OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016 – 4 W 40/16

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016

Geschäftszeichen: 4 W 40/16

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen nach einem Beschwerdewert in Höhe von EUR 3.509,07.

Gründe

Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die von der Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens sachlich und rechnerisch zutreffend festgesetzt.

Dabei hat das Landgericht bei der Berechnung der anwaltlichen Gebühren zu Recht den vom Oberlandesgericht im Beschluss vom 27.09.2013 festgesetzten Streitwert im Verhältnis der Parteien des Beschwerdeverfahrens von EUR 50.000,00 zugrunde gelegt. Diese Wertfestsetzung ist aufgrund der Streitbeschwerde der Klägerin zu 1) nicht geändert worden. Vielmehr hat das Berufungsgericht die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Klägerin zu 1) mit Beschluss vom 29.01.2015 zurückgewiesen. Soweit die Klägerin zu 1) auf ihre hiergegen eingelegte Gegenvorstellung hinweist, stünde auch diese der Richtigkeit der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen. Denn einer nachfolgenden Änderung des Streitwerts kann im Verfahren nach § 107 ZPO Rechnung getragen werden.

Soweit die Klägerin zu 1) in ihrem Rechtsmittel die Auffassung vertritt, dass eine Kostenfestsetzung nicht möglich sei, weil erst ein Teilurteil ergangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des 5. Zivilsenats vom 27.09.2013 über die Kosten des Berufungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist. Diese Kostengrundentscheidung ist im Kostenfestsetzungsverfahren umzusetzen. Im Übrigen bedürfte es hierfür nicht einmal einer Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Wird die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung (BGH NJW 2016, 165, Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Unterschrift