BDSG 2018 – § 43 – online-Kommentar

§ 43 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
  2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Kommentar

§ 43 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Absatz 1 enthält Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten für die nicht richtige Behandlung von Auskunftsverlangen gemäß § 30 Absatz 1 (Nummer 1) und die unterbliebene, unzutreffende, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 (Nummer 2). Die Regelungen entsprechen § 43 Absatz 1 Nummer 7a und b BDSG a. F., welcher Artikel 9 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG umgesetzt hat.

Absatz 2 legt den Bußgeldrahmen fest, welcher der alten Rechtslage entspricht, vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 BDSG a. F.

Absatz 3 bestimmt, dass Geldbußen gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 nicht verhängt werden. Damit macht der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel gemäß Artikel 83 Absatz 7 DSGVO Gebrauch, wonach die Mitgliedstaaten bestimmen dürfen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden können. Im Wettbewerb stehende öffentliche Stellen (§ 2 Absatz 5) profitieren nicht von der Privilegierung, was der Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen dienen soll.

Absatz 4 dient dem verfassungsrechtlichen Verbot der Begründung einer Pflicht zur Selbstbezichtigung, vgl. § 42a Satz 6 BDSG a. F. (vgl. die Öffnungsklausel gemäß Artikel 83 Absatz 8 DSGVO, wonach angemessene Verfahrensgarantien geschaffen werden müssen).

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