BDSG 2018 – § 61 – online-Kommentar

§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundesbeauftragten vorgehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Kommentar

§ 61 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Die für den dritten Teil des BDSG (§§ 45 – 84, d. h. für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Strafverfolgung, -verhinderung, der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten etc) geltende Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 und bestimmt, dass natürliche oder juristische Personen gegen verbindliche Entscheidungen des Bundesbeauftragten gerichtlich vorgehen können.

Unter den Anwendungsbereich von § 61 Absatz 1 fallen nicht bloße Stellungnahmen und Empfehlungen, vielmehr sind „verbindliche“ Entscheidungen erforderlich (vgl. auch Erwägungsgrund 86 der Richtlinie (EU) 2016/680), das können z. B. Ablehnungen oder Abweisungen von Beschwerden sein. § 20 findet Anwendung.

Absatz 2 trifft Regelungen zu Fällen, in denen der Bundesbeauftragte untätig bleibt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und enthält eine an § 75 Satz 2 VwGO angelehnte Frist von drei Monaten.

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