OLG Hamburg, Urteil vom 22.04.2015 – 6 U 201/11

OLG Hamburg, Urteil vom 22.04.2015

Geschäftszeichen: 6 U 201/11

Im Namen des Volkes

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenienten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2011, Az. 417 HKO 43/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1750,- sowie einen Betrag zu zahlen, der dem Wert von € 118.252,68 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in Euro am 5. März 2015 entspricht, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 19.11.2010.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervenienten in 1.Instanz haben die Klägerin 30 % und die Nebenintervenienten selbst jeweils 70 % zu tragen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten, der sich die Nebenintervenientin zu 1.) angeschlossen hat, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten hat die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervenientin zu 1.) hat die Klägerin 15 % zu tragen, 85 % der ihr entstandenen Kosten trägt die Nebenintervenientin zu 1.) selbst. Die Kosten der Nebenintervenienten zu 2.) – 6.) nach den von ihnen gestellten Anträgen im Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Zwangsvollstreckung der jeweils vollstreckenden Partei bzw. des vollstreckenden Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. der vollstreckende Nebenintervenient vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Transportverlustes in Anspruch.

Die Klägerin ist – in zweiter Instanz unstreitig – alleiniger Transportversicherer der Firma A GmbH in N. Diese hat die Beklagte mit dem Transport von 4 Containern mit Solaranlagen von Hamburg nach Tschechien beauftragt. Die Beklagte hat die Nebenintervenientin zu 1.) beauftragt, diese die Nebenintervenientin zu 2.) und diese wiederum die Nebenintervenientin zu 3.). Einer der Container ist in Verlust geraten. Dieser wurde von dem Mitarbeiter der Nebenintervenienten zu 3.), dem Nebenintervenienten zu 6.) transportiert. Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben entsprechend der polizeilichen Aussage des Nebenintervenienten zu 6.) vorgetragen, dieser habe die Sendung am 14.08.2010 um 14:17 Uhr in Hamburg übernommen und habe sich nach Erhalt der Zollpapiere gegen 16:00 Uhr in Richtung Südosten in Bewegung gesetzt. Während der Fahrt sei ihm ein Schaden am LKW angezeigt worden, der das Aufsuchen der Vertragswerkstatt in Schwerin erforderlich gemacht habe. Da auf dem Werkstattgelände nicht genügend Abstellplatz zur Verfügung gestanden habe, habe er den Auflieger in einer Parkbucht vor dem Werkstattgelände abgesattelt und sei mit der Zugmaschine auf das Werkstattgelände gefahren. Während des Werkstattaufenthaltes in der Zeit von 18.40 Uhr und 20:24 Uhr sei der Auflieger mit dem Container entwendet worden.

Der Auflieger mit dem leeren Container wurde einen Tag später in Lübesse in Mecklenburg-Vorpommern aufgefunden (Anlagenkonvolut K 29). Das gegen den Nebenintervenienten zu 6.) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich eingestellt (Bl. 283 d.A.).

