OLG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2017 – 5 U 491/17

Beschluss vom 17.08.2017 – 5 U 491/17

Aktenzeichen: 5 U 491/17

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. April 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten können zu den Hinweisen des Senats bis zum 14. September 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Berufungserwiderungsfrist des Klägers wird bis zum 29.09.2017 verlängert.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden im Zusammenhang mit der Behandlung einer Sturzverletzung.

Am 24. März 2012 stürzte der Kläger von einer Leiter und wurde notfallmäßig im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Es erfolgte eine röntgenologische Untersuchung. Hierzu fertigte die Beklagte zu 4) einen Befundbericht (Bl. 71 GA). Eine Luxation des Handwurzelknochens links wurde nicht beschrieben, aber eine Distorsion am rechten Fußgelenk, eine distale Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogengelenk sowie eine erheblich dislozierte Trümmerfraktur am linken Handgelenk diagnostiziert. Noch am Unfalltag operierte der Beklagte zu 2) als Chefarzt der chirurgischen Abteilung den Kläger, wobei keine Versorgung einer Verletzung des Handwurzelknochens erfolgte. Postoperativ kam es am 25. März 2012 zur erneuten Fertigung von Röntgenaufnahmen des linken Handgelenks. Die Auswertung nahm der Beklagte zu 3) als Chefarzt der Radiologie des Klinikums der Beklagten zu 1) vor. Er beschrieb eine regelrechte Aufrichtung der Fraktur mit geringer dorsaler Resteinstauchung und Zurückbildung des Ulnavorschubs. Eine Handwurzelverletzung und Dislokation der Handwurzelknochen wurde nicht festgestellt.

Am 2. April 2012 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Es kam zur weiteren ambulanten Behandlung in verschiedenen unfallchirurgischen Gemeinschaftspraxen. Eine am 22. Mai 2012 durchgeführte CT-Untersuchung führte zur Diagnose einer Handwurzelverletzung. Am 6. August 2012 erfolgte ein operativer Eingriff am linken Handgelenk.

Der Kläger hat zur Begründung seines auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 10.000 Euro, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen Schäden sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,97 Euro gerichteten Begehrens vorgetragen, die Beklagten hätten fehlerhaft die Verletzung des Handwurzelknochens nicht diagnostiziert. Bereits der Röntgenbefund vom 24. März 2012 sei unvollständig und fehlerhaft ausgewertet worden. Auch bei der operativen Versorgung sei die Handwurzelverletzung pflichtwidrig nicht festgestellt und daher nicht versorgt worden. Schließlich hätte spätestens auf den postoperativ angefertigten Röntgenbildern vom 25. März 2012 die Handwurzelverletzung festgestellt werden müssen. Durch die Fehldiagnose sei es zu einer Verzögerung der Behandlung gekommen. Dies habe zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung der linken Hand geführt, die im Alltag zahlreiche Erschwernisse mit sich bringe.

Die Beklagten haben dem entgegengehalten, es müsse von einer sekundären Dissoziation ausgegangen werden. Selbst wenn ein Diagnoseirrtum vorliege, sei dieser als nicht zu vertretender Irrtum anzusehen. Die Folgen hätten sich auch bei einer frühzeitigen Versorgung einer mutmaßlichen Verletzung der Handwurzel einstellen können.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 201 ff. GA) Bezug genommen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 8.000 Euro  nebst Zinsen sowie anteilige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 Euro zugesprochen sowie festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren künftigen materiellen Schäden zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage der Ausführungen der hinzugezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen sei von einem Diagnosefehler auszugehen. Sowohl die prä- als auch die postoperativen Röntgenbilder zeigten zweifelsfrei eine Luxation der Handwurzelknochen (perilunäre Luxation).

