OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2015
Aktenzeichen: 11 U 42/15
Urteil
im Namen des Volkes
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 19. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. 418 HKO 34/14, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 9.984,56.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.
Die Klägerin ist aufgrund eines Beteiligungsübertragungsvertrags mit einer Hafteinlage von € 168.726,32 Kommanditistin der X (im Folgenden: Schuldnerin) geworden.
An die Klägerin erfolgten Ausschüttungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt € 168.726,32, die allerdings nicht aus einem entnahmefähigen Gewinn – ein solcher wurde von der Schuldnerin auch zu keinem Zeitpunkt erzielt –, sondern gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin aus deren Gesellschaftsvermögen erfolgten. Wegen Teilbeträgen der an die Klägerin insgesamt geleisteten Ausschüttungen nahm die Schuldnerin die Klägerin später in Höhe von € 53.878,35 auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Klägerin kam der entsprechenden Zahlungsaufforderung nach, ebenso wie auch die meisten weiteren Kommanditisten der Schuldnerin, eine Vielzahl von Kommanditisten verweigerte sich der entsprechenden Rückzahlung allerdings.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schuldnerin gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf die Rückzahlung der an die Klägerin gewinnunabhängig erfolgten Ausschüttungen zugestanden hat.
Mit Beschluss vom 29. August 2013 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Unter dem 16. Oktober 2013 meldete die Klägerin ihre Forderung gegen die Schuldnerin auf – erneute – Auszahlung des von ihr in Höhe von € 53.879,35 an die Schuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungsbetrags zuzüglich der Kosten in Höhe von € 2.530,61 für die durch ihre Prozessbevollmächtigten insoweit noch gegenüber der Schuldnerin erfolgte vorgerichtliche Geltendmachung zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 13. November 2013 wurde diese Forderung durch den Beklagten in voller Höhe bestritten.
Nach dem Prüfungsbericht des Beklagten standen der Insolvenzmasse in Höhe von zunächst € 648.670,93 angemeldete Forderungen in Höhe von € 2.884.523,28 gegenüber. Aktuell beläuft sich die Insolvenzmasse ausweislich des Kontoauszugs des vom Beklagten eingerichteten Treuhandkontos vom 7. November 2014 (Anlage B 1) noch auf € 598.689,11, der ausweislich der Insolvenztabelle per 18. November 2014 (Anlage B 2) Forderungsanmeldungen in Höhe von nunmehr € 3.009.194,36 gegenüberstehen, die im Umfang von lediglich € 5.804,63 festgestellt und im Übrigen bestritten sind. Die voraussichtlichen Massekosten belaufen sich auf € 67.047,42. Abgesehen von drei Forderungen von außenstehenden Gläubigern in Höhe von insgesamt € 29.010,80 handelt es sich bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ebenfalls um Forderungen von Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung an die Schuldnerin zurückgezahlter gewinnunabhängiger Ausschüttungen.
Mit der von ihr am 12. Februar 2014 erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf die Feststellung ihrer Rückzahlungsforderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 144 in Höhe eines Betrages von Euro 56.409,96 als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gegenüber dem streitgegenständlichen Anspruch die Aufrechnung mit dem gegen die Klägerin in nämlicher Höhe bestehenden Hafteinlageanspruch gemäß § 171 Abs. 1 und Abs. 2 HGB erklärt.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB die dolo-agit-Einrede entgegenstünde. Die von der Klägerin und den weiteren Kommanditisten der Schuldnerin begehrte Feststellung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle hätte zur Folge, dass sich die Gläubigerforderungen in einem solchen Maße erhöhten, dass die Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB die von ihnen begehrten Rückzahlungen zugleich im Rahmen ihrer Kommanditistenhaftung erstatten müssten. Der Anspruch sei darüber hinaus auch nicht aus § 110 HGB begründet, da die Klägerin die Rückzahlungen nicht zur Abwendung einer Krisensituation der Schuldnerin, sondern schon rein zeitlich zum Teil lange vor der Insolvenz vorgenommen habe.
Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Januar 2015 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 2. April 2015 mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet hat.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte könne ihr den dolo-agit-Einwand deshalb nicht wirksam entgegenhalten, weil er den ihm möglicherweise zustehenden Anspruch nicht hinreichend substanziiert habe. Es sei insoweit Sache des Insolvenzverwalters, die zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen substanziiert darzulegen und zugleich darzulegen, dass die Insolvenzmasse zu deren Befriedigung unzureichend und insofern die Inanspruchnahme der Kommanditisten erforderlich sei. Der ihr, der Klägerin, zustehende Anspruch aus § 812 BGB sei auch nicht dadurch infrage gestellt, dass durch die ihr abverlangte Rückzahlung der Ausschüttungen zugleich die Hafteinlage wieder aufgefüllt worden sei, einen auf einen möglichen Haftungsanspruch gemäß § 172 Abs. 4 HGB gerichteten Leistungswillen habe sie tatsächlich nicht gehabt, sie habe vielmehr lediglich den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen wollen.
Im Übrigen sei es, so meint die Klägerin ferner, im Interesse der Gesellschaftergleichbehandlung geboten, dass der Beklagte die Rückzahlungsforderungen derjenigen Kommanditisten zur Tabelle feststelle, die der Zahlungsaufforderung der Schuldnerin nachgekommen seien, um sodann auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB diejenigen Kommanditisten in Anspruch nehmen zu können, die die an sie erfolgten Ausschüttungen nicht an die Schuldnerin zurückgezahlt hätten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 19.12.2014 verkündeten und am 29. Dezember 2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 418 HKO 34/14:
die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 144 in Höhe eines Betrages von Euro 56.409,96 als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, es sei davon auszugehen, dass jeder objektiv und wirtschaftlich vernünftig handelnde Kommanditist sich durch die Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen zugleich auch der gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wiederaufgelebten Haftung habe entledigen wollen. Einen ihr etwa aus § 110 HGB zustehenden Anspruch könne die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 44 InsO geltend machen, weshalb die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen sei.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, eine Forderung auf Erstattung der von ihr an die Schuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungen zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass sie Inhaberin einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ist, da die Anmeldung der Forderung nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.
a) In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009, 326 O 134/08, juris Rn. 19; Ehricke in MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 54; Lüdtke in Hamburger Kommentar, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 10; vgl. für Aktionäre BGH, Beschluss vom 30.06.2009, IX ZA 21/09, juris Rn. 2). Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Gläubigerrechte, also Ansprüche, die zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen, sich aber von der Mitgliedschaft gelöst haben und rechtlich selbständig geworden sind (Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 14 Rn. 17 mwN.).
Die Forderung der Klägerin stellt kein Gläubigerrecht dar, denn sie ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet. Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).
Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12). Dass es in der Kommanditgesellschaft keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, gilt nur für das Innenverhältnis (BGH, aaO.), in der Insolvenz der Gesellschaft muss die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen (§ 38 InsO).
aa) Unter Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, denn durch eine solche Zuwendung wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963, II ZR 124/61, juris Rn. 38; Strohn in EBJS, HGB, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21 mwN.; Thiessen in Staub, HGB, 5. Auflage, § 172 Rn. 82 mwN.). Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.).
bb) Vorliegend würde eine Zahlung an die Klägerin auf die angemeldete Forderung dazu führen, dass das Kapitalkonto der Klägerin (weiter) unter den Betrag der Haftsumme fällt.
(1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin an die Kommanditisten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidität erfolgten und damit dazu geführt haben, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der Haftsummen fielen.
(2) Die teilweise Erstattung dieser Ausschüttungen an die Schuldnerin hat die Haftsummen insoweit wieder aufgefüllt, und zwar unabhängig davon, wie die Kommanditisten diese Erstattung bezeichnet haben (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 172 Rn. 4 mwN.). Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, eine Darlehensforderung zu begleichen – in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, sie habe Ausschüttungen zurückbezahlt -, denn aus dem Aufforderungsschreiben der Schuldnerin vom 10. März 2010 (Anlage K 2) ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem vermeintlich gewährten und nunmehr zurückgeforderten Darlehen um die zuvor entnommenen Ausschüttungen handelt. Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass diese Ausschüttungen nicht aus Gewinn erfolgt sein konnten, und zwar schon deshalb, weil andernfalls der Rückzahlungsanspruch selbst bei Wirksamkeit der Klausel in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von vornherein nicht entstanden wäre, da nach dem Wortlaut die Ausschüttungen unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn erfolgen sollten.
(3) Die nunmehr (mittelbar) begehrte Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen ist auf die Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also darauf, den Zustand wiederherzustellen, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestand. In der Sache begehrt die Klägerin damit die erneute Auszahlung (gewinnunabhängiger) Ausschüttungen.
