OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2016 – 6 U 31/15

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2016 – 6 U 31/15


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Beschluss

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 03.07.2015 – 6 O 241/14 – wird zurückgewiesen.

Das angefochtene vorbenannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 3.000 €.

Gründe

Die Zurückweisung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.05.2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Einwände gegen die zur Begründung dort gemachten Ausführungen sind nicht vorgebracht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (vgl. §§ 522 Abs. 2 S. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Unterschriften