OLG Jena, Endurteil vom 24.09.2019 – 5 U 432/18

Thüringer Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Endurteil

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.05.2018, 9 O 1409/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz zu tragen.

3. Das Urteil, sowie das angefochtene erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen zweitinstanzlich noch von der Beklagten zu 2) eine Reduzierung von Schallimmissionen, welche von einer durch diese betriebenen Windkraftanlage ausgehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage, welche in 1. Instanz noch gegen eine weitere Beklagte, nämlich die ursprüngliche Beklagte zu 1) gerichtet war, in vollem Umfang abgewiesen. Dabei hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei und die Kläger im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) zur Duldung der Schallimmissionen verpflichtet seien, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die zulässigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten würden. Gemäß § 906 Abs. 1 BGB könne der Grundstückseigentümer die Unterlassung der von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen verlangen, soweit diese die Benutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Nur unwesentlich sei eine Beeinträchtigung dabei gemäß § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB in der Regel dann, wenn die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte, welche nach § 48 Bundesimmissionsschutzgesetz erlassen worden seien, wie zum Beispiel die TA-Lärm, nicht überschritten würden. Dass die Einwirkung nicht wesentlich sei, müsse insoweit der Emittent darlegen und beweisen.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe dabei hier fest, dass die nach Abschnitt 6.1. c) für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete vorliegend maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten seien. Dabei entspreche der nächtlich einzuhaltende Wert zugleich dem Schallpegel von 45 dB (A), der im Genehmigungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes als maximaler Grenzwert vorgegeben worden sei.

Wie der Sachverständiger Dr.-Ing. xxx in seinem Hauptgutachten, wie auch in seiner ergänzenden gutachterlichen Betrachtung vom 19.08.2018 und seiner Anhörung ausgeführt habe, betrage der Immissionswert vorliegend sowohl tagsüber als auch nachts höchstens 44,8 dB (A). Weiter ausgeführt habe der Sachverständige, dass eine Messung des Schallpegels unmittelbar am Haus wegen der auf dem Hausgrundstück stehenden Nadelgehölze nicht habe erfolgen können. Von daher habe eine Ersatzmessposition in 140 m Entfernung vom Wohnhaus gewählt werden müssen. Da dort ein Emissionspegel von 45,8 dB (A) ermittelt worden sei und nach den Ausführungen des Sachverständigen der Pegel am maßgeblichen Immissionsort mindestens 1 dB (A) geringer sei als an dem Ersatzmesspunkt, betrage der Emissionspegel dort höchstens 44,8 dB (A).

Da von der Windkraftanlage keine impulshaltigen Geräusche ausgehen würden, sondern nur ein einziger permanent hörbarer Geräuschpegel vorhanden sei, sei ein weiterer Zuschlag auf den Immissionswert nicht vorzunehmen.

Obwohl die Messungen nach den Ausführungen des Sachverständigen am 20.11.2017 bei einer relativ hohen Windgeschwindigkeit von 8,8 m/s. im Mittel durchgeführt worden seien, habe sich bei diesen keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte feststellen lassen, sondern sei der Beurteilungspegel am Tag um 15 dB (A) unterschritten und der Beurteilungspegel auch im Nachtzeitraum nicht überschritten worden.

Da selbst bei extrem hohen Windgeschwindigkeiten von ca. 10 m/s, welche der Sachverständige hier im Übrigen nicht festgestellt habe, der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) allenfalls um bis zu 2 dB (A) überschritten würde, könne vorliegend eine nach § 906 Abs. 1 BGB wesentliche Beeinträchtigung der Kläger nicht festgestellt werden.

Einer Begutachtung dazu, ob der Betrieb der Windkraftanlage insgesamt, d.h. insbesondere auch in Bezug auf die maximale Emissionsschallleistung von 103 dB (A) eingehalten werde, habe es nicht bedurft, weil die Kläger keinen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die von der Anlage emittierten Geräusche hätten, sondern nur die Einwirkung von Geräuschen auf ihr Grundstück untersagen könnten, die über die zumutbaren Grenzwerte hinausreichten.

