OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2017
Geschäftszeichen: 14 UF 64/17
Beschluss
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schleswig vom 24. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Verfahrenswert beträgt € 3.000,00.
Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kindesvater verlangt von der Kindesmutter die Rückführung ihrer gemeinsamen Kinder zu ihm nach Schweden.
Die seit 2016 miteinander verheirateten Kindeseltern sind arabischer Herkunft. Der aus dem Gazastreifen stammende Kindesvater hat die schwedische Staatsangehörigkeit. Die aus Tunesien stammende Kindesmutter hat 2015 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, besitzt daneben jedoch ihre tunesische Staatsangehörigkeit. Der gemeinsame Aufenthalt der Familie war seit der Geburt der Kinder Neustadt in Holstein. Nach einem gemeinsamen Aufenthalt der Familie mit den Kindern in Schweden von mehr als einem ¼ Jahr kehrte die Kindesmutter ohne direkte Absprache mit dem in Schweden verbliebenen Kindesvater mit den Kindern nach Deutschland zurück. Auf die Weigerung des Kindesvaters, dem Verbleib der Kinder in Deutschland zuzustimmen, übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – Eutin der Kindesmutter auf ihren Antrag mit dem Beschluss vom 24. Januar 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung das alleinige Sorgerecht. Das von dem Kindesvater angerufenen Amtsgericht Familiengericht – Schleswig hat seinen Antrag, die Kindesmutter zu verpflichten, die Kinder nach Schweden zurückzuführen und den Antrag, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Eutin aufzuheben mit dem zur Überprüfung gestellten Beschluss zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach dem Haager Übereinkommen lägen nicht vor, weil die Mutter die Kinder nicht widerrechtlich nach Deutschland verbracht habe und sie hier nicht widerrechtlich zurückhalte. Zwar sprächen die tatsächlichen Umstände, die behördliche Anmeldung, die Einschulung, der Besuch des Kindergartens und die Dauer des Aufenthalts dafür, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder vor ihrer Rückreise nach Deutschland in Schweden anzunehmen. Indessen habe die Mutter das Mitsorgerecht des Vaters durch die Rückreise nach Deutschland mit den Kindern nicht verletzt. Nach der klaren und mit äußeren Umständen unterlegten Erinnerung der Mutter habe der Antragsteller ihr auf den ihm übermittelten Rückkehrwunsch freigestellt, mit den Kindern nach Deutschland zurückzukehren und lediglich geäußert, sie solle dafür sorgen, dass die Kinder wie bisher Schule und Kindergarten besuchten. Mit einem ähnlichen Ergebnis habe ein weiteres Gespräch zum selben Thema wenige Tage später geendet, in dem der Antragsteller eine Rückkehr für sich ausgeschlossen habe, weil er krank sei. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Eutin sei weiter aufrechtzuerhalten, weil die Eltern getrennt lebten und keine Einigkeit über den zukünftigen Aufenthalt der Kinder erzielen könnten. Nach der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes wie auch der Sachbearbeiterin des Jugendamtes seien die Kinder hier in Deutschland besser aufgehoben als in Schweden, nachdem sie ihre gesamte Jugend hier verbracht hätten und gut sozialisiert seien. Es seien auch die hervorragenden schulischen Leistungen des Sohnes hervorzuheben, der in Schweden mangels Sprachkenntnissen deutlich zurückgeworfen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen. Die Kindeseltern und die Kinder sind angehört und eine Stellungnahme des Fachdienstes Soziale Dienste des Landrats des Kreises Ostholstein ist eingeholt worden.
Der Kindesvater hat gegen diesen Beschluss das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und begehrt hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus diesem Grunde kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Schleswig hat auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) in Verbindung mit Artikel 11 der Brüssel II a-VO und des § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtmäßig entschieden. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung, hat das Familiengericht die Voraussetzungen verneint, nach denen die Rückführung der Kinder nach Schweden und eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Eutin zur erfolgen hat. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die – jedenfalls im Ergebnis – zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts in dem zur Überprüfung gestellten Beschluss Bezug.
Aus der Beschwerdebegründung vom 11. Mai 2017 ergeben sich keine hiervon abweichenden Erkenntnisse.
Nach erneuter Überprüfung des Antragsvorbringens im Beschwerderechtszug sprechen bereits einige Anhaltspunkte dafür, dass man hier den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Schweden abweichend vom Familiengericht beurteilen könnte. Die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Sinne des Haager Übereinkommens ist unter Berücksichtigung aller besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes in dem Mitgliedsstaat sind andere Faktoren heranzuziehen, die belegen müssen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt und dass der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen Integration in ein soziales und familiäres Umfeld ist (EuGH FamRZ 2015, 107). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat. Ferner sind die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen, wie in dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung in diesem Mitgliedstaat manifestiert, können als Indizien für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes herangezogen werden. Nach diesen Maßstäben ist diese Frage nicht in der Eindeutigkeit zu beantworten, die das Familiengericht gefunden hat, wobei anzumerken bleibt, dass auch das Familiengericht zumindest Zweifel im Hinblick darauf festgehalten hat, dass die Kinder in Deutschland nicht von der Schule abgemeldet wurden und auch die offenkundigen Unstimmigkeiten zwischen den Eltern in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes gegen diese Ansicht sprechen könnten.