In der Bewertung unterscheidet sich diese Konstellation nicht von dem Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen begehrt, beispielsweise weil er zunächst auf deren Entnahme verzichtet hatte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.).
(4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben.
b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13). Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36). Eine Einlagenrückgewähr kann auch in Bezug auf solche Ausschüttungen vorliegen, auf die der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch hat (vgl. Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84). Entgegen der Auffassung von Spiekermann (NZI 2015, 239) genügt deshalb für die Annahme einer Insolvenzforderung nicht der bloße Verweis auf die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw. darauf, dass § 110 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung gewähren kann.
c) Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf das Kleinstbeteiligungsprivileg des § 39 Abs. 5 InsO. § 39 InsO gilt ebenfalls nur für Insolvenzgläubiger.
d) Auch die von der Klägerin angeführten Billigkeitserwägungen greifen nicht durch. Die von ihr im Hinblick darauf, dass nicht alle Kommanditisten Ausschüttungen erstattet haben, geforderte Gesellschaftergleichbehandlung muss im Insolvenzverfahren hinter die Gläubigerinteressen zurücktreten.
aa) Es liefe den berechtigten Interessen der Drittgläubiger zuwider, wenn sich diese die Insolvenzmasse mit den Gesellschaftern der Schuldnerin teilen müssten. Auf nichts anderes ist aber das Begehren der Klägerin gerichtet. Müsste der Beklagte bei der Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse alle Kommanditisten berücksichtigen, die, wie die Klägerin, empfangene Ausschüttungen erstattet haben, würde die vorhandene Masse zur vollständigen Befriedigung nicht ausreichen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 4.). Zwar stünde dem Beklagten gegenüber denjenigen Kommanditisten, die noch nicht sämtliche an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu. In dem Umfang, in dem diese Kommanditisten die an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten zurückzahlen würden, erhöhte sich aber zugleich der Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen, weil diese Kommanditisten jedenfalls nach Zurückerstattung der an sie geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen ebenfalls nicht anders behandelt werden könnten als die Klägerin und sie deshalb sogleich mit der Erstattung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten in dieser Höhe ebenfalls eine Insolvenzforderung gemäß § 110 Abs. 1 HGB erlangen würden. Die außenstehenden Insolvenzgläubiger könnten folglich trotz dann (wieder) vollständiger Einlageerbringung sämtlicher Kommanditisten nur deshalb keine vollständige Befriedigung erwarten, weil sie sich im Gleichrang mit sämtlichen Kommanditisten behandeln lassen müssten.
bb) Diese Gläubigerbenachteiligung wird noch dadurch verstärkt, dass die Drittgläubiger nach Auffassung der Klägerin die Prozesse des Insolvenzverwalters gegen die Kommanditisten zur Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 171, 172 HGB selbst finanzieren müssten.
cc) Um diese Nachteile zu vermeiden, sind – wie auch sonst in der Liquidation einer Gesellschaft – zunächst die Gläubiger zu befriedigen, erst anschließend dürfen die Gesellschafter Zahlung verlangen (vgl. auch Dubois/Schmiegel, NZI 2013, 356, 357). Es ist deshalb die Aufgabe des Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern, für eine Gleichbehandlung der Kommanditisten, die Ausschüttungen erstattet haben, mit denjenigen, die sich der Aufforderung der Schuldnerin verweigerten, herzustellen. Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 Satz 2 InsO – der entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht (vgl. (HK/Kreft, InsO, 7. Auflage 2014, § 199 Rn. 3) – erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Beklagten fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss nicht entschieden werden (vgl. zur Liquidation einer Publikums-GbR BGH, Urteil vom 20.11.2012, II ZR 148/10, juris Rn. 34). Selbst wenn die Klägerin diesen Innenausgleich selbst herbeiführen müsste (vgl. allg. zur Liquidation Roth, aaO., § 155 Rn. 2 mwN.), wären auch die damit möglicherweise verbundenen Erschwernisse kein hinreichender Grund für eine Benachteiligung der Drittgläubiger.
dd) Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß der Schuldnerin gegen eine „Sanktionsnorm“ manifestieren würde, wenn die Klägerin auf den Innenausgleich verwiesen wird, wie sie selbst meint. Dies trifft indes auch nicht allein deshalb zu, weil der Klägerin die Durchsetzung des Anspruchs infolge der Insolvenz der Schuldnerin erschwert wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf ihre „Rechtstreue“ abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diejenigen Kommanditisten, die eine Rückzahlung der Ausschüttungen verweigerten, nicht rechtsuntreu verhalten haben, da auch nach Auffassung der Klägerin gerade keine Pflicht zur Rückzahlung bestand.