Diese sei übersehen worden. Die Vorwerfbarkeit des Diagnosefehlers könne nicht ausgeschlossen werden, da auf der zweiten präoperativ gefertigten Röntgenaufnahme die Luxation eindeutig zu erkennen gewesen sei und sich auch ein Chirurg sämtliche Röntgenbilder anschauen müsse, bevor er eine Diagnose stelle und die geeignete Therapie wähle. Vom Kausalzusammenhang sei auszugehen, da sich der Diagnosefehler als grober Behandlungsfehler darstelle und daher zu einer Beweislastumkehr führe. Auch wenn die nachbehandelnden Ärzte ebenfalls das Verletzungsbild der Handwurzelknochen-Luxation nicht erkannt hätten und es sich um eine in der Primärdiagnostik häufig übersehene Verletzung handele, sei zu berücksichtigen, dass die gefertigten Bildaufnahmen die Luxation der Handwurzelknochen ohne jeden Zweifel ausgewiesen hätten. Der Gegenbeweis sei den Beklagten nicht gelungen. Es sei auszuschließen, dass die festgestellten Bewegungseinschränkungen des Handgelenks auf die Radiusfraktur zurückzuführen seien. Ein entsprechendes Beschwerdebild bei ordnungsgemäßer Behandlung einer perilunären Luxation sei unwahrscheinlich. Aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro gerechtfertigt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 207 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten. Die Diagnose der Beklagten sei vertretbar. Jedenfalls liege kein fundamentaler Diagnosefehler vor. Das intraoperative Erkennen einer Verletzung des Handwurzelknochens sei möglicherweise aufgrund einer Spontanreposition erschwert gewesen. Bei der Würdigung der von dem Beklagten getroffenen Diagnose habe das Landgericht die erschwerten Behandlungsbedingungen nicht berücksichtigt. So sei neben der streitgegenständlichen Luxation auch eine Radiusfraktur des rechten Ellenbogens sowie eine Sprunggelenkdistorsion zu behandeln gewesen. Insofern hätten zumindest nicht alle Beklagten grob fehlerhaft gehandelt. Schließlich sei das unfallchirurgische Sachverständigengutachten keine ausreichende Urteilsgrundlage. Es sei zu berücksichtigen, dass die Sachverständige in einem Krankenhaus der Maximalversorgung tätig sei. Ihre Betrachtung beruhe auf einer ex post-Bewertung, die nicht erkennen lasse, ob auch die ex ante-Betrachtung einen fundamentalen Diagnoseirrtum rechtfertige. Zudem fehle es mit Blick auf die Beklagten zu 3) und 4) an einem radiologischen Sachverständigengutachten. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 24. Juli 2017 (Bl. 233 ff. GA) verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Diagnosefehler angenommen, der eine Einstandspflicht sämtlicher Beklagter begründet.

Die vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige PD Dr. XXX hat in ihren schriftlichen Ausführungen, die im Zuge der mündlichen Erläuterung nochmals verdeutlicht wurden, unmissverständlich klargestellt, dass sowohl auf den präoperativ gefertigten Aufnahmen vom 24. März 2012 als auch auf den postoperativen Röntgenbildern vom 25. März 2012 die perilunäre Luxation zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Hiergegen werden mit der Berufung keine durchgreifenden Einwände erhoben. Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Bewertung der Sachverständigen und die hieran anknüpfende Feststellung durch das Landgericht.

In dieser fehlerhaften Auswertung der Röntgenunterlagen ist ein Behandlungsfehler zu sehen.

