Landgericht Rostock, Urteil vom 10.11.2016
Geschäftszeichen: 1 S 109/15
Im Namen des Volkes
Urteil
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 08.06.2015 – Aktenzeichen 53 C 147/15 – dahin abgeändert, dass das beklagte Finanzamt 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 an die Klägerin zu zahlen hat.
2. Das beklagte Finanzamt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 83,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Finanzamt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin (als Vollstreckungsgläubigerin) erwirkte beim Amtsgericht Bad Doberan einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (im folgenden: PÜB) gegen Herrn A (Vollstreckungsschuldner). Das beklagte Finanzamt ist Drittschuldnerin des PÜB (Anlage K 1, Bl. 5-9 d.A.). Es kam seiner Pflicht zur Abgabe der sog. Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO nicht fristgerecht nach. Hieraufhin beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten, die gepfändete und überwiesene Forderung geltend zu machen. Mit Schreiben vom 09.03.2015 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) forderten diese das beklagte Finanzamt zur Zahlung auf und machte „die durch dieses Mahnschreiben weiter entstandenen Kosten“ geltend, die sie auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf einen Gegenstandswert von 500 € nebst anteiliger Unkostenpauschale und Ust. auf 83,54 € berechnete.
Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.03.2015 (Anlage K 4, Bl. 12 d.A.) teilte das beklagte Finanzamt mit, dass die Pfändung eines Einkommenssteuererstattungsanspruchs für 2014 und früher in noch unbekannter Höhe anerkannt werde und man bereit sei, bei Fälligkeit zu leisten.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erstattung der Kosten, die ihr für das Mahnschreiben vom 09.03.2015 entstanden sind.
Das Amtsgericht hat im Verfahren gemäß § 495a ZPO die Klage mit Urteil vom 08.06.2015 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Begründung für die Klageabweisung wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 31-35, vorgeheftet in der Akte) verwiesen.
Die Klägerin hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihren erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt. Das beklagte Finanzamt verteidigt das Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1.
Allerdings ist ein Anspruch aus Verzug gem. §§ 284 ff. BGB nicht gegeben.
Das beklagte Finanzamt ist mit der Erfüllung der gepfändeten und überwiesenen Forderung erst mit dem streitgegenständlichen Mahnschreiben vom 09.03.2015 in Verzug geraten. Insbesondere kann die Nichterfüllung der aus § 840 Abs. 1 ZPO resultierenden Auskunftspflichten nicht verzugsbegründend hinsichtlich der Erfüllung der gepfändeten und überwiesenen Steuererstattungsansprüche gewesen sein.
Denkbar ist zwar, dass die vorliegend nicht fristgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht aus § 840 Abs. 1 ZPO eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für die entstandenen vorprozessualen Kosten – für die beabsichtigte Durchsetzung der gepfändeten und überwiesenen Steuererstattungsansprüche – gewesen ist. Insoweit hat es aber an einem Verzug gemangelt, weil der Auskunftsanspruch aus § 840 Abs. 1 ZPO keinen durchsetzbaren (einklagbaren) Anspruch begründet, mit dessen Erfüllung das beklagte Finanzamt hätte in Verzug geraten können.
2.
Wohl aber ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO begründet.
a.
Die Voraussetzungen für den Haftungsanspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO sind dem Grunde nach erfüllt. Das beklagte Finanzamt hat innerhalb der ihm in der Postzustellungsurkunde zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gesetzten Frist – binnen zwei Wochen ab der Zustellung am 05.02.2015, vgl. Anlage K 2, Bl. 10 d.A. – keine Erklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO abgegeben. Es hat auch keine Umstände dargetan, dass ihm insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden könne (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80, NJW 1981, 990; Musielak ZPO/Becker ZPO § 840 Rn. 12; BeckOK ZPO/Riedel, 22. Edition, § 840 ZPO Rn. 24).
b.
Ob ein Gläubiger aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO einen Schadensersatzanspruch herleiten kann, der seine Kosten infolge einer vorprozessualen Geltendmachung des gepfändeten und überwiesenen Anspruchs umfasst, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
aa.