e) Die Klage war auch nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen, denn der geltend gemachte Feststellungsanspruch wird auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Etwas anderes folgt nicht aus der von dem Beklagten ins Feld geführten Regelung des § 44 InsO. Die Vorschrift setzt die Zahlung eines Gesamtschuldners an einen Insolvenzgläubiger voraus, an der es vorliegend in jedem Fall fehlt, denn die Klägerin hat – wie auch andere Kommanditisten – die Rückzahlungen nicht an Gläubiger geleistet, sondern an die Schuldnerin. Es stehen schon vor dem Hintergrund des § 171 Abs. 2 HGB auch keine künftigen Zahlungen von Kommanditisten an die Gläubiger im Raum, denn allenfalls werden die Kommanditisten weitere Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten haben.
Etwas anderes folgt weder aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1958 (BGHZ 27, 51), die eine Zahlung durch einen bereits ausgeschiedenen Kommanditisten an einen Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand hatte, noch aus der Kommentierung von Bitter (MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 44 Rn. 38), der sich ebenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation befasst.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft Ansprüche, die auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, nicht gleichrangig mit gesellschaftsfremden Gläubigern geltend machen dürfen. Dass der vorliegende Sachverhalt in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg unterschiedlich bewertet wurde, ist unerheblich, denn eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage von einem höher- oder gleichrangigen Gericht anders beantwortet wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, juris Rn. 11). Auch die Vielzahl der Verfahren gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, juris Rn. 9).
4. Der Wert des Berufungsverfahrens errechnet sich aus der angemeldeten Forderung der Klägerin in Höhe von 56.409,96 Euro und der zu erwartenden Insolvenzquote von 17,7 %.
Für die Festsetzung ist der Wert maßgeblich, der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten ist (§ 182 InsO).
a) Hinsichtlich der Quotenerwartung sind sämtliche angemeldeten Forderungen in Höhe von 3.009.194,36 Euro zu berücksichtigen, also auch die der anderen Kommanditisten, die ihre Ansprüche auf Wiederauszahlung der erstatteten Ausschüttungen angemeldet haben.
Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Hamburg im Beschluss vom 03.11.2014 (19 C 141/14), wonach nicht hypothetisch davon ausgegangen werden könne, dass auch alle diese Kommanditisten die Qualifizierung ihrer Forderungen im Klagewege durchsetzen können. Auf die gerichtliche Durchsetzung der angemeldeten Forderungen kommt es für die Streitwertbemessung nicht an (vgl. Uhlenbruck/Sinz, aaO., § 182 Rn. 10 mwN.). Der Senat sieht keinen Anlass, die Forderungen der übrigen Kommanditisten anders zu bewerten als die der Klägerin, denn diese Forderungen haben denselben Ursprung und richten sich nach denselben rechtlichen Bewertungen.
Unberücksichtigt bleiben jedoch die nicht angemeldeten Forderungen der übrigen Kommanditisten.
b) Als frei verfügbare Insolvenzmasse sind 531.641,69 Euro anzusetzen, denn von der vorhandenen Masse in Höhe von 598.689,11 Euro sind die vom Beklagten auf 67.047,42 Euro bezifferten Massekosten abzuziehen. Unberücksichtigt bleiben die Ansprüche der Insolvenzmasse gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB, denn der damit verbundenen Quotenerhöhung stünde für die Klägerin und die übrigen Kommanditisten die Gefahr gegenüber, zuvor entsprechende Zahlungen in die Masse leisten zu müssen.
Unterschriften
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 19. Dezember 2014, Geschäfts-Nr. 418 HKO 34/14, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 9.984,56.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.
Die Klägerin ist aufgrund eines Beteiligungsübertragungsvertrags mit einer Hafteinlage von € 168.726,32 Kommanditistin der X (im Folgenden: Schuldnerin) geworden.