Zwar ist bei Diagnoseirrtümern, die an die Fehlinterpretation von Befunden knüpfen, zu berücksichtigen, dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit Zurückhaltung als behandlungsfehlerhaft zu werten sind (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2827). Eine Einstandspflicht ist allerdings nur dann nicht gegeben, wenn sich die fehlerhafte Diagnose als in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der Befunde darstellt, wobei auf die Sicht des Arztes zum Zeitpunkt der Diagnosestellung abzustellen ist. Hingegen liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler vor, wenn Symptome oder Befunde gegeben sind, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt oder falsch gedeutet werden (BGH, NJW 2003, 2827). Hiervon ausgehend hat das Landgericht zutreffend einen vorwerfbaren Diagnosefehler angenommen. Die Sachverständige hat in ihren Ausführungen klar aufgezeigt, dass die perilunäre Luxation trotz ihrer allgemein hohen Übersehensrate bei der Primärdiagnostik auf den gefertigten Röntgenbildern zweifelsfrei erkennbar war. Bei dieser Sachlage kann nicht von mehreren Interpretationsmöglichkeiten oder einer erschwerten Erkennbarkeit ausgegangen werden, die es rechtfertigen würde, die fehlerhafte Diagnose als vertretbare Deutung der Befunde anzusehen. Daran ändert auch die Mehrfachverletzung des Klägers nichts. Diese enthebt die Beklagten nicht von der Pflicht, die Befunde vollständig auszuwerten. Dass die Behandlung des Klägers derart dringlich gewesen wäre, dass eine sorgfältige Auswertung der Befunde nicht möglich gewesen wäre, wird von den Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Insofern trifft sämtliche Beklagten ein Behandlungsfehlervorwurf: Der Beklagte zu 2) war als operierender Chirurg gehalten, die Röntgenbefunde eigenständig vollumfänglich auszuwerten. Er hat hierbei auf den präoperativen Röntgenbildern die Luxation übersehen. Entsprechendes gilt für die Beklagte zu 4), die als Radiologin die Röntgenbefunde ausgewertet hat. Dabei kann dahinstehen, ob ihr Befundbericht etwaige Verdachtsmomente auf eine entsprechende Luxation ausgewiesen hat. Jedenfalls wird die von der Sachverständigen klar festgestellte Verletzung nicht als solche beschrieben. Dies hat die Sachverständige auch klargestellt. Der Beklagte zu 3) ist wiederum aufgrund der postoperativen Röntgenbilder einstandspflichtig, die ebenfalls die Luxation aufgezeigt haben.

Das Landgericht konnte seine Entscheidung auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) auf das Gutachten der unfallchirurgischen Sachverständigen stützen. Zwar ist grundsätzlich der Sachverständige aus dem Fachgebiet zu ernennen, in das der Eingriff bzw. die Behandlung fällt (vgl. nur BGH, NJW 2009, 1209). Vorliegend überschneiden sich indes die Tätigkeitsbereiche der Beklagten. Die Auswertung einer Röntgenaufnahme fällt sowohl in den Fachbereich des Chirurgen, der die Verletzung operativ versorgt, als auch in das des Radiologen. Gelangt indes der unfallchirurgische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auf Röntgenbildern ein bestimmtes Verletzungsbild klar zu erkennen ist, so bedarf es ohne einen entsprechenden Bedarf aufzeigende konkrete Einwände keiner ergänzenden Hinzuziehung eines radiologischen Sachverständigen, um zu prüfen, ob auch der Radiologe das Röntgenbild fehlerhaft interpretiert hat. Insofern fehlt es an jedweden Anhaltspunkten dafür, dass für den Radiologen andere Maßstäbe gelten würden als für den Chirurgen. Aufgrund seiner Expertise auf dem Gebiet der Auswertung von bildgebenden Untersuchungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass für ihn geringere Maßstäbe anzulegen sind. Insofern konnte das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen der unfallchirurgischen Sachverständigen zur Auswertung der gefertigten Röntgenbilder sowohl für den Beklagten zu 2) als Chirurgen als auch für die Beklagten zu 3) und 4) als Radiologen von einer vorwerfbar fehlerhaften Befundung ausgehen.

