BDSG 2018 – § 10 – online-Kommentar

§ 10 Unabhängigkeit

(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Kommentar

§ 10 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Die Vorschrift hat die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten zum Gegenstand. Gesetzlich gefordert ist eine „völlige“ Unabhängigkeit, was nahe legt, dass eine bloße „Unabhängigkeit“ gerade nicht zum Ausdruck bringt, dass der Bundesbeauftragte unabhängig ist. Eine solche Interpretation ist abzulehnen, vielmehr ist „Unabhängigkeit“ gleichbedeutend mit „völliger Unabhängigkeit“. Die sprachlich starke Formulierung entstammt vielmehr den EU-rechtlichen Vorgaben.

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 1 f der Richtlinie (EU) 2106/680 zur „völligen Unabhängigkeit“ der Bundesbeauftragten. Textlich handelt es sich um eine Anpassung von § 22 Absatz 4 Satz 2 BDSG a. F. an den Wortlaut von Artikel 42 Absatz 1 f. der Richtlinie (EU) 2016/680. Für den Anwendungsbereich der DSGVO gilt Artikel 52 Absatz 1 und 2 DSGVO unmittelbar (vgl. Anmerkungen zu § 1 Absatz 5).

Absatz 2 wird Artikel 52 Absatz 6, erster Satzteil DSGVO und Artikel 42 Absatz 6, erster Satzteil der Richtlinie (EU) 2016/680 gerecht. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Aufsichtsbehörden einer Finanzkontrolle unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. „Völlige Unabhängigkeit“ bedeutet nicht, dass die Bundesbeauftragten im Hinblick auf ihre Ausgaben keiner Überwachung unterliegen (vgl. Erwägungsgrund 118 der DSGVO). Jedwede Finanzkontrolle findet aber ihre Grenze in der Unabhängigkeit. Die finanzielle Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundesbeauftragten unterliegt der Prüfung des Bundesrechnungshofs daher nur soweit hierdurch die Unabhängigkeit der Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird.

 

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