Muster Anfechtungsklage gegen Bescheid/Verwaltungsakt Verwaltungsgericht

Max Muster
Musterstraße 11
80911 Musterstadt

Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 90
80911 Musterstadt

Musterstadt, den 14.08.2018

Vorab per Telefax: 0555 000000

Anfechtungsklage
des Max Muster, Musterstraße 11,
80911 Musterstadt (Kläger)

gegen

den Bürgermeister der Gemeinde Muster, Musterstraße 30, 80911 Muster (Beklagter)

Wegen: Bescheid
Streitwert: 4000 Euro

Ich erhebe Klage und beantrage zu erkennen:

Der zum Aktenzeichen 33/18/99999 ergangene Bescheid vom 01.06.2018 in Gestalt des zu demselben Aktenzeichen ergangenen Widerspruchsbescheids vom 01.08.2018 wird aufgehoben.

Es wird Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt.

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Musterstadt, Flur 1, Flurstücke 24/2 und 25/2 mit der postalischen Anschrift Musterstraße 11 in 80911 Musterstadt. Er wurde mit Bescheid vom 01.06.2018, Aktenzeichen 33/18/99999, zur Entrichtung von Anliegerbeiträgen in Höhe von 4000 Euro herangezogen. Dieser Bescheid ist in Anlage K 1 beigefügt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2018 zurückgewiesen worden ist. Der Widerspruchsbescheid wird in Anlage K 2 beigefügt.

Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, im Folgenden zusammenfassend als „Bescheid“ bezeichnet, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid beruht auf der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Musterstadt vom 01.01.2016. Die in diesem Verfahren inzident zu prüfende Satzung ist aus mehreren Gründen rechtswidrig, sodass der darauf beruhende Bescheid ebenfalls rechtswidrig ist.
Die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht und ist deshalb nicht wirksam zustande gekommen. Nach § 30 Gemeindeordnung ist vorgesehen, dass Satzungen im Internet auf der Bekanntmachungsseite der Gemeinde zu veröffentlichen sind. Das ist vorliegend nicht geschehen.

Darüber hinaus lässt sich der Satzung nicht hinreichend entnehmen, was unter der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen zu verstehen sein soll. Vielmehr geht die Satzung davon aus, dass die Herstellung gewahrt ist durch Abschluss eines rechtsverbindlichen Übertragungsvertrags zugunsten der Gemeinde. Ob ein solcher Übertragungsvertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist aber nicht anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Die Satzung ist daher rechtswidrig und darauf beruhende Beschiede sind ebenfalls rechtswidrig.

Eine eingehende Begründung der Klage bleibt nach Sichtung der Akten vorbehalten.

Max Muster
(Unterschrift)