OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2016 – 13 U 86/15

OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2016

Geschäftszeichen: 13 U 86/15

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 7.955,70 festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge wird gem. §§ 525 i.V.m. 313a Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger aufgrund Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“ zustand, denn jedenfalls kann die Beklagte einem solchen Widerrufsrecht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach auch dem Widerrufsrecht grundsätzlich dieser Einwand aus § 242 BGB entgegengesetzt werden kann.

Jedes subjektive private Recht kann nur unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (Staudinger-Looschelder/Olzen, Stand 2015, § 242, Rn. 216), § 242 BGB normiert insoweit einen das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz und beruht dabei auf der elementaren Wertung, dass jedem Recht sozialethische Schranken immanent sind (vgl. Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 242, Rn. 1; Larenz/Wolff, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl. 1997, § 16, 25). Es gibt in der deutschen Privatrechtsordnung praktisch kein Recht, dessen Ausübung nicht aufgrund Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein könnte – dies gilt zum Beispiel auch für das Eigentum als das wohl stärkste private vermögensrechtliche Position (vgl. Palandt-Bassenge, aaO., § 903, Rn. 12).

Treu und Glauben stehen immer dann einer Rechtsausübung entgegen, wenn Umstände vorliegen, die die Ausübung des Rechts zu dem konkreten Zweck oder/und zu dem konkreten Zeitpunkt als ein rechtsethisch objektiv zu missbilligendes Verhalten erscheinen lassen (Larenz/Wolff aaO., Rn. 28), wobei ein Verschulden auf Seiten des das Recht Ausübenden nicht erforderlich ist (BGH NJW-RR 1986, 764, 765).

Daher ist eine in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs dann einschlägig, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrundeliegt (Grüneberg aaO., Rn. 50; Staudinger-Looschelder/Olzen, aaO., Rn. 255, 256).

Somit ist auch die Ausübung eines „ewigen“ Widerrufsrechts nicht vollständig losgelöst von den objektiv verfolgten Zwecken, vielmehr kann ein Widerruf unzulässig sein, sofern die zunächst objektiv zu ermittelnden Zwecke der Ausübung des Rechts in keinem Zusammenhang mit dem Telos der Norm stehen, die dem Verbraucher dieses Widerrufsrecht eröffnet. So ist insbesondere dann von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn eine Rechtsposition zwar noch existiert, aber das hinter ihr liegende Interesse sich erledigt hat (Staudinger-Looschelder/Olzen, aaO., Rn. 259).

Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass für die Ausübung des Widerrufsrechtes – wie auch zahlreicher anderer Gestaltungsrechte, etwa der Anfechtung oder der Kündigung – die Motive des Rechtsinhabers grundsätzlich ohne Bedeutung sind. Nach den obigen Ausführungen ändert dies jedoch nichts daran, dass im Einzelfall die mit der Ausübung des Rechts verfolgten Zwecke sehr wohl eine Rolle spielen müssen.

Eine Auslegung der insoweit relevanten Vorschriften der §§ 495 und 355 BGB dahingehend, dass ihre Ausübung per se und ohne irgendeine Ausnahme jeder Bewertung nach Maßgabe des § 242 BGB entzogen wäre, wäre nach Auffassung des Senats nicht verfassungskonform.

Die aufgrund des Abschlusses des Darlehensvertrages erworbenen Ansprüche der darlehensgebenden Bank auf Tilgung, aber auch auf Zinsen, sind Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (Maunz-Dürig/Papier, Grundgesetz, 59. Lfg. 2010, Art. 14, Rn. 201; von Münch-Kunig/Brun-Otto Bryde, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012, Art. 14, Rn. 47), wobei der einfache Gesetzgeber den Inhalt dieses Eigentums bei Gewährung von Krediten an Verbraucher über die Regelungen der §§ 495, 355 BGB in dem Sinne – abweichend von der allgemeinen Ausgestaltung der Forderungen aus § 488 BGB – dahingehend definiert hat, dass grundsätzlich die aus einem Verbraucherkreditvertrag der Bank zustehenden Rechte in den ersten Wochen nach dem Vertragsschluss immer, später bei mangelhafter Widerrufsbelehrung mit der Möglichkeit einer Aufhebung aufgrund Widerrufs belastet sind.