Wegen der weiteren Feststellungen in 1. Instanz wird gemäß § 520 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der geltend gemachten Einfuhrumsatzsteuer von € 33.384,40, mithin in Höhe von € 175.707,35 stattgegeben. Das Landgericht hat zur Aktivlegitimation ausgeführt, die Klägerin habe durch Vorlage der Police (Anlage K 13, K 14) nachgewiesen, dass sie Transportversicherer der Fa. A sei und habe die Bezahlung des Schadens nachgewiesen (Anlage K 18), so dass der Anspruch auf sie übergegangen sei (§ 86 WG), außerdem sei ihr der Anspruch abgetreten worden (Anlage K 10). Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte könne sich gemäß Art. 29 CMR nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, weil ihr bzw. ihren Subunternehmern, für die sie einzustehen hat, entweder Vorsatz oder ein Verschulden zur Last falle, was nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht stehe dem Vorsatz nach § 435 HGB ein Verhalten gleich, das leichtfertig und in dem Bewusstsein erfolge, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Nach den Schilderungen des Nebenintervenienten zu 6.), auf den sich die Beklagte und die Nebenintervenienten stützen, habe dieser den Auflieger, auf dem sich der Container befand, wegen eines angeblichen Motorschadens in einer Seitenstraße der Werkstatt abgestellt und habe sich entfernt. Weder die Beklagte noch die Nebenintervenienten hätten dargestellt, dass der Nebenintervenient zu 6.) irgendwelche Sicherungen an dem Auflieger angebracht oder für Bewachung gesorgt habe. Wer einen beladenen Container auf einem Auflieger ungesichert und unbewacht abstelle, lade geradezu dazu ein, ihn durch einfaches Unterfahren in wenigen Sekunden zu entwenden. Da von solchen Aufliegern in Deutschland gleichzeilig Tausende unterwegs seien, sei ein Wiederauffinden oder eine Verhinderung der Entwendung auch eher unwahrscheinlich. Dass der Nebenintervenient zu 6.) dieses Bewusstsein nicht habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich des Schadens vertritt das Landgericht die Auffassung, dieser sei durch die Einkaufsrechnung der Lieferantin nachgewiesen; der Einkaufspreis entspreche in diesem Fall dem Wiederbeschaffungswert. Der Einwand, nach der Übernahmequittung (Anlage B 12) sei der Container beschädigt gewesen, weshalb nicht von einer Unversehrtheit der Solarmodule auszugehen sei, verfange nicht. Die Fotos von dem Container aus der Ermittlungsakte (Anlage K 29) würden klar zeigen, dass sich die Deformierungen und Beulen des Containers in einem Ausmaß hielten, nach welchem an eine Beschädigung eines normal gesicherten Inhalts nicht entfernt zu denken sei. Die Beklagte bzw. ihre Subunternehmer hätten sich auch diesem Zustand des Containers entsprechend verhalten, denn anderenfalls hätten sie den weiteren Transport ablehnen und die Weisung der Klägerin einholen müssen, die dann die Sicherung des Schadenszustands hätte betreiben können. Da die Beklagte hinsichtlich des abhanden gekommenen Containers ihre Leistungen nicht erbracht habe, schulde sie der Klägerin auch die auf den einen Container entfallende anteilige Fracht in unstreitiger Höhe von € 1.750,-.

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 8. Dezember 2011 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 2. Januar 2012, die Nebenintervenientin zu 2.) am 22.Dezember 2011, die Nebenintervenienten zu 3.-5.) am 28.Dezember 2011 und der Nebenintervenient zu 6.) am 2. Januar 2012 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen – für Beklagte und Nebenintervenientin zu 2.) bis zum 8. März 2012, für Nebenintervenienten zu 3.) – 5.) bis zum 1. März 2012 und für den Nebenintervenienten zu 6.) bis zum 2. 03.2012, haben die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2.) ihre Berufung am 8.März2012, die Nebenintervenienten zu 3.- 5.) am 8. März 2012 und der Nebenintervenient zu 6.) am 2.März 2012 begründet.

