Max Muster
Musterstraße 11
80911 Musterstadt
Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 90
80911 Musterstadt
Musterstadt, den 16.08.2018
Vorab per Telefax: 0555 000000
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 5, § 80a Absatz 3 VwGO
des Max Muster, Musterstraße 11,
80911 Musterstadt (Antragsteller)
gegen
den Landrat des Landkreises Muster, Musterstraße 50, 80911 Musterstadt (Antragsgegner)
beizuladen: Windenergie GmbH, Musterstraße 20, 80911 Musterstadt
Wegen: Baustopp
Streitwert: 7500 Euro
Ich beantrage zu erkennen:
Die aufschiebende Wirkung des gegen den zum Aktenzeichen 36/345678/2018 erlassenen Genehmigungsbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage des Antragsgegners vom 04.07.2018 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers vom 01.08.2018 wird wiederhergestellt.
Es wird Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.08.2018, mit welchem er zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragte (Anlage ASt 1). Der Widerspruch richtet sich gegen den zum Aktenzeichen 36/345678/2018 zugunsten des Beizuladenden erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 04.07.2018 (Anlage ASt 2).
Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 122/1, Flur 1 der Gemarkung Muster. Der Antragsteller ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Flurstück 122/1, Flur 1 der Gemarkung Muster, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zu entsprechen, wenn in einer Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers höher zu gewichten ist als das Vollziehungsinteresse des Beizuladenden. Regelmäßig ist das dann anzunehmen, wenn der Antragsteller in einem späteren Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein würde, was dann der Fall ist, wenn eine kursorische Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Antragsteller wird mit der zu erhebenden Anfechtungsklage erfolgreich sein, denn der Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig.
Die auf dem angrenzenden Grundstück genehmigte Windenergieanlage hält die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen /Grenzabstandsflächen, die sich auf das Grundstück des Antragstellers erstrecken, nicht ein, vgl. Lageplan gemäß Anlage ASt 3. Eine Abweichung von diesem Erfordernis ist nicht erteilt worden und der Antragsteller hat der Übernahme von Abstands-/Grenzabstandsflächen nicht zugestimmt. Die nach der Landesbauordnung vorgesehenen Abstandsflächen/Grenzabstandsflächen sind drittschützend, sodass der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist. Eine noch zu erhebende Anfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolgreich sein, da der Genehmigungsbescheid rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Genehmigungsbescheids besteht kein überwiegendes Interesse.
Unterschrift
Max Muster
Anmerkung: Die Begründung im Muster zielt hier auf eine Verletzung des Abstandsflächen-/Grenzabstandsflächenerfordernisses. Dieses Erfordernis besteht in einigen Bundesländern nicht, in diesen Fällen scheidet eine Verletzung aus und die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids kann darauf nicht gegründet werden. In Betracht kommen indessen andere individuell zu prüfende Aspekte, wie eine erdrückende Wirkung des Vorhabens oder Beeinträchtigungen durch Schall oder Schattenwurf.