Diese Abweichung von der für das Privatrecht im Übrigen grundlegenden und ganz weitgehend geschützten Befugnis zur umfassenden privatautonomen Gestaltung von Verträgen rechtfertigt sich gerade daraus, dass ein Kompetenzgefälle zwischen dem regelmäßig nicht so geschäftserfahrenen Verbraucher und der unternehmerisch tätigen Bank zum Schutz eben der Privatautonomie des Verbrauchers ausgeglichen werden muss und soll.

Damit aber kann nach Auffassung des Senats der eben diese Inhaltsbestimmung des Eigentums rechtfertigende (vgl. BVerfGE 52, 1, 49, wonach der Gesetzgeber bei Vornahme von Inhaltsbestimmungen die schutzwürdigen Interessen der Parteien einem gerechten Ausgleich zu unterziehen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat; ebenso von Mangoldt – Klein – Starck/Depenheuer, Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 14, Rn. 203) Gesichtspunkt des Schutzes der Privatautonomie des Verbrauchers (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 355, Rn. 2) im Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Widerrufsrechtes sich als Rechtsmissbrauch darstellt, nicht außer Betracht bleiben (vgl. Maunz-Dürig/Di Fabio, 39. Lfg. 2001, Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 109, wonach der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Privatautonomie bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln und auch der Auslegung von Verträgen zu beachten ist; vgl. auch: BVerfGE 89, 48, 61 und insbesondere 89, 214, 230/231): Auch das Widerrufsrecht ist damit von Verfassung wegen eben nicht vollkommen wertneutral ausgestaltet, vielmehr hat der Gesetzgeber es dem Verbraucher gerade zu einem bestimmten Zweck – dem Schutz seiner Vertragsfreiheit – zugewiesen und zum gleichen Zweck die Rechtsposition des Unternehmers geschwächt, weshalb diese Zwecke zwingend in die Abwägung einzustellen sind.

Daher ist der Auffassung des OLG Düsseldorf (I-U296/14, Urteil vom 21.01.2016) zu folgen, dass ein Widerruf eines Darlehensvertrages aufgrund eines „ewigen“ Widerrufsrechts dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn mit ihm objektiv Zwecke verfolgt werden, die mit dem eigentlichen Grund seiner gesetzlichen Anordnung nichts zu tun haben, sondern objektiv schlicht der Zweck verfolgt wird, die grundsätzlich eigentumskräftig geschützte Rechtsposition der Bank aus dem Vertrag zu entwerten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verbraucher einen Immobilien-Darlehensvertrag erst nach Jahren widerruft, nachdem ein stark absinkendes Zinsniveau diesen Widerruf wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt.

Denn in der Tat dient der Widerruf in einer solchen Konstellation nicht mehr dem Schutz der Privatautonomie des Verbrauchers vor den Folgen einer übereilten Entscheidung durch Ausgleich seiner bei Vertragsschluss gegenüber der Bank unterlegenen Verhandlungsposition, der Widerruf soll hier vielmehr das Risiko einer bestimmten, bei Vertragsschluss nicht vorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung auf die Bank abwälzen.

Dies zeigt auch der vorliegende Sachverhalt besonders deutlich: Der Darlehensvertrag der Parteien vom 05.11./03.12.2004 (Anl. Konv. K 1) diente einer Immobilienfinanzierung, womit ein etwaiger Übereilungsschutz sich mit Sicherheit nicht auf die Frage beziehen konnte, ob der Kläger die Darlehensvaluta denn nun benötigte oder nicht, wie es etwa beim Abschluss eines schlichten Privatkredits für den privaten Konsum der Fall sein mag. Jedenfalls ist nicht vorgebracht worden, dass der Kläger sich etwa unüberlegt oder vorschnell zum kreditfinanzierten Erwerb einer Immobilie entschlossen hätte.

Ein solcher Schutz der Privatautonomie, wie ihn §§ 495 und 355 BGB gewähren wollen, konnte sich hier – wie typischerweise bei Immobilienfinanzierungen durch Verbraucher – vor allem auf die Frage der zu erbringenden Gegenleistung, also die Zinshöhe beziehen.