An die Klägerin erfolgten Ausschüttungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt € 168.726,32, die allerdings nicht aus einem entnahmefähigen Gewinn – ein solcher wurde von der Schuldnerin auch zu keinem Zeitpunkt erzielt –, sondern gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin aus deren Gesellschaftsvermögen erfolgten. Wegen Teilbeträgen der an die Klägerin insgesamt geleisteten Ausschüttungen nahm die Schuldnerin die Klägerin später in Höhe von € 53.878,35 auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Klägerin kam der entsprechenden Zahlungsaufforderung nach, ebenso wie auch die meisten weiteren Kommanditisten der Schuldnerin, eine Vielzahl von Kommanditisten verweigerte sich der entsprechenden Rückzahlung allerdings.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schuldnerin gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf die Rückzahlung der an die Klägerin gewinnunabhängig erfolgten Ausschüttungen zugestanden hat.
Mit Beschluss vom 29. August 2013 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
Unter dem 16. Oktober 2013 meldete die Klägerin ihre Forderung gegen die Schuldnerin auf – erneute – Auszahlung des von ihr in Höhe von € 53.879,35 an die Schuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungsbetrags zuzüglich der Kosten in Höhe von € 2.530,61 für die durch ihre Prozessbevollmächtigten insoweit noch gegenüber der Schuldnerin erfolgte vorgerichtliche Geltendmachung zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 13. November 2013 wurde diese Forderung durch den Beklagten in voller Höhe bestritten.
Nach dem Prüfungsbericht des Beklagten standen der Insolvenzmasse in Höhe von zunächst € 648.670,93 angemeldete Forderungen in Höhe von € 2.884.523,28 gegenüber. Aktuell beläuft sich die Insolvenzmasse ausweislich des Kontoauszugs des vom Beklagten eingerichteten Treuhandkontos vom 7. November 2014 (Anlage B 1) noch auf € 598.689,11, der ausweislich der Insolvenztabelle per 18. November 2014 (Anlage B 2) Forderungsanmeldungen in Höhe von nunmehr € 3.009.194,36 gegenüberstehen, die im Umfang von lediglich € 5.804,63 festgestellt und im Übrigen bestritten sind. Die voraussichtlichen Massekosten belaufen sich auf € 67.047,42. Abgesehen von drei Forderungen von außenstehenden Gläubigern in Höhe von insgesamt € 29.010,80 handelt es sich bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ebenfalls um Forderungen von Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung an die Schuldnerin zurückgezahlter gewinnunabhängiger Ausschüttungen.
Mit der von ihr am 12. Februar 2014 erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf die Feststellung ihrer Rückzahlungsforderung zur Insolvenztabelle in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 144 in Höhe eines Betrages von Euro 56.409,96 als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gegenüber dem streitgegenständlichen Anspruch die Aufrechnung mit dem gegen die Klägerin in nämlicher Höhe bestehenden Hafteinlageanspruch gemäß § 171 Abs. 1 und Abs. 2 HGB erklärt.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB die dolo-agit-Einrede entgegenstünde. Die von der Klägerin und den weiteren Kommanditisten der Schuldnerin begehrte Feststellung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle hätte zur Folge, dass sich die Gläubigerforderungen in einem solchen Maße erhöhten, dass die Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB die von ihnen begehrten Rückzahlungen zugleich im Rahmen ihrer Kommanditistenhaftung erstatten müssten. Der Anspruch sei darüber hinaus auch nicht aus § 110 HGB begründet, da die Klägerin die Rückzahlungen nicht zur Abwendung einer Krisensituation der Schuldnerin, sondern schon rein zeitlich zum Teil lange vor der Insolvenz vorgenommen habe.
Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Januar 2015 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 2. April 2015 mit an diesem Tag eingegangener Berufungsbegründung begründet hat.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte könne ihr den dolo-agit-Einwand deshalb nicht wirksam entgegenhalten, weil er den ihm möglicherweise zustehenden Anspruch nicht hinreichend substanziiert habe. Es sei insoweit Sache des Insolvenzverwalters, die zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen substanziiert darzulegen und zugleich darzulegen, dass die Insolvenzmasse zu deren Befriedigung unzureichend und insofern die Inanspruchnahme der Kommanditisten erforderlich sei. Der ihr, der Klägerin, zustehende Anspruch aus § 812 BGB sei auch nicht dadurch infrage gestellt, dass durch die ihr abverlangte Rückzahlung der Ausschüttungen zugleich die Hafteinlage wieder aufgefüllt worden sei, einen auf einen möglichen Haftungsanspruch gemäß § 172 Abs. 4 HGB gerichteten Leistungswillen habe sie tatsächlich nicht gehabt, sie habe vielmehr lediglich den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen wollen.
