BDSG 2018 – § 2 – online-Kommentar

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

  1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
  2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Kommentar

§ 2 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Absatz 1 bis 4 entsprechen § 2 BDSG a. F. und bestimmen, welche öffentlichen Stellen und nichtöffentlichen Stellen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen (§ 1 Absatz 1).

Absatz 1 bestimmt „öffentliche Stellen des Bundes“. Behörden sind öffentlich-rechtlich organisierte Stellen im Sinne von § 1 Absatz 4 VwVfG, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Organe der Rechtspflege sind Gerichte in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltung und als Spruchkörper (z. B.: Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesverwaltungsgericht, Generalbundesanwalt). Zwar sind auch Notare und Rechtsanwälte ebenfalls Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) aber nicht im Sinne einer öffentlichen Stelle des Bundes nach Absatz 1. Sie können aber sehr wohl dem Datenschutzrecht der Länder unterfallen – die Notare aufgrund ihrer überwiegend öffentlichen Funktion als öffentliche Stelle und die Rechtsanwälte als nichtöffentliche Stelle.

Andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes sind ebenfalls als „öffentliche Stellen des Bundes“ anzusehen. Daraus wird deutlich, dass der gesamte Organisationsbereich des Bunds umfasst wird, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsform.

Absatz 2 bestimmt „öffentliche Stellen der Länder“ und knüpft inhaltlich an den Wortlaut von Absatz 1 an. Die Verwendung der Worte „der Länder“ ist missverständlich, denn daraus könnte geschlussfolgert werden, dass es sich um Einrichtungen handeln muss, die allen Ländern gemeinsam zuzuordnen sind. Eine solche Interpretation, die eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes zur Folge hätte, entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, der klarstellen wollte, dass die Anforderungen in Bezug auf jedes einzelne Land gelten sollen. Erforderlich aber auch ausreichend ist eine staatliche Kontrolle in Gestalt der Rechtsaufsicht durch ein Land, wie das bei Industrie- und Handelskammer, Innungen oder Handwerkskammern der Fall ist. Umfasst sind auch Universitäten, Rundfunkanstalten, Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände) und öffentlich-rechtliche Verbände. Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften gehören dem Wortlaut nach weder den öffentlichen Stellen des Bundes noch der Länder an.

Absatz 3 trifft Regelungen zu Mischeinrichtungen aus Bund und Ländern und legt fest, dass solche unter den genannten Voraussetzungen als „Stellen des Bundes“ gelten.

Absatz 4 Satz 1 regelt, dass „nichtöffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen des Privatrechts sind, sofern diese nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, Beispiel: GmbH, KG, OHG, AG, GbR.

Absatz 4 Satz 2 bestimmt, dass nichtöffentliche Stellen als öffentliche Stellen im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Regelung folgt dem Prinzip, dass sich ein Träger öffentlicher Gewalt durch die Wahl einer privatrechtlichen Handlungsform nicht den öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen kann. Beispiel: Beliehene.

Absatz 5 nimmt die Regelung von § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG a. F. auf und bestimmt, dass öffentliche Stellen des Bundes sowie öffentliche Stellen der Länder als nichtöffentliche Stellen gelten, wenn sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und im Fall öffentlicher Stellen der Länder zudem Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Bei einer Differenzierung nach öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen dient die Regelung auch der Klarstellung, welche Befugnisse und Ausnahmen gelten.

 

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