BDSG 2018 – § 52 – online-Kommentar

§ 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

Kommentar

§ 52 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

 

Die Vorschrift wird der Gefährdung von Rechtsgütern gerecht, die dadurch entsteht, dass Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die notwendigen Verarbeitungen häufig nicht persönlich ausführen, sondern durch unterstellte Personen. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht umfasst ist der Vorgang der Datenerhebung, denn vorausgesetzt wird der Zugang zu personenbezogenen Daten, welche bereits vorhanden sind. Die Verarbeitung durch unterstellte Personen darf ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen erfolgen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter haben daher über das Ob und das Wie der Verarbeitung zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die unterstellte Person von Rechts wegen zur Verarbeitung verpflichtet ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/680, regelt aber nicht die darin enthaltene Voraussetzung, dass Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten ebenfalls nur auf Weisung von Verantwortlichen verarbeiten dürfen.

 

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