Muster Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß §§ 80a Absatz 3, 80 Absatz 5 VwGO – Baustopp Wohnhaus, Verwaltungsgericht

Max Muster
Musterstraße 11
80911 Musterstadt

Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 90
80911 Musterstadt

Musterstadt, den 14.08.2018

Vorab per Telefax: 0555 000000

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3 VwGO

des Max Muster, Musterstraße 11,
80911 Musterstadt (Antragsteller)

gegen

den Bürgermeister von Musterstadt, Musterstraße 30, 80911 Musterstadt (Antragsgegner)

beizuladen: Norbert Nachbar, Musterstraße 20, 80911 Musterstadt

Wegen: Baustopp
Streitwert: 15000 Euro

Ich beantrage zu erkennen:
Die aufschiebende Wirkung des gegen die zum Aktenzeichen 12/345678/2018 erlassenen Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses des Antragsgegners vom 12.07.2018 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers vom 02.08.2018 wird angeordnet.

Es wird Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt.

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 02.08.2018, mit welchem er zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragte (Anlage ASt 1). Der Widerspruch richtet sich gegen die zum Aktenzeichen 12/345678/2018 zugunsten des Beizuladenden erlassenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 12.07.2018 (Anlage ASt 2).
Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück 2/13, Flur 2 der Gemarkung Muster mit der postalischen Anschrift Musterstraße 10 in 80899 Muster. Der Antragsteller ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flurstück 1/13, Flur 2 der Gemarkung Muster mit der postalischen Anschrift Musterstraße 11 in 80899 Muster, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zu entsprechen, wenn in einer Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers höher zu gewichten ist als das Vollziehungsinteresse des Beizuladenden. Regelmäßig ist das dann anzunehmen, wenn der Antragsteller in einem späteren Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein würde, was dann der Fall ist, wenn eine kursorische Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Antragsteller wird mit der zu erhebenden Anfechtungsklage erfolgreich sein, denn die Baugenehmigung ist rechtswidrig.
Das auf dem benachbarten Grundstück genehmigte Mehrfamilienhaus befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemeinde Muster im Sinne von § 34 BauGB. Prägend für diesen sind Einfamilienhäuser [ … ]. Das genehmigte Mehrfamilienhaus fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein im Sinne von § 34 BauGB und ist deshalb rechtswidrig. Hinzu kommt, dass sich die für das Mehrfamilienhaus nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen /Grenzabstandsflächen auf das Grundstück des Antragstellers erstrecken und weder eine Abweichung erteilt worden ist noch der Antragsteller der Übernahme von Abstands-/Grenzabstandsflächen zugestimmt hat.

Unterschrift
Max Muster