Die Beklagte greift das Urteil des Landgerichts vollumfänglich an. Sie wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Aktivlegitimation der Klägerin. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Ziff. 22.4.3 ADSp vorlägen, weil entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 StGB erfüllt seien. Ihre Haftung sei zudem gemäß Ziff. 23.1.1 ADSp auf € 5,00 pro kg der Sendung beschränkt, weil die Sendung deshalb nicht während eines Transportes abhanden gekommen sei, weil sich -unstreitig- die Zugmaschine nicht an dem Containerchassis befand, als dieses entwendet wurde. Da die Güter von Asien per Schiff nach Europa verbracht worden seien, um dann auf der Straße weitertransportiert zu werden, liege eine Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln einschließlich einer Seebeförderung vor, weshalb sie sich vorsorglich auf die Haftungsbegrenzung der Ziffer 23.1.3 ADSp von 2 Sonderziehungsrechten je kg berufe. Auch die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens mit der Folge einer unbegrenzten Haftung der Beklagten sei falsch. Was die Höhe des geltend gemachten Anspruchs anbelange, habe das Landgericht zu Unrecht ihren bereits in erster Instanz gehaltenen und unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag, der Wiederbeschaffungswert sei weitaus geringer als die ursprüngliche Einkaufsrechnung, weil elektronische Bauteile schnell an Wert verlieren, unberücksichtigt gelassen. Außerdem macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe überraschend -nach gegenläufiger Äußerung in der mündlichen Verhandlung- darüber spekuliert, dass eine Beschädigung der Ware auf dem Seetransport auszuschließen sei. Ohne Klärung, ob die Ware in China ordnungsgemäß verladen und im Container gesichert worden sei, hätte das Gericht im Hinblick auf den widersprechenden Vortrag der Beklagten nicht unterstellen dürfen, dass die Ware bei Übernahme durch die Beklagte unbeschädigt war. insoweit rügt die Beklagte auch die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.11.2011, Aktenzeichen 417 HKO 43/11 insoweit aufzuheben, als die Beklagte hierdurch beschwert ist, und auch die übrige Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin zu 1.) schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Nebenintervenienten zu 2.) bis 6.) greifen das Urteil nur insoweit an, als das Landgericht die Beklagte über die gewichtsmäßig beschränkte CMR-Haftung hinaus verurteilt hat.

Die Nebenintervenienten zu 2.) bis 6.) beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte über den Gegenwert in Euro am Tag des Urteils von 118,252,68 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds nebst 5 % Zinsen seit dem 19.11.2010 hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

alle Berufungen zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten bereits unzulässig sei, da ihr Berufungsbegehren unklar sei. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und vertieft – wie im Übrigen auch die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 2.) – 6.) – ihren Vortrag erster Instanz. Sie trägt ergänzend vor, im Rahmen von Art. 29 CMR habe die Beklagte weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung ausreichend im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, weshalb in diesem Verlustfall das bewusste grobe Verschulden der Beklagten zu vermuten sei. Im Übrigen würden sich aus der Ermittlungsakten weitere offene Fragen zu den Angaben des Nebenintervenienten zu 6.) ergeben, die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend ausgeräumt worden seien (ausführlich dazu S.10 ff der Berufungserwiderung). Insbesondere habe am 18.08.2010, als der Nebenintervenient zu 6.) mit der Zugmaschine die …-Werkstatt in Schwerin aufgesucht habe, auf dem Betriebsgelände keine räumliche Enge bestanden, vielmehr sei ausreichend Platz gewesen, um das Container-Chassis abzustellen. Hinzu komme das Auswahl- und Organisationsverschulden, das die Beklagte sich gemäß Art. 3 CMR zurechnen lassen müsse. Ein geschlossenes, gesichertes Organisationssystem dahingehend, dass sichergestellt werde, dass nur zuverlässige Unterfrachtführer und zuverlässiges Personal bei Transporten wie dem vorliegenden eingesetzt würden, sei weiterhin nicht ersichtlich. Es entspreche im Übrigen einer grob mangelhaften Betriebsorganisation, wenn der Fahrer für derartige Störungen, die das Aufsuchen einer Werkstatt während der Beförderung erforderlich machen, keine Anweisungen zum Melden des Vorkommnisses und zum Abstellen des Aufliegers erhält. Auch das Unterlassen sofortiger Nachforschungen durch den Fahrer spreche für eine mangelhafte Betriebsorganisation mit der Folge der unbeschränkten Haftung. Der Haftungsausschluss nach Ziffer 22.4.3 ADSp greife nicht, weil die Beklagte zum einen nicht vorgetragen habe, wie die ADSp generell in diesen konkreten Verkehrsvertrag einbezogen worden sein soll. Zum anderen könne auch nicht von schwerem Diebstahl ausgegangen werden, da der Schadenshergang völlig offen sei. Schließlich habe die Beklagte auch einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz nicht nachgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und S (Nebenintervenient zu 6.)). Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Februar 2015 (Bl. 631 ff) Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenienten sind zulässig. Die Berufung der Beklagten, der sich die Nebenintervenientin zu 1.) angeschlossen hat, ist unbegründet, soweit sie nicht nur eine Verurteilung in Höhe der eingeschränkten Haftung, sondern eine Klagabweisung begehren (1.). Demgegenüber haben alle Berufungen Erfolg, soweit sie sich gegen das von vom Landgericht angenommene qualifizierte Verschulden im Sinne von Art. 29 Nr. 1 CMR wenden (2).

