Landgericht Rostock, Urteil vom 24.06.2016
Geschäftszeichen: 3 O 175/16 (1)
Im Namen des Volkes
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 sowie 805,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einer Leitungsmastbeschädigung geltend.
Die Klägerin ist Netzbetreiberin des Elektrizitätsversorgungsnetzes im Bereich Z. Am 19.08.2012 erfolgte die Beschädigung eines 20-kV-Leitungsbetonmastes durch einen Traktor der Beklagten zu 1), deren Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 2) ist. Der reine Sachschaden der Leitungsmastbeschädigung ist durch die Beklagte zu 1) reguliert worden. Durch die Leitungsbeschädigung kam es zu einer Versorgungsunterbrechung mit Strom. Dies führte zu einer Erlösobergrenzenminderung nach §§ 4, 19a ARegV in Höhe von 10.360,00 Euro. Ohne die Leitungsbeschädigung wäre dieser Betrag zum Vermögen der Klägerin hinzugekommen.
Die Klägerin meint, dass es sich vorliegend um einen mittelbaren Sachfolgeschaden aus der Eigentumsverletzung, einen sogenannten unechten Vermögensschaden handele und ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bestehe. Sie machte ihren Schadenersatzanspruch mit Schreiben vom 27.10.2015 unter Fristsetzung zum 10.11.2015 geltend (Anlage K 4) und in der Folge wurde dann noch zweimal gemahnt (Anlagen K 5 und K 6).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 sowie 805,20 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klageabweisung.
Sie sind der Auffassung, dass es sich um einen nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden handele.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823a, 252 BGB wegen der Erlösminderung in der geltend gemachten Höhe. Es handelt sich hierbei um einen mittelbaren Sachfolgeschaden aus der Verletzung des Eigentums der Klägerin (Stromleitungsmast). Durch diesen Schaden ist der Gewinn der Klägerin geschmälert, so dass die Voraussetzungen von §§ 249, 252 BGB vorliegen. Ausschlaggebend ist vorliegend in Abgrenzung zum reinen Vermögensschaden, dass Identität zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem mittelbar Geschädigten besteht. Unmittelbar geschädigt ist die Klägerin durch den Schaden an ihrem Leitungsmast und der mittelbare Schaden ergibt sich in Folge der unmittelbaren Schädigung bei ihr durch die Erlösminderung (vergl. Ertl, CR 1998, 179ff (182) – Juris – für das österreichische Recht). Wegen dieser vorhandenen Identität können auch die Urteile des BGH (VI ZR 178/66 und des OLG Hamm (22 O 185/71) nicht herangezogen werden. In jenen Fällen war der Vermögensschaden nicht beim Stromunternehmen eingetreten, sondern bei Dritten. Anders lag der Fall hingegen bei der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Urteil vom 28. Mai 2015 – 44 C 20/14 -‚ Juris). Hier bejahte das Amtsgericht einen Schadenersatzanspruch des Stromnetzbetreibers bei Abschlägen von der Erlösobergrenze und Schadenszufügung an einem Kabelnetzbetreiber.
Aufgrund der Schadenszufügung und des Verzuges hat die Klägerin Anspruch auf die Anwaltskosten.
Die Zinsentscheidung ergeht gemäß § 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 709 Ziffer 11, 711, 91 ZPO.
Unterschriften