Auch dies kam vorliegend aber praktisch nicht in Betracht: Mit dem Darlehensvertrag wurde auf 10 Jahre fest ein für die Verhältnisse bei Vertragsschluss nicht ungünstiger Zins von 4,74% (anfänglich effektiv 4,88%) vereinbart. Der Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2005https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichte/2005/2005_01_monatsbericht.pdf?_blob=publicationFile) weist für November 2004 einen Durchschnittszins im Neugeschäft bei Immobiliendarlehen mit Zinsbindung von 5-10 Jahre von 4,74%, für über 10 Jahre von 4,76% aus, d.h. der Kläger hatte hier ein vollkommen durchschnittlich zu verzinsendes Darlehen aufgenommen.. Damit aber kann auch ausgeschlossen werden, dass bezogen auf die konkrete Zinshöhe der Kläger etwa übereilt und unüberlegt gehandelt hätte und sich aus diesem Grunde vom Vertrag lösen wollte; dass günstigere, als diese Konditionen für ihn seinerzeit zu erlangen gewesen wären, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Ausweislich des Monatsberichts der Deutschen Bundesbank vom März 2015https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichte/2015/2015_03_monatsbericht.pdf?_blob=publicationFile) war dieser durchschnittliche Zins im Neugeschäft bei Erklärung des Widerrufs durch die Kläger im Oktober 2014 auf 2,22% p.a. gesunken.

Der Kläger möchte sich ausweislich der Berechnungen in der Klagschrift das Absinken des marktüblichen Zinses (vgl. S. 11 der Klagschrift, hiernach anzusetzen 3,69%) sowie den Umstand zunutze machen, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Bank Nutzungsersatz schuldet, der in einer Höhe von 5% über Basiszinssatz vermutet wird, womit sich auch Sicht des Klägers für ihn ein positiver Saldo errechnet (S. 14 der Klageschrift).

Damit aber soll der Widerruf einen Zweck verwirklichen, der dem Telos der §§ 495 und 355 BGB fremd ist – es geht nicht um den Schutz der Privatautonomie des Klägers, es geht um einen Fall sehr später Vertragsreue aufgrund gewandelter wirtschaftlicher Verhältnisse. Damit liegt hier nach Auffassung des Senats ein besonders eindeutiger Fall des Rechtsmissbrauches vor.

An dieser Bewertung ändert es nichts, wenn man (anknüpfend an BGH III ZR 30/82, Beschluss vom 13.01.1983, Rn. 4 – zit. nach juris) davon ausgeht, dass das „ewige“ Widerrufsrecht (wie schon gem. § 1b Abs. 2 S. 2 AbzG, auf den sich die zitierte Entscheidung bezieht) auch geschaffen wurde, um den Unternehmer zu ordnungsgemäßen Belehrungen anzuhalten.

Denn damit ist noch nichts darüber ausgesagt, dass es dem Gesetzgeber auch darum gegangen wäre, einerseits dem Unternehmer ausnahmslos und ohne jede Bewertung im Einzelfall nach Maßgabe des § 242 BGB sämtliche Risiken aufzuerlegen, die aus der möglichen Aufhebung des Vertrages noch nach Jahren folgen und umgekehrt dem Verbraucher uneingeschränkt die Möglichkeit zu geben, sich noch nach langer Nutzung bzw. sogar schon Rückführung der Darlehensvaluta aus einer unerwarteten gesamtwirtschaftlichen Entwicklung folgende Möglichkeiten zu Lasten der vertraglichen Rechte des Unternehmers zu nutzen. Dies würde unterstellen, dass der Gesetzgeber auch eine so extreme und historisch in der Geschichte der Bundesrepublik einmalige Entwicklung des Niveaus der Realkreditzinsen vorhergesehen hätte, wie sie im Gefolge der Finanzkrise eingetreten ist und gleichwohl die sich daraus ergebenden Risiken aus der „Nutzung“ des „ewigen“ Widerrufsrechts zur Lösung von wirtschaftlich unliebsam gewordenen Verträgen ausschließlich der Darlehensgeberseite hätte zuweisen wollen. Eine derartige Voraussicht erscheint ausgeschlossen, aus den Gesetzesmaterialien zu keiner der verschiedenen Normen, aus denen ein „ewiges“ Widerrufsrecht folgen könnte, ergibt sich auch nur ansatzweise, dass der historische Gesetzgeber sich konkret mit dieser Frage beschäftigt hätte (Zum Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro und §§ 361a, b: Regierungsentwurf BT-Drucks 14/2658; Stellungnahme des Bundesrates mit Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks 14/2920; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/3195; zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks 14/9266; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucks 14/9633; zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen; Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks 15/2946; zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Regierungsentwurf BT-Drucks 16/11643; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks 16/13669; zum Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufs recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts, Regierungsentwurf BT-Drucks 17/1394; zum Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystem vertrage, Regierungsentwurf BT-Drucks 17/2764): Weder zu besonders weitreichenden Folgen der Einräumung eines „ewigen“ Widerrufsrechts, noch zur (Nicht-) Anwendung der allgemeinen Rechtsinstitute auf dieses Recht finden sich irgendwelche Aussagen.