1.)

a.) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung der Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil Berufungsantrag und Berufungsbegehren unklar wären. Sowohl dem Antrag als auch der Begründung lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass eine vollumfängliche Klagabweisung begehrt wird.

b.) Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, soweit nicht nur eine eingeschränkte Haftung gemäß Art 23 CMR, sondern eine vollumfängliche Klagabweisung begehrt wird.

a.a.) Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin aktiv legitimiert ist, weil der Anspruch gemäß § 86 WG auf sie übergegangen und ihr außerdem der Anspruch abgetreten worden sei (Anlage K 10).

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht hätte zum einen berücksichtigen müssen, dass sie die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unter Hinweis darauf bestritten habe, dass sich außergerichtlich für die Fa. P ein Assekuradeur gemeldet habe (Anlage B 6), und hätte zum anderen nicht offen lassen dürfen, ob der Anspruch im Wege einer Legalzession oder Abtretung auf die Klägerin übergegangen sei, da sich beides ausschließe.

Die Ausführungen der Beklagten zur Frage des Anspruchsübergangs haben keinen Erfolg. Ob die Fa. A den Anspruch überhaupt noch abtreten konnte, kann offen bleiben, weil die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klagerhebung jedenfalls gemäß § 86 WG auf die Klägerin übergegangen waren.

Was das Schreiben Anlage B 6 anbelangt, handelt es sich bei der A GmbH ersichtlich nicht um einen Assekuradeur, sondern um ein Havarie- und Inkassobüro. Dass dieses Unternehmen Anspruchsinhaberin sei, behauptet es mit der Anlage B 6 nicht, sondern nur, dass sie die Interessen der Klägerin vertritt, nicht etwa die der Fa. A.

b.b.) Auf Haftungsbeschränkungen nach den ADSp kann sich die Beklagte nicht berufen.

Zwar hat die Beklagte mit der Vorlage von Rechnungen aus der Zeit vor der Entwendung der Güter (Anlagenkonvolut B 13) die Einbeziehung der ADSp belegt und hat ausreichenden Versicherungsschutz für ihre Haftung nach den ADSp nachgewiesen (Anlage B 14).