Gegen diese, ihren Prozessbevollmächtigten am 28.05.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Erfurt haben die Kläger mit einem vorab per Fax am 14.06.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, ebenfalls vorab per Fax am 19.07.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger Unterlassungsansprüche lediglich gegen die Beklagte zu 2) weiter.

Sie sind der Auffassung, dass es zwar richtig sei. Dass sich die Zulässigkeit der von der Beklagten zu 2) betriebenen Windkrafträder nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes Weimar vom xxx sowie allgemein nach den Vorschriften der TA-Lärm bestimme. Das Landgericht sei insoweit allerdings von unrichtigen Werten ausgegangen, wenn es, wie bei der Wiedergabe des Klageantrages und nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen einen maximalen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) nachts, sowie 45 dB (A) tagsüber annehme. Insoweit habe das Landgericht die nach dem Genehmigungsbescheid zulässigen Werte für den Tag und die Nacht vertauscht. Davon abgesehen seien die nach dem Genehmigungsbescheid geltenden Immissionsrichtwerte, wie von ihnen schon erstinstanzlich ausgeführt worden sei, aber auch grundsätzlich infrage zu stellen. Denn diese seien unter Zugrundelegung der in der Vorschrift 6.1 TA-Lärm gemachten Vorgaben ermittelt worden, welche aber nur für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete außerhalb von Gebäuden gelten. In einem solchen urbanen Gebiet liege das Wohnhaus der Kläger aber nicht. Vielmehr befinde sich dieses in einer extrem ruhigen Lage, weshalb hierauf die Vorgaben der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet bzw. ein reines Wohngebiet angewendet werden müssten. Für reine Wohngebiete lägen die Immissionsrichtwerte aber nur bei 50 dB (A) tagsüber, sowie 35 dB (A) in der Nacht, bzw in allgemeinen Wohngebieten bei 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) in der Nacht.

Erstmals in 2. Instanz mit Schriftsatz vom 19.08.2019 haben die Kläger insoweit darüber hinaus auf eine Sitzungsniederschrift der Arbeitsgemeinschaft „LAI“ vom 22./23.03.2017 verwiesen. Dort sei unter Punkt 6.1. festgestellt worden, dass Außenbereiche und Sondergebiete im Einzelfall entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen seien. Außerdem sei dort für besondere Wohngebiete empfohlen worden, die Immissionsschutzwerte auf 60 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts festzulegen.

Diese Werte seien hier aber auch nach den Feststellungen des Sachverständigen überschritten.

Auch wenn man den Vorgaben für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete zugrunde lege, sei im Ergebnis der Beweisaufnahme indes entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Überschreitung der nach der TA-Lärm vorgegebenen Werte nachgewiesen.

So stehe nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls eine Überschreitung von maximal 2 dB fest. Dies reiche für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB aus. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege nämlich bei jeder Überschreitung der Grenzwerte, unabhängig von deren Umfang, vor.

Berücksichtigt werden müsse zudem, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen auch eine weitere Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB (A) im Grundsatz denkbar sei.

Soweit der Sachverständige im Übrigen von einer maximalen denkbaren Überschreitungsmöglichkeit von 2 dB (A) ausgehe, gebe es hierfür keinen technisch gemessenen Wert.

Hinzu komme, dass die Überschreitung vorliegend kein Ausnahmefall sei, sondern einen Dauerzustand darstelle.

Darüber hinaus habe das Landgericht aber auch zu Unrecht die eigenen Messungen des Klägers zu 2), der eine Klima- und Lüftungsfirma betreibe und damit auch den notwendigen Sachverstand zur Auswahl des richtigen Messpunktes gehabt habe, nicht hinreichend gewürdigt.

