BDSG 2018 – § 60 – online-Kommentar

§ 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 45 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 61 hinzuweisen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

Kommentar

§ 60 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Die Vorschrift gilt für den dritten Teil des BDSG (§§ 45 – 84, d. h. für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Strafverfolgung, -verhinderung, der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten etc).

Die Vorschrift sieht in Absatz 1 vor, dass sich Betroffene beim Bundesbeauftragten beschweren können, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich von § 45 in ihre verletzt hat (Satz 1). Das Beschwerdegericht gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte in Ausübung der Justizaufgaben (Satz 2). Der Bundesbeauftragte informiert Betroffene über den Stand des Verfahrens und die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes (Satz 3).

Absatz 2 trifft Regelungen zu Beschwerden bei Verfahren mit Berührung anderer Mitgliedstaaten.

 

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