Auf eine eingeschränkte Haftung gemäß Ziff. 22.4.3 ADSp kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen, weil zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts schwerer Diebstahl deshalb zu bejahen ist, weil das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 (Einbrechen in umschlossenen Raum) vorliegt, dem Landgericht jedoch darin zu folgen ist, dass der Schadenfall schuldhaft verursacht wurde. Denn insoweit reicht leichtes Verschulden (Helm in Großkommentar HGB, 4. Aufl., zur Vorgängerregelung § 57a Nr. 3 ADSp), welches hier in Form einfacher Fahrlässigkeit vorliegt.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Das Abstellen eines Aufliegers nebst beladenem Container ohne jegliche Sicherung gegen das Wegfahren begründet zumindest leichte Fahrlässigkeit, wobei diese auch bereits darin zu sehen ist, dass die Nebenintervenientin zu 5.) den Nebenintervenienten zu 6.) nicht mit einer Wegfahrsperre wie einem Königszapfenschloss ausgestattet hat. Die Gefahr, dass der gänzlich gegen das Wegfahren ungesicherte Auflieger mit einer Zugmaschine, die in einem Gewerbegebiet häufig anzutreffen ist, unterfahren und so entwendet werden kann, war für den Nebenintervenienten zu 6.) vorhersehbar. Die Entwendung des Aufliegers mit dem Container war für Ihn auch vermeidbar. Er hätte beispielsweise warten können, bis sich eine Abstellmöglichkeit auf dem Betriebsgelände von ergab. Er hätte aber auch über die Nebenintervenientin zu 5.) eine Bewachung des Aufliegers organisieren können. Auch für die Nebenintervenientin zu 5.) war der Diebstahl vorhersehbar und vermeidbar. Wenn auch in der Regel Zugmaschine und Auflieger während eines Transports miteinander verbunden bleiben, Ist die hier vorliegende Situation, dass eine Werkstatt aufgesucht werden muss und dort nicht ausreichend Platz für den Auflieger ist, nicht völlig ungewöhnlich. Die Nebenintervenientin zu 5.) hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass ihr Fahrer in eine derartige Situation geraten kann und deshalb eine Entwendungsgefahr besteht, weil er von ihr nicht mit einer Diebstahlssicherung ausgestattet wurde. Dieser Schadenseintritt hätte von ihr dadurch vermieden werden können, dass sie den Nebenintervenienten mit einem Königszapfenschloss ausstattet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Haftung auch nicht gemäß Ziff. 23.11 ADSp auf € 5,00 pro kg der Sendung beschränkt. Der Senat folgt der Argumentation der Beklagten nicht, die Sendung sei deshalb nicht während eines Transportes abhanden gekommen, weil sich -unstreitig- die Zugmaschine nicht an dem Containerchassis befand, als dieses entwendet wurde. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich vielmehr bei dem Abstellen des Containerchassis aus dem Grund, mit der Zugmaschine die Werkstatt aufzusuchen, um einen verkehrstechnisch begründeten Zwischenaufenthalt, der die Beförderung nicht unterbricht (vgl. Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2.Aufl., ADSp § 23 Rz 10).

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf eine Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 23.13 ADSp von 2 Sonderziehungsrechten je kg berufen, weil die Beklagte lediglich mit dem Transport von Hamburg nach Tschechien auf dem Landweg beauftragt war.

c.c.) Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, es fehle jeglicher Vortrag der Klägerin zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der abhandengekommenen Güter und deren unbeschädigter Übergabe. Nach der auch von der Beklagten zitierten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. September 2012, Az.: IZR 14/11, juris, mit weiteren Nachweisen) unterliegt der Beweis für den Umfang und den Wert einer verloren gegangenen Sendung der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen zu bilden. Vorliegend stützt der Senat seine Überzeugung vom Umfang und Wert der verlorengegangenen Ladung zunächst auf die Rechnung nebst Packliste der Versenderin (Anlage K 1, K 2) und folgt dem Landgericht in seiner Auffassung, der Einkaufspreis (€ 175.707,35) entspreche in diesem Fall dem Wiederbeschaffungswert. Was den von der Beklagten geltend gemachten Wertverlust anbelangt, verkennt die Beklagte, dass es für die Wertberechnung auf den Tag der Übernahme ankommt (Koller CMR Art. 23 Rz 6), also den 16.08.2010, Dass der Wert der Solarmodule Innerhalb des einen Monats nach Rechnungsausstellung – 16.07.2010 (Anlage K 1) – gesunken sei, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Was den Inhalt der Sendung anbelangt, decken sich zudem die Gewichts- und Volumenangaben der Einkaufsrechnung (Anlage K1) mit denen in der Sea Waybill (Anlage K 5). Die dort aufgenommene Palettenanzahl stimmt mit der Angabe in der Packliste (Anlage K 2) überein. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist auch von einer unbeschädigten Übergabe der Güter auszugehen. Denn zur Überzeugung des Senats ist die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. Oktober 2002, Az.; I ZR 104/00), nach der in den Fällen, in denen Güter [n verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht werden, bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren, auch hinsichtlich des unbeschädigten Zustandes anzuwenden. Denn die Argumentation des BGH, dass im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden, passt auch hinsichtlich des unbeschädigten Zustandes der versendeten Güter. Bei dieser Sachlage obliegt es dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern. Derartigen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Güter auf dem Seetransport beschädigt worden sein könnten, liegen nicht vor. Fest steht zwar, dass der Container Beulen aufwies und eine Seitenwand deformiert war. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass auch die Ladung beschädigt war. Die unter Sachverständigengutachten gestellte Behauptung, bei Schadensbildern wie dem vorliegenden nehme auch der Sendungsinhalt Schaden, ist unerheblich, weil zu abstrakt. Dass die vorliegende Sendung beschädigt war, wird ein Sachverständiger nicht sagen können. Gegen eine Beschädigung spricht zur Überzeugung des Senats auch, dass der Dieb alle 28 Paletten mitgenommen hat. Diese Arbeit hätte er sich nach Auffassung des Senats im Falle einer Beschädigung nicht gemacht. Schließlich überzeugt auch die Argumentation des Landgerichts, die Beklagte bzw. Ihre Subunternehmer hätten sich auch entsprechend einem unbeschädigten Zustand des Containers verhalten, denn anderenfalls hätten sie den weiteren Transport ablehnen und die Weisung der Klägerin einholen müssen.

