BDSG 2018 – § 8 – online-Kommentar

§ 8 Errichtung

(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Kommentar

§ 8 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680.

Die Norm entspricht § 22 Absatz 5 BDSG a. F. Inhaltlich hat sie die Errichtung und Einrichtung der Bundesbeauftragten und Modalitäten zum Gegenstand.

Absatz 1 Satz 1 sieht die Errichtung der Bundesbeauftragten als oberste Bundesbehörde vor und soll dem Erfordernis der Unabhängigkeit der Bundesbeauftragten gerecht werden, was EU-rechtlich vorgegeben ist nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV, Artikel 52 DSGVO, Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2016/680).

Durch die Regelung wird eine dienstrechtliche Personalhoheit der Bundesbeauftragten über die Beschäftigten sichergestellt, vgl. Artikel 52 Absatz 5 DSGVO, Artikel 42 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Dienstsitz Bonn.

Absatz 2 hat die Zuweisung der bei den Bundesbeauftragten tätigen Beamten zum Gegenstand. Diese sind Beamte des Bundes

Absatz 3 sieht vor, dass die Bundesbeauftragten Aufgaben übertragen können und schafft eine Rechtsgrundlage für die Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft Bundesbeauftragten auf andere Behörden, damit einher geht die Übermittlungsbefugnis für die Beschäftigtendaten. Das Regelungskonzept entspricht § 108 Absatz 5 Satz 1 f. BBG. Bundesbeauftragte sind oberste Bundesbehörde ohne eigenen Geschäftsbereich und können bestimmte Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft, bei denen aufgrund des selbständigen Charakters der Aufgabenerledigung das Instrument der Auftragsdatenverarbeitung nicht in Betracht kommt, durch andere Behörden im Wege der Funktionsübertragung ausführen lassen. Beispiele: Reisevorbereitung, Reisekostenabrechnung, Gewährung von Trennungsgeld, Umzugskostenerstattung, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten oder Unterstützung bei Stellenbesetzungsverfahren.

 

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