OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016
Geschäftszeichen: 12 UF 140/15
Beschluss
Der Antrag des Vaters, die Verfahrensbeiständin von ihren Aufgaben zu entbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im vorliegenden sich in eine lange Reihe gerichtlicher Streitigkeiten der Eltern einordnenden Umgangsverfahren, in welchem das Familiengericht mit Beschluss vom 30.06.2015 den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten, der am 11.05.2007 geborenen B sowie der am 02.05.2008 geborenen A, geregelt hat und sowohl der Vater als auch die Mutter dagegen Beschwerde eingelegt haben, ist Frau Rechtsanwältin R gem. Beschluss des Familiengerichts vom 23.12.2014 als Verfahrensbeistand für die beiden Kinder tätig; die Bestellung wirkt gem. § 158 Abs. 6 FamFG für das Beschwerdeverfahren fort.
Im Anschluss an den Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren vom 14.12.2015 hat der Vater mit Schriftsatz vom 21.12.2015 Frau Rechtsanwältin R wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf den Hinweis, dass eine Ablehnung gegenüber einem Verfahrensbeistand nicht in Betracht komme, hat der Vater mit Schriftsatz vom 15.01.2016 mitgeteilt, er halte an seinem Antrag fest und verbinde damit den Antrag, die Verfahrensbeiständin im Beschwerdeverfahren von ihren Aufgaben zu entbinden. Nachdem Frau R in der mündlichen Erörterung vom 14.12.2015 geäußert habe, Gerichte in Hamburg würden niemals das Sorgerecht für die gemeinsamen Töchter der Beteiligten dem Vater übertragen, bestünden Bedenken gegen die Neutralität der Verfahrensbeiständin gegenüber den Eltern und die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Rechte der Kinder.
Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gehabt.
II.
Der Antrag des Vaters hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeiständin kann zunächst nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ablehnbare Personen sind gem. § 6 Abs. 1 FamFG Gerichtspersonen. Dazu zählen Verfahrensbeistände nicht (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 6 Rdnr. 2); diese sind auch nicht zur Neutralität zwischen den Eltern verpflichtet, sondern vertreten nur das Interesse des Kindes/der Kinder.
Auch dem Antrag des Vaters, dass die Verfahrensbeiständin von ihren Aufgaben entbunden werde, ist nicht stattzugeben. Eine Aufhebung der Bestellung von Frau Rechtsanwältin R kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein Verfahrensbeistand unterliegt – anders als ein Pfleger – grundsätzlich nicht der Aufsicht des Gerichts, so dass insoweit keine Möglichkeit besteht, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistands Einfluss zu nehmen (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG 18. Aufl. § 158 Rdnr. 42). Allerdings hat das Gericht gemäß § 158 Abs. 1 FamFG bei der Bestellung eine unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls geeignete Person auszuwählen, so dass Umstände, die auf eine fehlende Geeignetheit des Verfahrensbeistands hindeuten, zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls die Beistandschaft zu beenden und ein neuer Verfahrensbeistand zu bestellen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.08.2013 zu 5 UF 62/13, zitiert bei juris). Entsprechende Umstände liegen hier nicht vor. Die zitierte Äußerung von Frau Rechtsanwältin R war ersichtlich nicht so zu verstehen, dass vor den Gerichten in Hamburg pauschal Sorgerechtsanträge abgelehnt würden, sondern nur, dass nach ihrer rechtlichen Einschätzung im Fall der Kinder B und A, die seit Jahren bei ihrer Mutter leben und so gut wie keinen Kontakt zu ihrem Vater haben, eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nicht vorgenommen würde. Diese vorgenommene Einschätzung führt nicht dazu, Frau Rechtsanwältin R für ungeeignet zu halten, weiterhin als Verfahrensbeistand für die Mädchen tätig zu sein. Vielmehr bringt sie als erfahrene Verfahrensbeiständin die persönliche und fachliche Eignung für diese Aufgabe mit und hat seit Jahren aus verschiedenen gerichtlichen Verfahren der Beteiligten guten Kontakt zu den betroffenen Mädchen. Ihren Einlassungen im vorliegenden Verfahren ist zu entnehmen, dass sie einerseits über Einfühlungsvermögen für die Kinder verfügt und deren schützenswerte Interessen einbringt, andererseits aber auch auf einen vertrauenschaffenden Umgangsprozess ausgerichtet ist (vgl. den Vermerk über die Erörterung vom 14.12.2015, Seite 5). Da sich die von dem Vater angeführte Äußerung der Verfahrensbeiständin zudem auf die Frage des Sorgerechts und damit nicht auf die hier in Rede stehende Problematik des Umgangs bezogen hat, bestehen nach objektiven Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte dafür, die Verfahrensbeistandschaft von Frau Rechtsanwältin R zu beenden bzw. einen neuen Verfahrenbestand auszuwählen.
Da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt, ist diese weder anfechtbar noch ist eine Kostenentscheidung veranlasst.
Unterschrift