Das OLG Dresden meint, die Haftung aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfasse zwar nur die Schäden, die durch den Entschluss des Gläubigers verursacht würden, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner (klageweise) geltend zu machen oder davon abzusehen (OLG Dresden, Urteil vom 01. Dezember 2010 – 1 U 475/10, 1 U 0475/10). Bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung mit der Ankündigung der Klageerhebung durch den mit der gerichtlichen Geltendmachung mandatierten Rechtsanwalt handele es sich aber um eine Vorstufe bzw. die Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Sie beruhe auf demselben Entschluss, die Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen, nur mache sie im Falle des Erfolges ein gerichtliches Verfahren entbehrlich.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die Ansicht, derzufolge der nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ersatzfähige Schaden alle Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des gepfändeten und überwiesenen Anspruchs gegen den Drittschuldner umfasse. Wenn für den Gläubiger nicht erkennbar sei, dass er seine Forderung zwingend werde gerichtlich beitreiben müssen, sei eine vorgerichtliche Mahnung kostensparend. Denn würde er direkt den Klageweg beschreiten, entstünden neben Rechtsanwaltsgebühren weitere Gerichtskosten, die der Drittschuldner gemäß § 840 II 2 ZPO ausgleichen müsse (AG Bremen, Urteil vom 07. Februar 2012 – 18 C 0262/11, 18 C 262/11 -, Rn. 16, juris).
Demgegenüber vertritt das LG Stuttgart (Urteil vom 25. März 2015 – 13 S 66/14) eine modifizierende Ansicht. Eine für die Haftung gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Schadenskausalität bestehe nur dann, wenn die Forderung gegen den Drittschuldner von Beginn an nicht beitreibbar gewesen sei, der Gläubiger hiervon aber erst nach einer vom Drittschuldner verspätet abgegebenen Erklärung erfahre. Denn nur in diesem Fall seien die Rechtsverfolgungskosten zur Geltendmachung der Forderung unnütz aufgewandt worden. Sei die Forderung gegen den Drittschuldner dagegen von Beginn an beitreibbar gewesen, so seien die Rechtsverfolgungskosten gerade nicht aufgrund der unterlassenen bzw. verspäteten Drittschuldnererklärung entstanden, sondern im Rahmen der regulären Rechtsverfolgung. Der Gläubiger müsse in diesem Fall außergerichtlich zur Zahlung auffordern und dürfe nicht sogleich gerichtlich vorgehen, weil er sich sonst prozessual dem Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses aussetze. Die Kausalität des Unterbleibens der Drittschuldnererklärung für die Vornahme der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung entfalle jedoch damit. Denn Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnormen regelmäßig nicht erfasst.
bb.
Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall eine Haftung des beklagten Finanzamtes für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bejahen.
Gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den Schaden, der ihm durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht, über die gepfändete und überwiesene Forderung Auskunft zu geben. Welcher Schaden von der Haftung erfasst wird, bestimmt sich nach § 249 BGB. Danach muss der schädigende Drittschuldner im Falle der Schlecht- bzw. Nichterfüllung seiner Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 1 ZPO den geschädigten Gläubiger so stellen, wie er stehen würde, wenn der Drittschuldner seiner Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Die Auskunftspflichtverletzung muss darüber hinaus allgemein geeignet sein, einen Schaden wie den streitgegenständlichen zu verursachen. Der Schaden muss vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die geltend gemachten und durch das Mahnschreiben vom 09.03.2015 bedingten Rechtsanwaltskosten erfüllt. Hätte das beklagte Finanzamt rechtzeitig die – zutreffende – Auskunft erteilt, dass die gepfändete und überwiesene Forderung anerkannt und bei Fälligkeit ausgeglichen werde, hätte die Klägerin keinen Anlass gehabt, durch Einschaltung eines Rechtsanwalts die Forderung vorgerichtlich geltend zu machen. Da ein Finanzamt gemeinhin eine anerkannte Forderung begleicht, hätte es ausgereicht, wenn die Klägerin ein einfaches Schreiben an das beklagte Finanzamt geschickt hätte mit der Bitte um Forderungsausgleich. Dass die rechtskundige Klägerin auch in diesem Fall einen Rechtsanwalt mit einer vorgerichtlichen Mahnung beauftragt hätte, kann nicht angenommen werden. Deshalb ist auch in den Augen der Kammer die Argumentation verfehlt, der Schaden wäre auch bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Auskunftspflicht durch das beklagte Finanzamt entstanden (a.A. LG Stuttgart a.a.O.).