Zudem hätte das Landgericht, wie auch der Sachverständige, weitere Beweise hinsichtlich der tonhaltigen oder tieffrequenten Beeinträchtigungen erheben müssen. Der Sachverständige habe sich insoweit allein auf Mutmaßungen berufen, ohne Aufzeichnungen zu erheben oder die vorgelegten Nachweise des Klägers zu 2) zu berücksichtigen. Soweit der Sachverständige ausführe, dass kein Zuschlag wegen einer Impulshaftigkeit vorzunehmen sei, entbehre dies jeglicher Lebenswirklichkeit, da die Windräder nicht sämtlich aufeinander abgestimmt seien und auch nicht entsprechend gesteuert werden könnten. Aufzeichnungen des Sachverständigen zu Einzelimpulsen oder Amplitudenzuschlägen fehlten aber.

Des Weiteren hätte der Sachverständige Feststellungen zu den Immissionswerten über einen längeren Zeitraum, sowie zu verschiedenen Jahreszeiten, verschiedenen Windstärken und Witterungen treffen müssen. Der Zeitraum der Messungen des gerichtlichen Sachverständigen reiche zur Feststellung valider Werte nicht aus. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Windverhältnisse über einen Jahreszeitraum gesehen, wie in der vergleichbaren Lage des Flughafens Erfurt-Weimar in 25 % aller Fälle deutlich über den am Mess-Tag herrschenden Windverhältnissen lägen.

Hiervon abgesehen seien die Messungen des Sachverständigen aber auch nicht verwertbar, weil sie nicht am Wohnhaus der Kläger, sondern in einer Entfernung von 140 m von diesem erfolgt seien. Insoweit habe der Sachverständige die Vorgaben in dem Beweisbeschluss vom 01.09.2016 nicht eingehalten. Auch eine Vergleichbarkeit mit den Messungen des Klägers zu 2) sei dadurch nicht möglich. Auf eine bloße mathematische Berechnung der mutmaßlichen Emissionswerte am Wohnhaus habe das Landgericht eine Entscheidung nicht stützen dürfen.

Berücksichtigen müssen hätte der Sachverständige ferner, dass die Wohnhäuser der Kläger in einem 90° Winkel zueinanderstehen und diese mit einer Schiefervertäfelung ausgestattet seien, wodurch der Schall reflektiert und verstärkt werde.

Soweit der Sachverständige die Wahl des Ersatzmesspunktes damit begründet habe, dass sich vor dem Wohnhaus der Kläger größere Bäume befinden würden, werde dies schon durch die Lichtbilder widerlegt. Denn die Bäume stünden, wenn überhaupt, nur teilweise in Schallrichtung und seien außerdem maximal 4 m hoch und weiter entfernt vom Wohnhaus. Dadurch werde der Schallpegel hier nicht verstärkt, sondern im Gegenteil geschwächt.

Selbst wenn hierdurch eine gewisse Dämpfung der Messung zu erwarten gewesen sei, hätten die Messungen im Herbst und Winter stattfinden müssen, um ein breiteres Spektrum an Messergebnissen zu bekommen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 18.05.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Erfurt, xxx,

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die auf den Grundstücken der Gemarkung xxx betriebenen 14 Windkraftanlagen der Marke Vestas V 52, Nennleistung 850 KW, Nabenhöhe 74 m, Rotordurchmesser 52 m, wie folgt zu betreiben:

a) Während der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist der Betrieb insbesondere der Windkraftanlagen 5, 7, 8 und 9, gemäß dem Genehmigungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes Weimar vom xxx und den Vorschriften der TA-Lärm Punkt 6.1. c) auf einen maximalen Immissionsrichtwert von 45 dB zu beschränken, wobei einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten dürfen.

b) Während der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr ist der Betrieb, insbesondere der Windkraftanlagen 5, 7, 8 und 9, gemäß den Vorschriften der TA-Lärm Punkt 6.1. c) auf einen maximalen Immissionswert von 60 db zu beschränken, wobei einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB (A) überschreiten dürfen.

c) Der Betrieb der gesamten Anlage ist so zu regulieren, dass keinerlei tonhaltige Geräusche oder tieffrequente Beeinträchtigung für die Kläger entstehen.

