Muster Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung Verwaltungsgericht

Max Muster
Musterstraße 11
80911 Musterstadt

Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 90
80911 Musterstadt

Musterstadt, den 14.08.2018

Vorab per Telefax: 0555 000000

Verpflichtungsklage

des Max Muster, Musterstraße 11,
80911 Musterstadt (Kläger)

gegen

den Landrat des Kreises Muster, Musterstraße 30, 80911 Musterstadt (Beklagter)

beizuladen: Gemeinde Muster, Musterstraße 20, 80911 Musterstadt

Wegen: Baugenehmigung
Streitwert: 15000 Euro

Ich erhebe Klage und beantrage zu erkennen:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des zum Aktenzeichen 45/18/222 ergangenen Bescheids vom 01.06.2018 in Gestalt des zu demselben Aktenzeichen ergangenen Widerspruchsbescheids vom 01.08.2018 verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Grundstück Gemarkung Musterstadt, Flur 1, Flurstücke 24/2 und 25/2 mit der postalischen Anschrift Musterstraße 11 in 80911 Musterstadt zu erteilen.

Es wird Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt.

Begründung:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Dem Kläger steht ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne eines Anspruchs zu, denn der begehrten Baugenehmigung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Musterstadt, Flur 1, Flurstücke 24/2 und 25/2 mit der postalischen Anschrift Musterstraße 11 in 80911 Musterstadt. Das Grundstück befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde Musterstadt, für welchen kein Bebauungsplan existiert.
Mit Antrag vom 01.01.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 01.06.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch wurde Widerspruchsbescheid vom 01.08.2018 zurückgewiesen.

Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB, denn das Grundstück befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Danach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich in die nähere Bebauung „einfügt“. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das hier der Fall. Anders als vom Beklagten angenommen, steht die Größe der geplanten Terrasse dem keineswegs entgegen. Der Umstand, dass der Beklagte die Terrasse als überdimensioniert empfindet, sagt nichts darüber aus, ob sich das Vorhaben „einfügt“ im Sinne von § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Bebauung ein, da auch andere Wohnhäuser in der Umgebung Terrassen aufweisen, und zwar z. B. in der Dorfstraße 12, im Feldweg 50 und in der Langen Reihe 14. Es trifft zwar zu, dass die dort vorhandenen Terrassen kleiner sind als die hier geplante Terrasse. Ob sich das Vorhaben „einfügt“, bestimmt sich aber nicht allein anhand der Größe, sondern danach, ob es von öffentlich zugänglichen Wegen aus einsehbar ist und auf das Ortsbild Einfluss haben kann. Letzteres ist hier nicht der Fall, da von öffentlichen Wegen aus nur ein untergeordneter Bereich der Terrasse einsehbar ist.

Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Max Muster
(Unterschrift)