Der geltend gemachte Schaden ist vom Schutzzweck des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst. Zweck der Auskunftspflicht ist es, dem Gläubiger Informationen darüber zu verschaffen, welchen Risiken er bei der Rechtsverfolgung begegnen wird. Insbesondere geht es für den Gläubiger darum zu erfahren, ob der Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und erfüllen wird oder ob er sie bestreitet und der Gläubiger sie deshalb nur im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.1989 in NJW-RR 1990, Seite 448). Die Auskunft des Drittschuldners soll ihn in die Lage versetzen abzuschätzen, ob und welche Maßnahmen zur Forderungsrealisierung sinnvoll sind. Für die Ansicht, dass § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO nur den Schaden umfassen solle, der durch die Erhebung einer unbegründeten Klage oder durch die Nichterhebung einer Klage entsteht, nicht aber sonstige adäquate Schäden, findet im Gesetz keine Stütze. Die diesbezüglich immer wieder zitierte Aussage in der Rechtsprechung zum Haftungsumfang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2013 – 3 W 223/13), versteht die Kammer nicht als abschließend.
Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, die Kosten seien vermeidbar gewesen (arg. ex § 254 Abs. 2 ZPO). Denn sie hätte ohne weiteres Klage erheben können. Da die gepfändete und überwiesene Forderung begründet gewesen ist, hätte die Klage Erfolg gehabt und das beklagte Finanzamt wäre mit weitaus höheren Kosten belastet gewesen. Dieser Kostenlast hätte sie nicht durch ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO entgehen können, weil sie durch die Nicht- bzw. Schlechterfüllung ihrer Auskunftspflicht Veranlassung zur Klage gegeben hat (zutr. BeckOK § 93 ZPO, 22. Edition 01.09.2016, Rn. 75a; a.A. ohne nähere Begründung LG Stuttgart a.a.O.).
3.
Dem Anspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Klägervertreter bereits mit der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Beklagte mandatiert gewesen sind. Die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und die streitgegenständliche außergerichtliche Zahlungsaufforderung stellen unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar (zutr. LG Stuttgart a.a.O.).
4.
Keine Einwände bestehen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten. Zur Beitreibung einer gepfändeten und überwiesenen Forderung beim Drittschuldner ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Hat der Drittschuldner seine Auskunftspflicht ignoriert oder anderweitig nicht umfassend und fristgemäß erfüllt, muss es dem Gläubiger erlaubt sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen. Darf der Gläubiger einer Entgeltforderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten, muss er einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung in der Regel nicht auf ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 VV RVG aF (= Nr. 2301 VV RVG) beschränken. Denn er bedarf einer Beratung, ob es sinnvoll ist, allein aufgrund der Nichterfüllung der Auskunftspflicht eine sofortige Klage zu erheben oder hiervon zunächst abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14).
5.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB. Die Kammer geht insoweit aufgrund des Eingangsdatums der Klageerwiderung davon aus, dass dem beklagten Finanzamt die Verfügung des Amtsgerichts vom 11.05.2015 übersandte Klageschrift am folgenden Tag zugegangen ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind gegeben.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger nach Nichterfüllung der Auskunftspflicht einen Rechtsanwalt einschalten und die Kosten auf den Drittschuldner gem. § 840 Abs. 2 Nr. 2 ZPO abwälzen darf, hat zum einen grundsätzliche Bedeutung und wird zum anderen in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – insbesondere dem Beschluss des BGH vom 14. Januar 2010 – VII ZB 79/09 – ist eine eindeutige Entscheidung dieser Rechtsfragen nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, auch wenn in der Literatur unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss mitunter pauschal vertreten wird, die Zahlungsaufforderung vor gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs durch den mit der Einziehung der Forderung beauftragten Rechtsanwalt sei vom erstattungsfähigen Schaden gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 840 Rn. 13).
Unterschriften