Der Senat folgt auch der Auffassung der Beklagten nicht, die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil die Klägerin keine Angaben zum Gewicht der abhandengekommenen Güter gemacht habe. Denn das Gewicht der Güter ergibt sich aus der Zollanmeldung vom 18.08.2010 (Anlage K 4 S.2).

d. d.) Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht auch die auf den einen Container entfallende anteilige Fracht in unstreitiger Höhe von € 1.750,- zugesprochen. Der Anspruch auf Erstattung der anteiligen Fracht ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4 CMR und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte unbegrenzt oder nur im Rahmen des Art. 23 Abs. 3 CMR haftet. Dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat, hat die Beklagte nicht dargelegt.

e.e.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Senat fegt die Berufungsanträge der Nebenintervenienten zu 2.) – 6.) „nebst 5 % Zinsen“ dahin aus, dass damit gemeint ist „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“, wofür spricht, dass die Nebenintervenienten in ihren Berufungsbegründungen auf die (entsprechende) Zinsentscheidung des Landgerichts nicht eingegangen sind.

2.)

Die Berufungen haben jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht die Beklagte über die gewichtsmäßig beschränkte CMR-Haftung hinaus verurteilt hat.

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass eine unbeschränkte Haftung gemäß Art. 29 CMR gegeben ist, nicht. Denn bei dem unbeaufsichtigten Abstellen des ungesicherten Aufliegers fehlt es an einem Verschulden, das nach deutschem Recht (als Recht des angerufenen Gerichts) dem Vorsatz gleichsteht. Das wäre gemäß § 435 HGB zu bejahen, wenn die Beklagte (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne von Art. 3 CMR) leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hätte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich ein solches qualifiziertes Verschulden aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag nicht. Auch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des qualifizierten Verschuldens nicht erbracht.

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts Ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. BGH TranspR 2011, 78, zitiert nach juris, Tz. 19). Leichtfertig handelt, wer grundlegende und auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, objektiv naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder sich über Bedenken hinweg setzt, die sich angesichts von Gefahren ohne weiteres aufdrängen müssen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je größer die Risiken, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen (Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB Rz. 6).

