Nein. Rechtlich handelt es sich bei einem Vertrag über die Nutzung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses um einen Mietvertrag. Dabei schuldet der Vermieter die Einräumung der Gebrauchsmöglichkeit und der Urlauber die Zahlung der vereinbarten Miete (§ 535 BGB). Vom vertraglichen Gebrauch abgedeckt ist auch die so genannte vertragsgemäße Abnutzung der Sache, das heißt solche Schäden, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Sache auftreten, sind von der Mietzahlung abgedeckt. Regelmäßig davon umfasst sind normale Gebrauchsspuren, wie sie im täglichen Gebrauch auftreten. So sind beispielsweise Anstoßspuren und leichte Anschürfungen im Flurbereich, wo mit Gepäck und Koffern hantiert wird, regelmäßig als vertragsgemäße Abnutzung einzuordnen. Ebenso verhält es sich in der Regel bei kleinen Kratzern im Bereich des Schlosses, wenn dies vom herunterhängenden Schlüssel herrührt. Dabei kann es aber durchaus auf die Tiefe der Kratzer ankommen. Dabei gilt grundsätzlich die Faustregel, dass je gravierender ein Schaden ist, umso eher von einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs auszugehen ist. Das muss aber nicht immer so sein: Im konkreten Fall kann es auch darauf ankommen, wie empfindlich die Mietsache für die Nutzung als Ferienwohnung sein darf: wenn die Ferienwohnung beispielsweise mit einem sehr empfindlichen Holzfußboden aus Weichholz ausgestattet ist, der das normale Begehen mit handelsüblichen Hackenschuhen nicht zulässt ohne dass bleibende Abdrücke entstehen, darf die Eignung für die vertragsgemäße Nutzung bezweifelt werden. Dementsprechend wäre der Vermieter entweder verpflichtet, spätestens bei der Übergabe auf die Nichteignung hinzuweisen oder er bleibt auf dem Schaden sitzen. Denn Schäden, die dadurch entstehen, dass die Mietsache nicht den Anforderungen entspricht, die bei objektiver Betrachtung an eine Ferienwohnung oder an ein Ferienhaus zu stellen sind, sind nicht ersatzfähig.
Die Grenze zwischen der Überschreitung der vertragsgemäßen Abnutzung und Ungeeignetheit der Mietsache ist oft schwierig zu ziehen. Dabei kann sich ein Blick auf öffentlich-rechtliche Vorgaben lohnen, denn wenn die Mietsache solchen Vorschriften nicht entspricht, kann man mit Fug und Recht sagen, dass man die Erwartungen des Mieters aus objektiver Sicht enttäuscht worden sind. Denn die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann der Mieter mindestens verlangen. Schlimme Schäden sind deshalb nicht immer gleich ein Grund, dem Mieter die Verantwortung aufzuerlegen. Dreh- und Angelpunkt bei der Bestimmung der Eignung ist der Vertragszweck. Um beim Hackenschuh-Beispiel zu bleiben: bei der Vermietung einer Party-Ferienwohnung mit Tanzfläche wird der Vermieter eher schlechte Chancen haben, Eindruckstellen im empfindlichen Kieferndielenboden ersetzt zu verlangen als wenn es sich um eine Ayuveda-Barfuß-Ferienwohnung handelt, bei der eher nicht von der Benutzung anspruchsvollen Schuhwerks zu rechnen ist.