe ist ein für die Altersansprache ungeeignetes Merkmal, wie auch der andere Sachverständige, der Kreisjägermeister, ausführte und damit dem Förster widersprach. Untersuchungen ergaben, dass 30 % der Überläuferbachen im Winterkleid (bis einschließlich Mai) eine dunkle, fast schwarze und 19 % eine mittel- bis dunkelbraune Fellfärbung hatten im Gegensatz zu den Bachen mit 42 % dunkler, fast schwarzer und 7% brauner Färbung (Briedermann a. a. O. S. 93 f.).

– Die Sachverständigen sind sich darin einig, dass auch anhand des Gewichts und des Körperbaus eine Altersbestimmung kaum möglich ist und sowohl Überläufer als auch ausgewachsene Wildschweine ein Gewicht zwischen 50 und 60 kg aufweisen könnten.

– Allenfalls der Umstand, dass das Tier allein auf die Lichtung trat und nicht in einer Rotte mit anderen Wildschweinen, spricht andeutungsweise gegen eine Überläuferbache. Nach Briedermann (a. a. O. S. 368) verlassen die meisten Überläufer mit dem Frischen der Bachen die Rotten, bleiben dann aber noch häufig in gemischten Überläuferrotten zusammen. So sind im Zeitraum April/Mai keine einzeln ziehenden Überläuferbachen, aber auch nur 17 % einzeln ziehende Bachen beobachtet worden (Briedermann a. a. O. S. 370).

– Helligkeit und Sichtverhältnisse erlaubten ein sicheres Ansprechen. Soweit der Kreisjägermeister bekundete, insbesondere in der Dämmerung sei die Gefahr einer Fehleinschätzung zu groß, und er hätte in der Situation das Wildschwein nicht erlegt, geht diese Einschätzung an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei, denn zur Tatzeit (gegen 20 Uhr) herrschte noch keine Dämmerung, welche gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG definiert ist als Zeitraum von anderthalb Stunden nach Sonnenuntergang bzw. anderthalb Stunden vor Sonnenaufgang. Am Tatort ging die Sonne um 20.49 Uhr unter (www.google.de/webhp?sourceid=chrome-instant&ion=1&espv=2&ie=UTF-8#q=sonnenuntergang+2.+Mai+2014+kellenhusen). Zudem ist es unredlich und abwegig, dem Betroffenen daraus einen Vorwurf zu machen, dass er bei den seinerzeit dort herrschenden Licht- und Sichtverhältnissen einen Schuss abgab. Denn der zuständige Förster hatte den Betroffenen gerade dort abgestellt, um zu dieser Zeit und an dieser Stelle, somit unter diesen Verhältnissen, Frischlinge und Überläufer zu bejagen. Der Förster und die weiteren Jäger haben im übrigen an diesem Abend noch ca. zwei Stunden länger gejagt.

– Es ist keinesfalls so, dass der Betroffene den Schuss ohne vorherige sorgfältige Ansprache des Tieres abgegeben und sich über etwaige Zweifel oder Bedenken hinweggesetzt hätte. Der Betroffene hat das Tier längere Zeit mit einem Fernglas beobachtet und dieses anhand des „glatten Bauchs“ zutreffend als ein nicht führendes weibliches Wildschwein angesprochen und in seine Beurteilung alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere die zutreffend erkannten äußerlichen Merkmale und die Gesamterscheinung des Tieres, einfließend lassen. So gelangte er zu der Überzeugung, es handele sich um eine Überläuferbache. Dass andere Jäger aus denselben Umständen andere Schlüsse gezogen und den Schuss nicht abgegeben hätten, ist möglich, aber für das Vorstellungsbild des Betroffenen unerheblich. So haben selbst der Förster und der Kreisjägermeister mit ihrer langjährigen Jagderfahrung und Sachkunde der Fellfärbung unterschiedliche Aussagekraft für die Beurteilung des Alters beigemessen.

Es bleibt die allgemeine Unsicherheit bei jedem Ansprechen von nicht ganz kleinen (weiblichen) Wildschweinen, die, wenn man sie als allein ausschlaggebend erachtete, dazu führen würde, dass eine Bejagung von Überläuferbachen nahezu unmöglich würde. Dies stünde aber im Gegensatz zur allgemeinen Forderung nach einer „straffen Bejagung“ von Überläufern, die sich gerade auch auf nicht führende weibliche Tiere erstrecken soll, was u. a. in den Empfehlungen des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e.V., des Bauernverbandes Schleswig-Holstein e.V. und des Arbeitskreises Jagdgenossenschaften und Eigenjagden im Bauernverband Schleswig-Holstein e.V. zum Ausdruck kommt (http://www.ljv-sh.de/attachments/239_Empfehlungen_Schwarzwildbejagung.pdf). So ist auch der Hinweis der Bußgeldbehörde, es hätte zu dieser Jahreszeit auch eine führende Bache erlegt werden können, richtig, aber unergiebig, weil alle weiblichen Wildschweine, seien es Bachen, Überläuferbachen und sogar Frischlinge während des ganzen Jahres Frischlinge führen können.