Soweit die Beklagten darauf abstellen, die Sachverständige sei in einem Krankenhaus der Maximalversorgung tätig, steht dies der Verwertung des Gutachtens nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Sachverständige überzogene Maßstäbe herangezogen hätte. Ihren Ausführungen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es sich um ein Verletzungsbild handelte, das auch in einem Krankenhaus der Versorgungsstufe des von der Beklagten zu 1) getragenen Klinikums ordnungsgemäß zu behandeln ist. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Sachverständige die für die Auswertung von Röntgenaufnahmen nach allgemeinen fachmedizinischen Maßstäben einzuhaltenden Kriterien angelegt hat.

2. Auch die haftungsbegründende Kausalität hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen.

Die im Ausgangspunkt vom Patienten zu beweisenden haftungsbegründende Kausalität betrifft die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsverletzung als solche, also den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Dabei ist das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO anzulegen, das einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt (vgl. nur BGH, NJW 2008, 1381). Bei einer verzögerten Behandlung ist die Rechtsgutverletzung und damit der Primärschaden, auf den sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet, in der durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Aufprägung zu sehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2015 – 3 U 166/13, juris; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2015 – 26 U 104/14, juris). Für die Annahme einer Rechtsgutverletzung und damit eines Primärschadens genügt es, dass die Luxation der Handwurzelknochen fortbestanden hat (siehe auch BGH, NJW 2008, 1381). Welche weiteren gesundheitlichen Folgen eingetreten sind, ist keine Frage der Haftungsbegründung, sondern der Haftungsausfüllung. Die für den Kläger verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bei der Schmerzensgeldzumessung Berücksichtigung gefunden haben, stellen solche Sekundärschäden dar.

Für den bei der Beurteilung der Haftungsbegründung und damit des Kausalzusammenhangs zum Primärschaden kommt es nicht darauf an, ob ein grober Diagnosefehler vorliegt. Ebenso kann die vom Landgericht nicht entschiedene Frage dahinstehen, ob aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zu einer nicht korrekten Röntgenuntersuchung im Vorfeld des operativen Eingriffs von einem Befunderhebungsfehler, der gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität führt, vorliegt. Vielmehr kann die haftungsbegründende Kausalität tatsächlich festgestellt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine perilunäre Luxation zeitnah operativ zu versorgen ist. Zu dieser Versorgung ist es aufgrund der Fehldiagnose der Beklagten nicht gekommen. Dies genügt, um die haftungsbegründende Kausalität festzustellen, da der Primärschaden des Klägers die durch die verzögerte Behandlung eingetretene gesundheitliche Befindlichkeit ist (vgl. BGH, NJW 2008, 1381: fehlende Versorgung einer Fraktur als Primärschaden bei Morbus Sudeck als Schadensfolge).

3. Auch die weiteren Schadensfolgen sind den Beklagten zuzurechnen. Insofern ist zu beachten, dass sich die weiteren aus der unterlassenen Behandlung resultierenden Folgeschäden als Teil der Haftungsausfüllung zu beurteilen sind (vgl. BGH, NJW 2008, 1381: Morbus Sudeck als Folge einer unbehandelt gebliebenen Fraktur). Die vorliegend von dem Kläger behaupteten Folgeschäden – insbesondere Bewegungsbeeinträchtigungen und Schmerzen – unterliegen bei der Betrachtung des Ursachenzusammenhangs dem Beweismaß des § 287 ZPO. Auch insoweit kann offen bleiben, ob die grundsätzlich auf die haftungsbegründende Kausalität beschränkte Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers vorliegend ausnahmsweise auch den Sekundärschaden erfasst (vgl. hierzu BGH, a.a.O.). Denn der dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegende Ursachenzusammenhang für die Folgeschäden kann ebenfalls angenommen werden.