2. der Beklagten zu 2) wird angedroht, dass für jeden Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die für sie günstige Entscheidung des Landgerichts.

Da sich das Grundstück der Kläger im Außenbereich befinde, könnten diese allenfalls die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Dorfgebiete, Kerngebiete), nicht aber die Einhaltung der für reine Wohngebiete geltenden Werte verlangen. Da in der TA-Lärm kein Immissionsrichtwert für den Außenbereich geregelt sei, seien für diesen, weil die Umgebung keinem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen entspreche, die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 heranzuziehen, welche der Schutzwürdigkeit des Gebietes am ehesten entsprechen. Dies seien für den Außenbereich die für Mischgebiete (Dorfgebiete, Kerngebiete) geltenden Werte. Die von den Klägern im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung sei nicht privilegiert, weshalb sie auch mit der Ansiedlung von Windenergieanlagen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft hätten rechnen müssen.

Soweit das Landgericht an zwei Stellen des Urteils die Immissionsrichtwerte für Tag und Nacht versehentlich vertauscht habe, ergebe sich aus dem Kontext, dass es sich hierbei nur um ein Schreib- oder Redaktionsversehen und nicht um einen inhaltlichen Irrtum gehandelt habe. So habe das Landgericht auf S. 6 unten und 7 mittig direkt im Anschluss an das Schreibversehen die Richtwerte zutreffen wiedergegeben.

Im Übrigen fehle es an einer wesentlichen Beeinträchtigung. Insoweit zu berücksichtigen sei ferner, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm die Zumutbarkeitsgrenze nicht abschließend festlegen würden. Denn diese dürfe zum einen durch kurzzeitige Geräuschspitzen überschritten werden und zum anderen dürfe eine Überschreitung unter den in Nr. 7.2 genannten Voraussetzungen für seltene Ereignisse erfolgen.

Soweit der Sachverständige die Messungen nicht direkt vor dem Wohnhaus der Kläger durchgeführt habe, sei dies ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorschriften der TA-Lärm erfolgt. Zwar befinde sich der maßgebliche Messort gemäß A. 1.3 b) des Anhangs zur TA-Lärm grundsätzlich bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Ergänzend heranzuziehen seien dabei jedoch die Bestimmungen nach der DIN 45645-1, Abschnitt 6.1, wonach dann, wenn Messungen vor oder neben dem Haus nicht möglich seien, ein Ersatzmessort zu wählen sei, was insbesondere wegen eines Fremdgeräuscheinflusses notwendig sein könne. Dabei sei der Ersatzmessort dann so zu wählen, dass der für den maßgeblichen Immissionsort kennzeichnende Beurteilungspegel ermittelt werden könne.

Da diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, nämlich Messungen vor oder neben dem Haus aufgrund des durch die Bäume auf dem Grundstück vorhandenen Fremdgeräuscheinflusses nicht möglich gewesen seien, habe hier ein Ersatzmessort gewählt werden müssen. Für diesen habe der Sachverständige festgestellt, dass rechnerisch gezeigt werden kann, dass der gemessene Pegel am Immissionsort mindestens 1 dB (A) geringer als am Messpunkt ist.

