Kommentar
§§ 5 bis 7 BDSG 2018 wurden neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und treten am 25.05.2018 in Kraft.
§ 5 bis 7 enthalten Vorgaben für die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen des Bundes. Die Rechtsstellung der Datenschutzbeauftragten in der Bundesverwaltung sollte im Anwendungsbereich der DSGVO, der Richtlinie (EU) 2016/680 und für die dem BDSG unterfallenden Bereiche außerhalb des Unionsrechts (z. B. im Bereich der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienste) einheitlich ausgestaltet sein.