Nach einer Gesamtabwägung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beklagte (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen) nicht so krass über die Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinweggesetzt hat, dass von „Leichtfertigkeit“ im genannten Sinne auszugehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Container nicht anzusehen ist, was er enthält und dass der Nebenintervenient zu 6.) nach seiner unwiderlegten Aussage die Werkstatt überraschend anfahren und den Auflieger abkoppeln musste, weil auf dem Werkstattparkplatz nicht genügend Platz für Zugmaschine nebst Auflieger war. Gegen ein erhöhtes Diebstahlsrisiko spricht, dass es am 18. August 2010 zwischen 18:40 Uhr und 20:30 Uhr noch hell war und dass nach Aussage des Zeugen B, der in der x-Werkstatt im Gewerbegebiet von Schwerin als Kfz-Meister tätig ist, nicht nur in der x-Werkstatt von Montag 7:00 Uhr bis Sonnabend 14:00 Uhr rund um die Uhr gearbeitet wird, sondern auch in einem in dem Gewerbegebiet befindlichen Briefverteildienst nachts gearbeitet wird, in dem Gewerbegebiet herrschte mithin zum Zeitpunkt des Abstellens des Aufliegers durchaus noch Betrieb. Der Senat teilt daher die Auffassung der Klägerin nicht, die besondere Diebstahlsgefahr ergebe sich vorliegend bereits aus dem in dem Gewerbegebiet befindlichen Abstellort. Hinzu kommt, dass dem Zeugen B, der seit etwa 2002 in Schwerin in der x-Werkstatt beschäftigt ist, Diebstähle in dem Gewerbegebiet in diesem Zeitraum nicht bekannt geworden sind. Ob Solarmodule besonders diebstahlsgefährdet sind, und ob die Kenntnis hiervon entsprechend dem Klägervortrag zum Allgemeinwissen eines jeden Speditionsmitarbeiters gehört, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Wenn die Beklagte bzw. der Nebenintervenient zu 6.) unter den vorgenannten Bedingungen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl vorgenommen hat, stellt dieses zur Überzeugung des Senats jedenfalls keinen krassen Pflichtenverstoß dar. Es liegt zwar auch kein unabwendbares Ereignis vor. Das wäre nur der Fall, wenn der Schaden auch bei Anwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH TranspR 2010, 200, zitiert nach juris, Tz. 19). Zwischen der Nichtbeachtung der äußersten Sorgfalt und einem krassen Pflichtenverstoß liegt aber das weite Feld der „normalen“ Fahrlässigkeit. Wie unter Ziffer 1.b.) b.b.) dargelegt, ist zur Überzeugung des Senats zwar das Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit zu bejahen. Aus der Tatsache allein, dass überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, kann aber nicht geschlossen werden, dass es sich dann zwingend um einen krassen Pflichtenverstoß handeln muss, der zu einem Überschreiten der Stufe zwischen „normaler“ Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit führt, (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2014 – 6 U 172/12 juris).