Da der Kläger seine eigenen Messungen direkt vor dem Haus durchgeführt habe, seien diese damit schon wegen des Fremdgeräuscheinflusses nicht verwertbar. Auch einen Zuschlag wegen einer Impulshaltigkeit habe das Landgericht unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen zu Recht verneint. Durch die Kläger werde verkannt, dass durch die versetzten Drehbewegungen der unterschiedlichen Windenergieanlagen eine mögliche Impulshaltigkeit fortlaufend ausgeglichen werde. Soweit die Kläger behaupten, dass die Immissionen bei noch höheren Windgeschwindigkeiten als am Tag der Messung über den Richtlinien liegen könnte, habe der Sachverständige bereits ausgeführt, dass die Geräusche der Windenergieanlagen bei zunehmender Windgeschwindigkeit auch auf dem Grundstück der Kläger vollständig durch die Bäume maskiert würden.

Soweit von den Klägern auf die LAI-Hinweise verwiesen werde, sei diesen nur zu entnehmen, dass Außenbereiche im Einzelfall entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen seien. Ein besonderes Wohngebiet i.S. der BauNVO liege hier nicht vor.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichtes ist im Ergebnis und der Begründung zutreffend und nicht zu beanstanden.

Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB steht den Klägern auch gegen die Beklagte zu 2) nicht zu , weil die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen herrührenden Lärmimmissionen nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eine für die Kläger nur unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB darstellen und diese deshalb durch die Kläger geduldet werden müssen.

Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch der Senat anschließt, von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab, sowie davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Bei dieser Bewertung ist, wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat, § 906 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten (vgl. z.B. auch BGH MDR 2005, 328 m.weit.Nachw. – zitiert nach juris -). Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Insoweit stellen die in § 906 Absatz 1 S. 2 und 3 BGB genannten Grenz- oder Richtwerte Umstände für eine Indizwirkung dar, so dass bei Überschreiten dieser Werte die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert wird, während bei einer Einhaltung oder Unterschreitung dieser Werte dies ein Indiz für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung darstellt. (BGH a.a.O).

Da dem Störer, wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die Emissionen die Grenz- und Richtwerte nicht überschreiten, kommt dem Störer nur dann, wenn eine fehlende Überschreitung feststeht, die sich daraus ergebende Indizwirkung für eine Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung zugute.

Diesen Nachweis hat die Beklagte zu 2) vorliegend im Ergebnis der Beweisaufnahme erbracht.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat beträgt der hier nach Abschnitt 6.1 der TA-Lärm einzuhaltende maßgebliche Immissionswert in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr maximal 60 dB (A), sowie in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr maximal 45 db(A). Soweit das Landgericht auf Seite 6 seines Urteils, sowie bei der Wiedergabe der Klageanträge die maximalen Tages- und Nachtwerte vertauscht hat, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich bereits daran zeigt, dass das Landgericht schon im nächsten Satz auf Seite 6 des Urteils ausgeführt hat, dass der nächtliche Wett dem Schallpegel von 45 db (A) entspreche, den das Thüringer Landesverwaltungsamt in dem Genehmigungsbescheid vom xxx als maximalen Grenzwert vorgegeben habe. Entgegne der Annahme der Kläger ist das Landgericht von daher bei seiner Entscheidung von zutreffenden Tages- und Nachtwerten ausgegangen. Auch gelten vorliegend, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte und nicht die Werte für reine Wohngebiete.

Wie sich auch aus der schriftlichen Ergänzung des Sachverständigen vom 19.04.2018 ergibt, liegt das Wohnhaus der Kläger nicht im Ortskern, sondern in großer Entfernung von diesem im Außenbereich. Hiermit überein stimmt auch der mit aus Ziffer 2.1.3 des Genehmigungsbescheides vom xxx festgesetzte Wert von 45 db(A) in der Nacht. Da für den Außenbereich in dem Abschnitt 6. Der TA-Lärm kein gesonderter Immissionsschutzwert festgelegt wurde, sind die dem Außenbereich am ehesten vergleichbaren Werte auf diesen anzuwenden. Dies sind, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Immissionsrichtwert zutreffend angenommen hat, die nach Ziffer 6.1 d) für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltenden Werte von 60 db (A) tagaüber und 45 db (A) nachts. Hiervon ist im Übrigen wohl selbst der Klägervertreter im vorgerichtlichen Schriftverkehr, wie auch bei der Formulierung der Klageanträge noch ausgegangen, da dort ebenfalls, wie sich aus der dort geforderten Einhaltung eines nächtlichen Wertes von 45 db (A) ergibt, ein Wert zugrunde gelegt wurde, der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete gilt.