Im Übrigen sei es, so meint die Klägerin ferner, im Interesse der Gesellschaftergleichbehandlung geboten, dass der Beklagte die Rückzahlungsforderungen derjenigen Kommanditisten zur Tabelle feststelle, die der Zahlungsaufforderung der Schuldnerin nachgekommen seien, um sodann auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB diejenigen Kommanditisten in Anspruch nehmen zu können, die die an sie erfolgten Ausschüttungen nicht an die Schuldnerin zurückgezahlt hätten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 19.12.2014 verkündeten und am 29. Dezember 2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 418 HKO 34/14:
die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 144 in Höhe eines Betrages von Euro 56.409,96 als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, es sei davon auszugehen, dass jeder objektiv und wirtschaftlich vernünftig handelnde Kommanditist sich durch die Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen zugleich auch der gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wiederaufgelebten Haftung habe entledigen wollen. Einen ihr etwa aus § 110 HGB zustehenden Anspruch könne die Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 44 InsO geltend machen, weshalb die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen sei.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, eine Forderung auf Erstattung der von ihr an die Schuldnerin zurückgezahlten Ausschüttungen zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass sie Inhaberin einer Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ist, da die Anmeldung der Forderung nur durch bzw. für einen Insolvenzgläubiger erfolgen kann (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.
a) In der Gesellschaftsinsolvenz gewähren die Mitgliedschaftsrechte, Einlagen und Beiträge den Gesellschaftern keine (Insolvenz-) Forderungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11, juris Rn. 24; LG Hamburg, Urteil vom 02.12.2009, 326 O 134/08, juris Rn. 19; Ehricke in MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn. 54; Lüdtke in Hamburger Kommentar, 5. Auflage 2015, § 38 Rn. 10; vgl. für Aktionäre BGH, Beschluss vom 30.06.2009, IX ZA 21/09, juris Rn. 2). Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Gläubigerrechte, also Ansprüche, die zwar aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen, sich aber von der Mitgliedschaft gelöst haben und rechtlich selbständig geworden sind (Seibt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 14 Rn. 17 mwN.).
Die Forderung der Klägerin stellt kein Gläubigerrecht dar, denn sie ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet. Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).
Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12). Dass es in der Kommanditgesellschaft keinen Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, gilt nur für das Innenverhältnis (BGH, aaO.), in der Insolvenz der Gesellschaft muss die Insolvenzmasse den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehen (§ 38 InsO).
aa) Unter Rückzahlung der Einlage nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB ist jede Zuwendung an den Kommanditisten zu verstehen, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird, denn durch eine solche Zuwendung wird die Fähigkeit der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1963, II ZR 124/61, juris Rn. 38; Strohn in EBJS, HGB, 3. Auflage 2014, § 172 Rn. 21 mwN.; Thiessen in Staub, HGB, 5. Auflage, § 172 Rn. 82 mwN.). Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.).
bb) Vorliegend würde eine Zahlung an die Klägerin auf die angemeldete Forderung dazu führen, dass das Kapitalkonto der Klägerin (weiter) unter den Betrag der Haftsumme fällt.
(1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ausschüttungen der Schuldnerin an die Kommanditisten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidität erfolgten und damit dazu geführt haben, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unter den Betrag der Haftsummen fielen.
(2) Die teilweise Erstattung dieser Ausschüttungen an die Schuldnerin hat die Haftsummen insoweit wieder aufgefüllt, und zwar unabhängig davon, wie die Kommanditisten diese Erstattung bezeichnet haben (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 172 Rn. 4 mwN.). Insbesondere wäre es unerheblich, wenn die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, eine Darlehensforderung zu begleichen – in der Klageschrift hat die Klägerin ausdrücklich vorgetragen, sie habe Ausschüttungen zurückbezahlt -, denn aus dem Aufforderungsschreiben der Schuldnerin vom 10. März 2010 (Anlage K 2) ergibt sich hinreichend deutlich, dass es sich bei dem vermeintlich gewährten und nunmehr zurückgeforderten Darlehen um die zuvor entnommenen Ausschüttungen handelt. Der Klägerin muss auch klar gewesen sein, dass diese Ausschüttungen nicht aus Gewinn erfolgt sein konnten, und zwar schon deshalb, weil andernfalls der Rückzahlungsanspruch selbst bei Wirksamkeit der Klausel in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von vornherein nicht entstanden wäre, da nach dem Wortlaut die Ausschüttungen unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn erfolgen sollten.