Der Senat folgt auch der Auffassung der Klägerin nicht, die Beklagte habe nicht ausreichend im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, weshalb das grobe Verschulden der Beklagten zu vermuten sei. Denn die Beklagte hat sich auf die polizeilichen Angaben des Nebenintervenienten zu 6.) bezogen, danach liegt der Schadenshergang keineswegs völlig im Dunkeln. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, es liege ein Auswahl- und Organisationsverschulden deshalb vor, weil nicht sichergestellt worden sei, dass nur zuverlässige Unterfrachtführer und zuverlässiges Personal mit einem Transport wie dem Vorliegenden beauftragt werden. Denn den Nachweis, dass es sich bei dem Nebenintervenienten zu 6.) um einen unzuverlässigen Fahrer gehandelt hat, hat die Klägerin nicht erbracht. Eine derartige Unzuverlässigkeit lässt sich aus den von der Klägerin aufgezeigten vermeintlichen Ungereimtheiten in der polizeilichen Aussage des Nebenintervenienten nicht herleiten. Im Einzelnen: Den Nachweis für ihre Behauptung, entgegen der Darstellung des Nebenintervenienten zu 6.) sei am Abend des 18. August 2010 auf dem Betriebsgelände von X ausreichend Platz zum Abstellen des Container-Chassis gewesen, hat die Klägerin nicht erbracht Der von ihr benannte Zeuge B konnte sich nicht daran erinnern, wie voll es an dem fraglichen Tag war. Er hat aber bekundet, dass es durchaus Vorkommen könne, dass es so voll auf dem Betriebsgelände ist, dass die Fahrzeuge nicht komplett, d.h. Zugmaschine nebst Anhänger, auf das Betriebsgelände fahren können. Auf Vorhalt der polizeilichen Aussage des Nebenintervenienten zu 6.)/Zeugen S, ihm sei gesagt worden, er sähe doch, wie voll es auf dem Gelände ist und er solle seinen Auflieger außerhalb des Werkstaugeländes absatteln, hat der Zeuge B bekundet, dass eine derartige Äußerung gefallen sein könne. Die Klägerin zweifelt die Darstellung des Nebenintervenienten zu 6.) hinsichtlich der Fehlermeldung und der Notwendigkeit, eine Werkstatt anzufahren, ohne Erfolg mit der Begründung an, aus Hamburg kommend befinde sich 100 km vor der Werkstatt in Schwerin die X-Werkstatt in V, Abfahrt G, die anzufahren vor dem Hintergrund der von dem Nebenintervenienten zu 6.) bekundeten zurückgegangenen Motorleistung naheliegender gewesen wäre. Denn der Zeuge M hat hierzu in seiner Vernehmung durch den Senat nachvollziehbar angegeben, dass er sich mit seiner Dispo in Verbindung gesetzt habe, nachdem im Display angezeigt worden sei, dass die Abgasreinigungsanlage einen Fehler aufweise. Die Dispo habe ihm dann gesagt, dass er lieber noch in Deutschland in eine Werkstatt fahren sollte und nicht erst in der Tschechoslowakei. Die Dispo habe ihm dann die X-Werkstatt in S zugewiesen und habe ihn angewiesen, nicht über die Autobahn, sondern über Nebenstraßen zu fahren, weil dieses günstiger sei, wenn man liegenbleibe. Die Werkstatt in V sei ihm nicht bekannt. Dass der Nebenintervenient sich an die Anweisungen seiner Disposition gehalten hat, ist plausibel, zumal diese Anweisungen auch deshalb überzeugten, weil ein Fahren auf der Autobahn wegen der Gefahr des Liegenbleibens vermieden werden sollte. Die lange Dauer für die Strecke von Wittenburg nach Schwerin (laut Fahrtenschreiber 2 h:18 min, Anlage BfB 8, S. 5) hat der Nebenintervenient zu 6.) nachvollziehbar damit erklärt, dass er während der Fahrt öfter angehalten habe und dass er auf Anweisung seiner Disposition über die Dörfer gefahren sei, wo man mit einem so großen LKW auf den „Buckelpisten“ oft nur 30 oder 35 Stundenkilometer fahren könne.

Der Senat folgt auch der Auffassung der Klägerin nicht, es entspreche einer grob mangelhaften Betriebsorganisation, wenn der Fahrer für derartige Störungen, die das Aufsuchen einer Werkstatt während der Beförderung erforderlich machen, keine Anweisungen zum Melden des Vorkommnisses und zum Abstellen des Aufliegers erhält. Denn eine Meldung der Störung ist erfolgt. Was die geforderte Anweisung zum Abstellen des Aufliegers anbelangt, liegt aus den dargelegten Gründen zur Überzeugung des Senats zwar einfache Fahrlässigkeit deshalb vor, weil die Nebenintervenientin zu 5.) ihren Fahrer, den Nebenintervenienten zu 6.) nicht mit einem Königszapfenschloss ausgestattet hat. Die Schwelle zum groben bzw. qualifizierten Organisationsverschulden wird dadurch jedoch ersichtlich nicht erreicht.

Schließlich macht die Klägerin ferner ohne Erfolg geltend, auch das Unterlassen sofortiger Nachforschungen durch den Fahrer spreche für eine mangelhafte Betriebsorganisation mit der Folge der unbeschränkten Haftung. Soweit sich die Klägerin für den von Ihr erhobenen Vorwurf der unzureichenden Nachforschungen des Nebenintervenienten zu 6.) auf das Urteil des BGH vom 19.07.2012 – I ZR 104/11 -, TranspR 2013, 111 stützt, ist diese Entscheidung zur Überzeugung des Senats nicht einschlägig. Denn der vorliegende Sachverhalt ist deshalb nicht mit dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, weil es vorliegend nicht um ein außer Kontrolle geratenes Paket geht, bei dem durch zeitnahe Nachfragen bei den eigenen Mitarbeitern und anderen Empfängern die Aussicht besteht, es doch noch wiederzufinden, sondern um einen entwendeten Auflieger nebst Ladung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Unterschriften