OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2015 – 6 SchH 3/15

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2015

Aktenzeichen: 6 SchH 3/15

Beschluss

Der Antrag der Antragstellerin, die von ihr erklärte Ablehnung des Schiedsgutachters Professor Dipl.Ing. A für begründet zu erklären,

hilfsweise, das Amt des Schiedsgutachters Professor Dipl.Ing. A für beendet zu erklären,

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf € 22.266,66 festgesetzt (1/3 der Mängelbeseitigungskosten von € 66.800,00).

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 30.04.2010 einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks und die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der Belegenheit X, Hamburg, durch die Antragstellerin als Bauträger. Die Antragsgegner nahmen das Einfamilienhaus mit zahlreichen Beanstandungen ab und erhoben später weitere Mängelrügen.

In einer Schiedsgutachtenvereinbarung vom 22. / 26.03.2013 beauftragten die Parteien Herrn Prof. Dipl. Ing. A, in einem Schiedsgutachten zu klären, ob die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten Mängel vorlagen, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung notwendig seien, welche Kosten dadurch entstünden und ob ein merkantiler Minderwert verbleibe (Anl. Ast 1). In Ziffer 2.4 heißt es:

„Der Schiedsgutachter kann aus den gleichen Gründen abgelehnt werden wie ein Schiedsrichter, die Regelungen der §§ 1036 ff ZPO gelten entsprechend.“

Die Antragstellerin hält den Schiedsgutachter Prof. A für befangen, weil er gegenüber einer Nachbarin geäußert habe, das Haus sei sehr teuer gewesen und es hätten dort ägyptische Kolonnen gearbeitet. Ihren Hilfsantrag begründet die Antragstellerin mit der Behauptung, der Schiedsgutachter sei seiner Tätigkeit nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen (§ 1038 Abs. 1 ZPO).

Nach Ansicht der Antragstellerin ist das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gem. §§ 1036 ff ZPO durchzuführen, weil die Parteien in der Schiedsgutachtenvereinbarung ausdrücklich festgelegt hätten, dass der Schiedsgutachter aus den gleichen Gründen wie ein Schiedsrichter abgelehnt werden könne und die Regelungen der §§ 1036 ff ZPO entsprechend gelten sollten.

Die Antragstellerin beantragt,

die von ihr erklärte Ablehnung des Schiedsgutachters Professor Dipl.Ing. A für begründet zu erklären,

hilfsweise, das Amt des Schiedsgutachters Professor Dipl.Ing. A für beendet zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag der Antragstellerin vom 07.08.2015 zurückzuweisen.

Die Antragsgegner halten den Antrag zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Der (Haupt-) Antrag der Antragstellerin, die von ihr erklärte Ablehnung des Schiedsgutachters Professor Dipl. Ing. A wegen Befangenheit für begründet zu erklären, ist unzulässig.

Der Gesetzgeber hat ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht, in dem über die Befangenheit eines Schiedsgutachters entschieden werden kann, nicht vorgesehen. Anders als beim gerichtlichen Sachverständigen (§ 406 ZPO) und beim Schiedsrichter (§ 1037 ZPO) fehlen Vorschriften über die Befangenheit eines Schiedsgutachters und eine diesbezügliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte.

In der Literatur wird zwar die Meinung vertreten, dass über die Berechtigung der Ablehnung gem. §§ 1032 Abs. 2 und 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog das Oberlandesgericht entscheiden solle, wenn der abgelehnte Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurücktrete (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 6. Aufl., § 317 Rn. 44 f m.w.N.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 2 Rn. 12).

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Es mag zwar wünschenswert sein, auch den Streit über die Befangenheit eines Schiedsgutachters durch ein staatliches Gericht entscheiden zu lassen. Dieses Ergebnis lässt sich aber nicht durch eine analoge Anwendung der §§ 1036 ff ZPO erreichen. Denn die besondere erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gem. § 1062 ZPO ist ausschließlich für schiedsrichterliche Verfahren festgelegt, während die schiedsgutachterliche Tätigkeit gem. § 319 ZPO der Überprüfung durch die auch ansonsten zuständigen allgemeinen Zivilgerichte unterliegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.08.2006, Az. 34 SchH 9/05, – juris -; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 317 Rn. 7; vgl. zur Problematik auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 540; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2. Teil Rn. 27 ff).

Hier kommt zwar hinzu, dass die Parteien in Ziff. 2.4 der Schiedsgutachtenvereinbarung ausdrücklich die entsprechende Geltung der §§ 1036 ff ZPO vereinbart haben (Anl. Ast 1). Dazu waren sie aber nicht befugt. Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte können die Parteien nur über die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit treffen und dies auch nur in den engen Grenzen der §§ 38 ZPO. Nicht vereinbart werden kann hingegen die funktionelle Zuständigkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 38 Rn 3; § 1 Rn. 6). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 1062 ZPO für die im Rahmen eines Schiedsverfahrens vom staatlichen Gericht zu treffenden Entscheidungen ist aber eine funktionale Zuständigkeit (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 645 – juris -; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 1 Rn. 6).

Die durch § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1037 ZPO begründete Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Bezug auf die Ablehnung eines Schiedsrichters kann mithin nicht durch Parteivereinbarung auf Sachverhalte erstreckt werden, für die es an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Der Schiedsgutachter ist nicht Schiedsrichter. Beide Ämter unterscheiden sich wesentlich dadurch, dass der Schiedsrichtervertrag auf die Entscheidung eines Rechtsstreits gerichtet ist, während der Schiedsgutachtenvertrag auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale zielt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 317 Rn. 8). Die Parteien haben dies in Ziff. 2.2 des Schiedsgutachtenvertrags noch dadurch bekräftigt, dass der Schiedsgutachter allein technische Fragen klären solle, eine rechtliche Beurteilung habe nicht zu erfolgen (Anl. Ast 1). Es bleibt daher auch im Streitfall dabei, dass die Frage einer etwaigen Befangenheit des Schiedsgutachters durch die ansonsten allgemein zuständigen Zivilgerichte im Rahmen der Prüfung gem. § 319 BG zu beurteilen ist, ob das Schiedsgutachten verbindlich ist.

2. Aus denselben Gründen kann der Senat auch nicht über den Hilfsantrag der Antragstellerin entscheiden, das Amt des Schiedsrichters wegen zögerlicher Bearbeitung gem. § 1038 ZPO analog für beendet zu erklären. Auch diese Vorschrift gilt ausschließlich für einen Schiedsrichter. Bei einem Schiedsgutachter kann im Fall der Verzögerung der Bearbeitung gem. § 319 Abs. 1, S. 2, 2. HS BGB zudem das ansonsten zuständige Zivilgericht entscheiden (vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 319 Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Unterschrift