(3) Die nunmehr (mittelbar) begehrte Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen ist auf die Umkehrung dieses Vorgangs gerichtet, also darauf, den Zustand wiederherzustellen, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestand. In der Sache begehrt die Klägerin damit die erneute Auszahlung (gewinnunabhängiger) Ausschüttungen.
In der Bewertung unterscheidet sich diese Konstellation nicht von dem Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen begehrt, beispielsweise weil er zunächst auf deren Entnahme verzichtet hatte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Auch einen solchen Anspruch könnte er nach dem oben Gesagten im Insolvenzverfahren nicht geltend machen (vgl. auch AG Charlottenburg, Urteil vom 08.01.2013, 216 C 516/12, juris Rn. 13 ff.).
(4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben.
b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB, weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13). Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO; K. Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36). Eine Einlagenrückgewähr kann auch in Bezug auf solche Ausschüttungen vorliegen, auf die der Kommanditist im Innenverhältnis einen Anspruch hat (vgl. Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84). Entgegen der Auffassung von Spiekermann (NZI 2015, 239) genügt deshalb für die Annahme einer Insolvenzforderung nicht der bloße Verweis auf die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung bzw. darauf, dass § 110 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung gewähren kann.
c) Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf das Kleinstbeteiligungsprivileg des § 39 Abs. 5 InsO. § 39 InsO gilt ebenfalls nur für Insolvenzgläubiger.
d) Auch die von der Klägerin angeführten Billigkeitserwägungen greifen nicht durch. Die von ihr im Hinblick darauf, dass nicht alle Kommanditisten Ausschüttungen erstattet haben, geforderte Gesellschaftergleichbehandlung muss im Insolvenzverfahren hinter die Gläubigerinteressen zurücktreten.
aa) Es liefe den berechtigten Interessen der Drittgläubiger zuwider, wenn sich diese die Insolvenzmasse mit den Gesellschaftern der Schuldnerin teilen müssten. Auf nichts anderes ist aber das Begehren der Klägerin gerichtet. Müsste der Beklagte bei der Verteilung der vorhandenen Insolvenzmasse alle Kommanditisten berücksichtigen, die, wie die Klägerin, empfangene Ausschüttungen erstattet haben, würde die vorhandene Masse zur vollständigen Befriedigung nicht ausreichen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 4.). Zwar stünde dem Beklagten gegenüber denjenigen Kommanditisten, die noch nicht sämtliche an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu. In dem Umfang, in dem diese Kommanditisten die an sie erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten zurückzahlen würden, erhöhte sich aber zugleich der Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen, weil diese Kommanditisten jedenfalls nach Zurückerstattung der an sie geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen ebenfalls nicht anders behandelt werden könnten als die Klägerin und sie deshalb sogleich mit der Erstattung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Beklagten in dieser Höhe ebenfalls eine Insolvenzforderung gemäß § 110 Abs. 1 HGB erlangen würden. Die außenstehenden Insolvenzgläubiger könnten folglich trotz dann (wieder) vollständiger Einlageerbringung sämtlicher Kommanditisten nur deshalb keine vollständige Befriedigung erwarten, weil sie sich im Gleichrang mit sämtlichen Kommanditisten behandeln lassen müssten.
bb) Diese Gläubigerbenachteiligung wird noch dadurch verstärkt, dass die Drittgläubiger nach Auffassung der Klägerin die Prozesse des Insolvenzverwalters gegen die Kommanditisten zur Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 171, 172 HGB selbst finanzieren müssten.
cc) Um diese Nachteile zu vermeiden, sind – wie auch sonst in der Liquidation einer Gesellschaft – zunächst die Gläubiger zu befriedigen, erst anschließend dürfen die Gesellschafter Zahlung verlangen (vgl. auch Dubois/Schmiegel, NZI 2013, 356, 357). Es ist deshalb die Aufgabe des Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern, für eine Gleichbehandlung der Kommanditisten, die Ausschüttungen erstattet haben, mit denjenigen, die sich der Aufforderung der Schuldnerin verweigerten, herzustellen. Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 Satz 2 InsO – der entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht (vgl. (HK/Kreft, InsO, 7. Auflage 2014, § 199 Rn. 3) – erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Beklagten fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss nicht entschieden werden (vgl. zur Liquidation einer Publikums-GbR BGH, Urteil vom 20.11.2012, II ZR 148/10, juris Rn. 34). Selbst wenn die Klägerin diesen Innenausgleich selbst herbeiführen müsste (vgl. allg. zur Liquidation Roth, aaO., § 155 Rn. 2 mwN.), wären auch die damit möglicherweise verbundenen Erschwernisse kein hinreichender Grund für eine Benachteiligung der Drittgläubiger.