Soweit die Kläger demgegenüber nunmehr erstmals in 2. Instanz unter Bezugnahme auf die mit dem Schriftsatz vom 19.08.2019 vorgelegten Hinweise der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) vorträgt, dass der hier geltende Immissionsschutzwert nachts nur 40 db(A) betrage, lassen die Kläger unberücksichtigt, dass die Beurteilung der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft zur Auslegung der TA-Lärm nicht verbindliche ist und der Verordnungsgeber in der nach der Beschlussfassung der Arbeitsgemeinschaft vom 22./.23.03.2017 nochmals geänderten Fassung der TA-Lärm vom 01.06.2017 nochmals geänderten Fassung der TA-Lärm vom 01.06.2017 nur für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete einen einzuhaltenden Immissionsschutzwert von 40 db(A) nachts festgelegt hat.

Davon abgesehen befindet sich das Haus der Kläger auch nicht in einem besonderen Wohngebiet i.S.d. § 4 a BauNVO.

Damit verbleibt es hier dabei, dass vorliegend die nach Ziffer 6.1 d) für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltenden Werte von 60 db (A) tagsüber und 45 db (A) nachts gelten.

Diese Werte werden im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht überschritten.

Vielmehr ergibt sich aus dem Ausführungen des Sachverständigen, dass die zulässigen Immissionsschutzwerte durch die streitgegenständliche Windkraftanlage weder tagsüber, noch nachts überschritten, sondern eingehalten werden.

Daraus ergibt sich nach obig zitierter Rechtsprechung des BGH ein Indiz für die Unwesentlichkeit der von der streitgegenständlichen Anlage für die Kläger ausgehenden Beeinträchtigungen. Hiergegen können die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Sachverständige eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 db (A) um 2 db (A) für denkbar angesehen habe. Eine solche theoretisch denkbare Überschreitung hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nämlich zum einen nur bei extrem hohen Windgeschwindigkeiten angenommen und zum anderen eine solche Überschreitung im Rahmen der erfolgten Messungen nicht festgestellt, weshalb hieraus auch kein Indiz für eine wesentliche Beeinträchtigung abgeleitet werden kann.

Hinzu kommt, dass die von dem Sachverständigen verwerteten Messungen im Herbst, nämlich am 20.11.2011 bei relativ hohen Windgeschwindigkeiten von 8,8 m/sec im Mittel durchgeführt wurden, ohne dass dabei die zulässigen Immissionswerte überschritten wurden. Von daher können die Kläger hier auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Messungen über einen zu kurzen Zeitraum durchgeführt worden wären.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass die von dem Sachverständigen verwerteten Messungen nicht an dem nach der TA-Lärm ma0geblichen Immissionsort vorgenommen worden seien. Denn, wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, konnten die Messungen nicht unmittelbar am Haus der Kläger als Immissionsort erfolgen, weil dort infolge der durch die Nadelgehölze windinduzierten Fremdgeräusche eine Messung der Geräuschimmissionen nicht möglich war. Die auf dem Grundstück der Kläger stehenden Nadelbäume sind schließlich auch auf den bei der Akte befindlichen Fotos zu sehen.

Ausgehend von dem an dem gewählten Ersatzmessort vorgenommenen Messungen hat der Sachverständige sodann im Einklang mit Ziffer A.3.1 des Anhangs zu der TA-Lärm den für den maßgeblichen Immissionsort geltenden Beurteilungspegel berechnet.

