BDSG 2018 – § 45 – online-Kommentar

§ 45 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

Kommentar

§ 45 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

§ 45 regelt den Anwendungsbereich von Teil 3 des BDSG 2018. Teil 3 dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Vorschriften dieses Teils – §§ 45 bis 84 – gelten für öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verarbeiten (Satz 1). Nach § 2 Absatz 4 Satz 2 fallen darunter auch Beliehene, sofern sie entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Unter den Anwendungsbereich von §§ 45-84 fallen z. B.:

  • Staatsanwaltschaften,
  • Polizeibehörden,
  • Zoll,
  • Steuerfahndung.

Nach Satz 2 gelten die öffentlichen Stellen, und über § 2 Absatz 4 Satz 2 die Beliehenen, als Verantwortliche.

Stets erforderlich ist, dass die öffentliche Stelle für die wahrgenommenen Aufgaben zuständig ist.

Satz 3 bestimmt, dass die „Verhütung von Straftaten“ im Sinne von Satz 1 auch den Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst. Die Regelung ist missverständlich, denn nach der geläufigen polizeirechtlichen Definition ist unter der „öffentlichen Sicherheit“ die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zu verstehen, d. h. auch Rechtsvorschriften ohne Strafbewehrung. Satz 3 kann daher nur dahingehend interpretiert werden, dass nicht der umfassende polizeirechtliche Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ gemeint ist, sondern präventive Maßnahmen (Gefahrenabwehr) ausschließlich im Hinblick auf potenzielle Straftaten. Gefahrenabwehr bzgl. Ordnungswidrigkeiten und sonstiger Rechtsvorschriften fällt nicht darunter. Praktisch wirkt sich die vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtige Einengung des Anwendungsbereichs nicht aus, denn öffentliche Stelle führen regelmäßig keine auf die Gefahrenabwehr von Ordnungswidrigkeiten gerichtete Tätigkeit aus, sondern ahnden zugleich Ordnungswidrigkeiten, sodass sie bereits unter Satz 1 fallen.

Satz 4 erstreckt den Anwendungsbereich des 3. Teils auf den Strafvollzug, den Jugendstrafvollzug und die Durchsetzung von Geldbußen.

§ 45 schafft damit einheitliche Regelungen für die Datenverarbeitung bei Behörden bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Erforderlich ist stets ein für Ordnungswidrigkeiten relevantes Vorgehen, sodass Teil 3 für Behörden, die nicht Polizeibehörden sind, solange keine Anwendung findet, wie sie außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts agieren.

Nach Satz 5 fallen auch Auftragsverarbeiter unter den 3. Teil, wenn der 3. Teil Vorschriften für diese enthält. Auftragsverarbeiter können sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen sein. Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht kraft eigener Aufgabenzuschreibung erfolgt, sondern kraft Auftrags. Für Auftragsdatenverarbeiter gelten ergänzend die Vorschriften der DSGVO sowie der 1. und 2. Teil des BDSG 2018. Unter § 45 fallende Verantwortliche können zugleich Auftragsverarbeiter sein.

 

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