dd) Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß der Schuldnerin gegen eine „Sanktionsnorm“ manifestieren würde, wenn die Klägerin auf den Innenausgleich verwiesen wird, wie sie selbst meint. Dies trifft indes auch nicht allein deshalb zu, weil der Klägerin die Durchsetzung des Anspruchs infolge der Insolvenz der Schuldnerin erschwert wird. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auch auf ihre „Rechtstreue“ abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diejenigen Kommanditisten, die eine Rückzahlung der Ausschüttungen verweigerten, nicht rechtsuntreu verhalten haben, da auch nach Auffassung der Klägerin gerade keine Pflicht zur Rückzahlung bestand.
e) Die Klage war auch nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen, denn der geltend gemachte Feststellungsanspruch wird auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Etwas anderes folgt nicht aus der von dem Beklagten ins Feld geführten Regelung des § 44 InsO. Die Vorschrift setzt die Zahlung eines Gesamtschuldners an einen Insolvenzgläubiger voraus, an der es vorliegend in jedem Fall fehlt, denn die Klägerin hat – wie auch andere Kommanditisten – die Rückzahlungen nicht an Gläubiger geleistet, sondern an die Schuldnerin. Es stehen schon vor dem Hintergrund des § 171 Abs. 2 HGB auch keine künftigen Zahlungen von Kommanditisten an die Gläubiger im Raum, denn allenfalls werden die Kommanditisten weitere Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten haben.
Etwas anderes folgt weder aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1958 (BGHZ 27, 51), die eine Zahlung durch einen bereits ausgeschiedenen Kommanditisten an einen Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand hatte, noch aus der Kommentierung von Bitter (MüKo-InsO, 3. Auflage 2013, § 44 Rn. 38), der sich ebenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation befasst.
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft Ansprüche, die auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, nicht gleichrangig mit gesellschaftsfremden Gläubigern geltend machen dürfen. Dass der vorliegende Sachverhalt in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg unterschiedlich bewertet wurde, ist unerheblich, denn eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage von einem höher- oder gleichrangigen Gericht anders beantwortet wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, juris Rn. 11). Auch die Vielzahl der Verfahren gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, juris Rn. 9).
4. Der Wert des Berufungsverfahrens errechnet sich aus der angemeldeten Forderung der Klägerin in Höhe von 56.409,96 Euro und der zu erwartenden Insolvenzquote von 17,7 %.
Für die Festsetzung ist der Wert maßgeblich, der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten ist (§ 182 InsO).
a) Hinsichtlich der Quotenerwartung sind sämtliche angemeldeten Forderungen in Höhe von 3.009.194,36 Euro zu berücksichtigen, also auch die der anderen Kommanditisten, die ihre Ansprüche auf Wiederauszahlung der erstatteten Ausschüttungen angemeldet haben.
Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Hamburg im Beschluss vom 03.11.2014 (19 C 141/14), wonach nicht hypothetisch davon ausgegangen werden könne, dass auch alle diese Kommanditisten die Qualifizierung ihrer Forderungen im Klagewege durchsetzen können. Auf die gerichtliche Durchsetzung der angemeldeten Forderungen kommt es für die Streitwertbemessung nicht an (vgl. Uhlenbruck/Sinz, aaO., § 182 Rn. 10 mwN.). Der Senat sieht keinen Anlass, die Forderungen der übrigen Kommanditisten anders zu bewerten als die der Klägerin, denn diese Forderungen haben denselben Ursprung und richten sich nach denselben rechtlichen Bewertungen.
Unberücksichtigt bleiben jedoch die nicht angemeldeten Forderungen der übrigen Kommanditisten.
b) Als frei verfügbare Insolvenzmasse sind 531.641,69 Euro anzusetzen, denn von der vorhandenen Masse in Höhe von 598.689,11 Euro sind die vom Beklagten auf 67.047,42 Euro bezifferten Massekosten abzuziehen. Unberücksichtigt bleiben die Ansprüche der Insolvenzmasse gegen die Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB, denn der damit verbundenen Quotenerhöhung stünde für die Klägerin und die übrigen Kommanditisten die Gefahr gegenüber, zuvor entsprechende Zahlungen in die Masse leisten zu müssen.
Unterschriften