Da die eigenen Messungen des Klägers von einem anderen Messpunkt aus erfolgten, sind diese damit schon deshalb weder mit den Messergebnissen des Sachverständigen vergleichbar, noch sind sie geeignet, die von der Windkraftanlage auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Schallimmissionen zutreffend darzustellen. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, weshalb diese Messungen aber auch zu Recht weder durch den Sachverständigen seinem Gutachten, noch durch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Auch von einem Zuschlag wegen einer Impulshaftigkeit der Windkraftanlage hat das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme und der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend abgesehen.

Denn auch insoweit hat der Sachverständige eindeutig und nachvollziehbar festgestellt, dass bei einem Windkraftpark mit mehreren Windkraftanlagen ein durch eine Schallpegeländerung entstehender Impuls nicht vorhabenden ist. Begründet hat der Sachverständige dies gemäß Seite 4 des dem Gutachten anliegenden Prüfberichtes dabei sowohl mit seinem subjektiven Eindruck, als auch mi der Auswertung des Terzspektrums und der im Schallpegelmesser aufgezeichneten wav-Datei, weshalb auch der Vorwurf der Kläger, dass den Ausführungen des Sachverständigen nur Mutmaßungen zugrunde lägen, nicht begründet ist.

Schließlich können die Kläger gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Messungen im Herbst und Winter hätten stattfinden müssen, um ein breiteres Spektrum an Messergebnissen zu haben. Diesem Einwand wurde vorliegend hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Messungen erst Ende November bei relativ hohen Windgeschwindigkeiten durchgeführt wurden. Soweit die Kläger insoweit für eigene Jahresmessdaten auf Winddaten des Flughafens Erfurt-Weimar verweisen und hierauf die Behauptung stützen, dass an 25 % aller Tage die Windspitze >12m/sec erreicht werde, kann der Nachweis einer Überschreitung der für den streitgegenständlichen Immissionsort maßgeblichen Grenzwerte nicht mit Feststellungen zu Windverhältnissen an einem anderen Ort erbracht werden, selbst dann, wenn dieser der Höhe nach vergleichbar sein sollte, da die Windverhältnisses selbst an lagemäßig vergleichbaren Orten nicht immer gleich sind.

Außerdem tragen die Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2018 selbst vor, dass am Flughafen Erfurt/Weimar an einem Windmast gemessen werde, der einer Windanlage vergleichbar sei, während hier der ma0gebliche Immissionsort das Wohnhaus der Kläger bzw. der von dem Sachverständigen gewählte Ersatzmessort ist.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dass auch vorliegend durchaus Werte von mehr als 12 m/s gemessen wurden, gleichwohl aber nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte nicht festgestellt werden konnte.

Schließlich liegen entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung hier auch nicht die Voraussetzungen für eine erneute Anhörung des Sachverständigen vor. Der Sachverständige wurde bereits durch das Landgericht mündlich angehört und hat darüber hinaus bereits erstinstanzlich Ergänzungsfragen der Kläger mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.04.2018 ausführlich beantwortet. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen oder auch Lücken in den Feststellungen des Sachverständigen vermag der Senat nicht festzustellen, weshalb eine erneute Anhörung des Sachverständigen nach §§ 398, 402 ZPO ausscheidet. Hinzu kommt, dass die von den Klägern gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhobenen Vorhalte nicht neu sind, sondern sich der Sachverständige sich mit diesen schon bei seiner Anhörung bzw. ergänzenden schriftlichen Stellungnahme ausführlich auseinandergesetzt hat, weshalb ein weiterer Erkenntnisgewinn im Rahmen einer erneuten Anhörung des Sachverständigen nicht zu erwarten ist.

Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger damit gemäß § 97 ZPO zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz war klarstellend auszusprechen, dass auch diese die Kläger zu tragen haben, nachdem diese Kosten in dem erstinstanzlichen Urteil aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers nur dem Kläger auferlegt wurden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, die die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Unterschriften