Natürlich ist es richtig und entspricht den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG), dass der Jäger erst einen Schuss abgeben darf, wenn er das Tier sicher angesprochen hat. Davor, dass ihm bei der Beurteilung der verschiedenen mehrdeutigen Merkmale trotz sorgfältiger Beobachtung ein Irrtum unterläuft, ist indes niemand gefeit.

IV.

Soweit sich der Landrat des Kreises Ostholstein als untere Jagdbehörde

mit Entschiedenheit gegen die Einstellung des Verfahrens ausspricht, bieten die entsprechenden Ausführungen dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen, um dadurch Leitsätze aufzustellen, an denen sich die Bußgeldbehörde in zukünftigen ähnlichen Fällen orientieren kann:

– Der Erlass des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 26.03.2010 – 540-7461.00 – und der durch ihn geregelte Bußgeldkatalog ist als verwaltungsinterne Anweisung für die untere Jagdbehörde verbindlich (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 17 Rn. 32 m. w. N.) Dies jedenfalls insoweit, als dass die dort festgelegten Grundsätze der Bußgeldbemessung und die festgelegten Bußgeldrahmen in Regel- und Durchschnittsfällen regelmäßig anzuwenden sind, wobei bei schwerwiegenden, wiederholten oder gar hartnäckigen Rechtsverletzungen auch höhere Geldbußen festgesetzt werden können. Nach der insoweit ausdrücklich erklärten Absicht der Landesregierung soll auf Verstöße nach dem Jagdrecht nicht mit überzogenen Bußgeldern reagiert werden. Zuletzt soll der Bußgeldkatalog eine einheitliche Vorgehensweise bei der Verfolgung von Verstößen nach dem Jagdrecht bewirken. Wenn die Bußgeldbehörde von diesen Regelungen abweichen will, muss sie dies im Einzelnen begründen, warum es sich bei der zu ahndenden Tat nicht um einen Regelverstoß handelt. Die bloße Begründung, dass der Betroffene den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe sowie die Benennung eines falschen gesetzlichen Bußgeldrahmens genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht ansatzweise. Es ist nicht zu erkennen, dass die untere Jagdbehörde den Erlass überhaupt zur Kenntnis genommen und warum sie bei einer Fahrlässigkeitstat dennoch die höchste Regelbuße aus dem für vorsätzliche und fahrlässige Schonzeitverstöße vorgesehenen Bußgeldrahmen von 50 € bis 500 € verhängt hat.

– Soweit die Bußgeldbehörde nunmehr bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten des Betroffenen würdigt, dass er nicht an der Aufklärung des Falles mitgewirkt und angeblich widersprüchliche Angaben gemacht habe, verstößt dies gegen elementare Grundsätze der Straf- bzw. Bußgeldzumessung. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das Schweigen, Leugnen oder Verschleiern der Tataufklärung darf einem Beschuldigten bzw. Betroffenen niemals strafschärfend angelastet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sämtlicher Oberlandesgerichte, vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 46 ff.).

– Soweit die untere Jagdbehörde in ihrer Stellungnahme nunmehr erstmals die Auffassung vertritt, der Betroffene habe durch die Tat gegen wesentliche Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit verstoßen, weil er das Tier vor Abgabe des Schusses nicht sorgfältig angesprochen habe, ist dies angesichts der tatsächlich erfolgten ausführlichen Ansprache (s. o. III.) unzutreffend. Wenn überhaupt handelte es sich um eine irrtümliche Beurteilung der fraglichen Kriterien. Ein solcher Irrtum ist unter keinen Umständen ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit. Dieser Vorwurf rückt den Betroffenen unbegründeterweise in die Nähe der Versagung des Jagdscheins (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG), was in diesem Fall fernliegend wäre.

– Auch die fälschliche Bezeichnung der Tat durch die untere Jagdbehörde als Schonzeitvergehen verleiht dem etwaigen Verstoß – wohl unbeabsichtigt – ebenfalls ein größeres Gewicht in Richtung strafbaren Verhaltens. Denn bei einem Vergehen handelt es sich gem. § 12 Abs. 2 StGB um eine Straftat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 467 Abs. 4 StPO, nämlich davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht, weil das gerichtliche Verfahren in erster Linie durch den rechtsfehlerhaften und überzogenen Bußgeldbescheid veranlasst worden sein dürfte.

Unterschrift