Landgericht Rostock, Beschluss vom 16.08.2016 – 1 S 2/16

Landgericht Rostock, Beschluss vom 16.08.2016

Geschäftszeichen: 1 S 2/16

Beschluss

1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten am 03.09.2015 – die Beklagten zu 63% und die Beteiligte zu 38%. Die Kosten der Säumnis tragen die Beklagten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu jeweils 1/9.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.209,20 €.

Gründe

Im Berufungsverfahren ist lediglich noch streitgegenständlich gewesen die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10 der Wohnungseigentümerversammlung am 29.12.2014. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über die diesbezüglichen Kosten gem. § 91a ZPO zu befinden ist.

Da die von den Beklagten eingelegte Berufung ersichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre, ist es gerechtfertigt, die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu lassen (§ 91a Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Die Kammer verweist auf ihren Hinweis vom 12.05.2016. Die von den Beklagten hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Insbesondere bringen die Beklagten nichts dazu vor, weshalb die begründete Annahme des Amtsgerichts, es habe ein Ladungsmangel vorgelegen, unzutreffend sein sollte.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, soweit sie durch die Anfechtung des Tagesordnungspunktes 10 bedingt sind, ist es gem. § 91a Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, § 49 Abs. 2 WEG gerechtfertigt, die anteiligen Kosten die Beteiligte tragen zu lassen. Die Anfechtung des Tagesordnungspunktes 10 hat die Beteiligte zu verantworten, weil sie die Ladungsfrist versäumt hat. Insoweit ist ihr ein grobes Verschulden vorzuwerfen. Denn einen Entschuldigungsgrund hierfür kann sie nicht geltend machen. Insbesondere kann ihre behauptete Krankheit sie nicht entlasten. Denn diese liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Sie hätte durch ihre Vertretung zeitig Vorsorge treffen müssen. Bei der rechnerischen Kostenverteilung ist für die Anfechtung des Tagesordnungspunkts 10 ein Streitwert von 6.209,20 € anzunehmen und nicht – wie erstinstanzlich angenommen – von nur 750,00 €.

Unterschrift/en