BDSG 2018 – § 41 – online-Kommentar

§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

Kommentar

§ 41 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Absatz 1 Satz 1 erstreckt den sachlichen Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), welches für Bundes- und Landesrecht gilt, auf Verstöße gemäß Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO. Die Vorschriften gemäß Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO gelten auch dann, wenn Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Öffnungsklauseln eigene Regelungen erlassen haben (vgl. Erwägungsgrund 146 Satz 5 und 149 Satz 1 DSGVO).

Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass §§ 17, 35 und 36 OWiG keine Anwendung finden. Eine Anwendung von § 17 OWiG kommt aufgrund der abschließenden Regelungen zur Bußgeldhöhe in der DSGVO nicht in Betracht. Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 35 f. OWiG finden keine Anwendung, weil Artikel 83 DSGVO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden für die Verhängung von Geldbußen zuständig sind. Aus der DSGVO sind hingegen Regelungen zum Verfahren in Bußgeld- und Strafangelegenheiten nicht zu entnehmen. Das Konzept der bereits nach alter Rechtslage geltenden datenschutzrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahren wird im Einklang mit Artikel 83 Absatz 8 DSGVO beibehalten.

Gemäß Absatz 1 Satz 3 wird die Zuständigkeitsvorschrift des § 68 OWiG dahingehend modifiziert, dass bei der Entscheidung über Geldbußen oberhalb von 100.000 Euro nicht das Amtsgericht, sondern das Amtsgericht zuständig ist.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt für Verstöße gegen Vorschriften gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DSGVO die entsprechende Anwendung des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, insbesondere der StPO und des GVG. Nach Absatz 2 Satz 2 finden §§ 56 bis 58, 87, 88, 99, 100 OWiG keine Anwendung. Die Anwendung der §§ 56 bis 58 OWiG ist entbehrlich, da die Verwarnung in Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO geregelt ist. Die §§ 87, 88, 99, 100 OWiG treffen Regelungen zu Geldbußen gegen juristische Personen und zu Nebenfolgen sowie zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen.

Gemäß Absatz 2 Satz 3 darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Zwischenverfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einstellen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Vorschrift dient der Wahrung der primärrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2012 – C-614/10).

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