Aus der Sicht des Senates scheint es sich hier – zumindest für die Kindesmutter – um einen Umzug auf Probe nach Schweden gehandelt zu haben. Hierfür könnte sprechen, dass sie, beziehungsweise die Kinder hierin Deutschland nicht bei der Schule abgemeldet wurden und die Mutter sich dort vielmehr nach den für den Sohn im darauffolgenden Schuljahr maßgeblichen Unterrichtsmaterialien erkundigt hatte, deren Lektüre in Schweden ihm einen Anschluss an den in Deutschland fortschreitenden Schulstoff hätten ermöglichen können. Auch eine Abmeldung bei der ARGE wurde nicht vorgenommen, woraus sich u.a. die bei der Rückkehr der Kindesmutter nach Deutschland resultierenden behördlichen Schwierigkeiten ergaben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kinder die schwedische Staatsangehörigkeit aufweisen. Dies scheint jedoch vornehmlich dadurch bedingt gewesen zu sein, dass die Kindesmutter erst nach Geburt der Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 2015 erhalten hat. Außerdem sprechen hier auch nicht die sonstigen Umstände für die insoweit erforderliche Dauer des Aufenthaltes in Schweden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren insoweit weder die Kindesmutter noch die Kinder in Schweden hinreichend integriert. Nach ihren seitens des Kindesvaters nicht in Abrede genommenen Angaben haben sie dort noch nicht einmal gemeinsam den sie vor Ort unterstützenden Schwager des Kindesvaters besucht. Sonstige soziale Kontakte waren rar. Die Kinder sprachen insoweit lediglich von jeweils einem Freund beziehungsweise einer Freundin. Die Mutter hatte kaum Kontakte.
Es käme in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Kindesvaters auch nicht darauf an, abschließend gerichtsfest festzustellen, ob nun die Kindesmutter mit ihrem Vortrag recht hat, es habe sich lediglich um eine Übersiedlungsprobe nach Schweden gehandelt oder aber die des Kindesvaters, der von einem dauerhaften Umzug ausging. Entscheidend ist insoweit, dass die insoweit nach den obigen Grundsätzen erforderliche Einmütigkeit der Eltern im Hinblick auf die abschließende Frage einer Auswanderung nach Schweden jedenfalls nicht zu verzeichnen, sondern von einem Dissens auszugehen war. Allerdings bedarf die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nach allem keiner abschließenden Beantwortung durch den Senat, weil dem Familiengericht zumindest darin beizupflichten ist, dass der Kindesvater mit einer Rückkehr der Kindesmutter und den Kindern nach Deutschland einverstanden gewesen war.
Die Würdigung des insoweit unterschiedlichen Tatsachenvortrages der Kindeseltern durch das Familiengericht begegnet nach der Ansicht des Senats keinen beschwerderechtlichen Bedenken. Soweit der Kindesvater mit seiner Beschwerde die Feststellungen des Familiengerichts angreift, stellt dies letztlich nur seine hier nicht maßgebliche subjektive Auffassung dar. Es werden insbesondere keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die den Senat zu einer von dem Familiengericht abweichenden Bewertung der Beweisaufnahme führen würden.
Der Senat teilt hier insbesondere nicht die Auffassung des Kindesvaters, dass die Umstände der Ausreise gegen seine Zustimmung sprächen. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass nach der seitens des Familiengerichts als Zustimmung gewerteten Erklärung des Kindesvaters bis zur Ausreise der Kindesmutter noch gut ein Monat verstrichen ist, wird nicht ersichtlich, inwieweit dies gegen die Ernsthaftigkeit seiner Zustimmungserklärung sprechen könnte. Auch seitens der Kindesmutter bedurfte die Rückkehr nach Deutschland gewisser Vorbereitungen. So ist sie etwa vorab einmal allein nach Deutschland zurückgekehrt. Es kann hier auf sich beruhen, ob ihr insoweit eine spontane Rückkehr etwa deswegen nicht möglich war, weil ihr die Wohnung in Deutschland zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung stand. Entscheidend ist insoweit, dass der Kindesvater – wie auch das Familiengericht zutreffend festgestellt hat – jedenfalls seine Zustimmung aus dem November später nicht mehr zurückgezogen hat.
Abschließend folgt der Senat auch der Ansicht des Kindesvaters nicht, es habe sich bei den beiden durch das Familiengericht herangezogenen Erklärungen um solche ohne jegliche Ernsthaftigkeit gehandelt. Der Kindesvater hat mit dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 2017 die Sitzungsniederschrift sinngemäß genehmigt. Mithin muss er sich insoweit an die dort protokollierten Erklärungen halten lassen. Entgegen seiner Ansicht finden sich in dem von ihm insoweit in Anspruch genommenen Passagen keine Hinweise darauf, dass die Erklärungen, die Kindesmutter könne mit den Kindern nach Deutschland gehen, etwa im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung oder auch sonst erkennbar nur im Zorn abgegeben wurden. Zwar finden sich insoweit auf der Seite 8 der Sitzungsniederschrift Hinweise darauf, dass es zwischen den Kindeseltern durchaus zu Streitigkeiten gekommen war, nicht jedoch dass die maßgeblichen Zustimmungserklärungen des Kindesvaters während einer dieser Streitigkeiten abgegeben wurden. Insbesondere die Erklärung anlässlich der Autofahrt spricht eher gegen eine lediglich erkennbar im Zorn abgegebene Erklärung, damit einverstanden zu sein, dass die Kindesmutter mit den Kindern nach Deutschland zurückkehre, da er ausdrücklich insoweit anmerkte, sie möge für diesen Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder wie bisher in die Schule und in den Kindergarten gingen.
Der Senat hat von einer Anhörung der Beteiligten, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es dabei nicht (Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 68 FamFG, Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 IntFamRVG, 84 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG.
Unterschrift