BGH konkretisiert Regeln zur Haftung für fremde Inhalte durch Zueigenmachen – Betreiber haftet bei Änderung von Beiträgen selbst (Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16)
Grundsätzlich haftet jeder für seine Inhalte selbst (§ 7 Absatz 1 TMG). Betreiber von Internetseiten haften in bestimmten Fällen für die zum Abruf bereitgehaltenen Inhalte nur eingeschränkt. Ein wichtiger Fall …