Dass die Ausübung des Widerrufsrechts zu solchem Zweck wie vorliegend rechtsmissbräuchlich ist, wird zudem auch dadurch bestätigt, dass auch die sonstigen, vom BGB zur Verfügung gestellten Instrumentarien zur Lösung von einem Vertrag oder aber zu dessen Anpassung an gewandelte Verhältnisse hier ganz eindeutig nicht zur Anwendung kommen würden: Die bei Vertragsschluss offenbar falsche Erwartung des Klägers (und wohl auch der Beklagten) über die weitere Entwicklung des Zinsniveaus würde eine Anfechtung ganz zweifelsfrei nicht tragen, da es sich hierbei um einen Motivirrtum handelt und auch §§ 313, 314 BGB sind offensichtlich nicht anwendbar, da dieses Verwendungs- bzw. Prognoserisiko vertraglich eindeutig dem Darlehensnehmer zugewiesen ist.

Damit ist die Berufung zurückzuweisen: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht, die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache, die der Kläger im Hinblick auf die ursprünglichen Anträge zu 2 – 4 begehrt, ist nicht auszusprechen, da auch diese Anträge nie begründet waren. Da der Widerruf des Darlehensvertrages nicht wirksam war und – unstreitig – noch Restvaluta offenstand, war die Beklagte nicht verpflichtet, die gestellte Grundsicherheit herauszugeben bzw. die Zwangsvollstreckung aus der insoweit errichteten Urkunde zu unterlassen.

Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Klägers vom 01.03.2016 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. §§ 544 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Sache ist nicht zulassungsbeschwerdefähig: Der Kläger wird durch die Zurückweisung der Berufung zunächst in Höhe des zurückgewiesenen Zahlungsantrages von € 1.000 beschwert – auch bei der offenen Teilklage bemessen sich Streitwert und die im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO entscheidende formelle Beschwer nach der Abweichung des Urteilsausspruches vom gestellten Antrag (Zöller-Herget. ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 ZPO, Rnrn. 3 und 16 „Teilklage“ sowie Zöller-Heßler, aaO., § 26 EGZPO, Rn. 12) und damit zunächst auf € 1.000,-.

Zu addieren ist die Beschwer durch die Zurückweisung der Feststellungsanträge, diese beläuft sich, da mit den nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung weiterverfolgten Anträgen nur noch Kosteninteressen verfolgt werden, auf die hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 2 – 4 entstandenen Kosten. Ausgehend von der Gesamtstreitwertfestsetzung durch das Landgericht in Höhe von € 35.000,-, die von den Parteien nicht beanstandet wurde, beläuft sich die entstandene Gebührenlast auf maximal € 6.955,70 (Gerichtsgebühren von 3x€441,-; Anwaltsgebühren 5,0 x € 938,- zzgl € 40 zzgl. 19% USt.). Damit ergibt sich eine Gesamtbeschwer von € 7.955,70, die zugleich dem festzusetzenden Streitwert entspricht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, insbesondere ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass im Privatrecht jedem Anspruch und jedem Gestaltungsrecht grundsätzlich der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden kann. Gerade bezogen auf ein „ewiges“ Widerrufsrecht, nämlich dasjenige aus § 1 b AbzG a.F., hat auch der BGH die Möglichkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs bereits grundsätzlich bejaht (BGH, Beschluss vom 13.1.1983, III ZR 30/82, zitiert nach juris, Rdnr. 4). Der Subsumtion bezogen auf den konkreten Einzelfall kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Unterschriften