Aufgrund des Beweismaßes des § 287 ZPO muss lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf der verzögerten bzw. zunächst unterlassenen Behandlung der Luxation beruhen. Hiervon ist nach den Ausführungen der Sachverständigen PD Dr. XXX auszugehen. Diese hat klargestellt, dass die Radiusfraktur nicht für die Bewegungseinschränkungen, wie sie bei dem Kläger gegeben sind, verantwortlich sein kann („nahezu ausgeschlossen“). Eine sekundäre Dissoziation ist aufgrund der Röntgenbilder ebenfalls ausgeschlossen. Hingegen lässt sich den Ausführungen der Sachverständigen zweifelsfrei entnehmen, dass das Beschwerdebild zu der vom Kläger erlittenen Verletzung für den Fall deren verzögerter Behandlung passt. Die Ausführungen der Sachverständigen verdeutlichen, dass insoweit von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wie sie der abgesenkte Beweismaßstab des § 287 ZPO erfordert, auszugehen ist.

Soweit die Beklagten dem entgegengehalten haben, es wäre gegebenenfalls auch bei zeitnaher Versorgung der perilunären Luxation zu Bewegungseinschränkungen gekommen, trifft sie die Beweislast. Insoweit erheben sie den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens und tragen für die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen die Beweislast (vgl. nur BGH, NJW 1016, 3522). Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei rechtzeitiger Versorgung der perilunären Luxation dieselben Beschwerden erlitten haben würde, weil sich die Grunderkrankung zu deren Behandlung er sich ins Klinikum der Beklagten zu 1) begeben hat, in vergleichbarer Weise ausgewirkt haben würde. Die Sachverständige hat angeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass bei ordnungsgemäßer Behandlung einer perilunären Luxation Bewegungseinschränkungen zurückbleiben könnten. Allein dies genügt nicht, um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zum Erfolg zu verhelfen. Denn die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts bei rechtmäßigem Vorgehen genügt nicht (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, Vorb § 249 Rn. 66 m.w.N.). Hinzu tritt, dass die Sachverständige betont hat, es sei unwahrscheinlich, dass sich das Beschwerdebild des Klägers bei ordnungsgemäßer Behandlung der perilunären Luxation in entsprechender Weise gestellt hätte. Die nunmehr beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen vielmehr über dasjenige hinaus, was als Risiko bei der ordnungsgemäßen Behandlung einer perilunären Luxation denkbar wäre.

Auch der Einwand, der operative Eingriff im August 2012 sei angesichts der Diagnosestellung im Mai 2012 verspätet erfolgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Selbst wenn – wofür angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zur Aussichtslosigkeit der Lage im Mai 2012 nichts spricht – die Operation im August 2012 verspätet vorgenommen worden wäre, würde dies den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Grundsätzlich haftet der fehlerhaft erstbehandelnde Arzt für alle adäquat-kausalen Schadensfolgen. Die Verantwortung entfällt daher weder allein dadurch, dass sich der Patient in die Hände eines die weitere Behandlung vollständig übernehmenden Arztes begeben hat, noch dadurch, dass auch diesem Arzt eigene Behandlungsfehler unterlaufen (vgl. nur BGH, NJW 2012, 2024). Selbst ein grober Behandlungsfehler des nachbehandelnden Arztes ändert grundsätzlich an der Zurechnung der kausalen Schadensfolgen gegenüber dem erstbehandelnden Arzt nichts (vgl. etwa für die Konstellationen eines Verkehrsunfalls als Erstschädigungsereignis OLG Oldenburg, r+s 2016, 366). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise dennoch von einem Wegfall des Zurechnungszusammenhangs auszugehen sei, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

4. Das vom Landgericht zugemessene Schmerzensgeld wird von den Beklagten mit der Berufung der Höhe nach nicht angegriffen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat keinen Zweifel, dass zumindest das vom Landgericht zugemessene Schmerzensgeld angemessen ist und nimmt insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.

5. Das Feststellungsbegehren sowie den Anspruch auf Erstattung des auf den berechtigt verfolgten Teil des Hauptanspruchs bezogenen Umfang der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zuerkannt.

 

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Den Beklagten wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festzusetzen.

 

Unterschrift/en