§ 11 Ernennung und Amtszeit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.” Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Kommentar
§ 11 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Die Vorschrift hat die Ernennung und die Amtszeit des Bundesbeauftragten für Datenschutz zum Gegenstand und führt Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben c und e DSGVO aus. Zugleich dient sie der Umsetzung von Artikel 43 Absatz 1, 44 Absatz 1 Buchstaben c und e der Richtlinie (EU) 2016/680.
Die Regelung übernimmt § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BDSG a. F. unverändert, lediglich die Reihenfolge von Satz 2 a.F. (Mindestalter 35 Jahre) und Satz 3 a.F. (Ernennung durch den Bundespräsidenten) ist in der neuen Regelung vertauscht, d.h. die Ernennung durch den Bundespräsidenten ist in Absatz 1 Satz 2 und das Mindestalter Absatz 1 Satz 3 geregelt.
Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 ergänzen die Anforderungen an die Person des Bundesbeauftragten. Dieser muss für die Erfüllung der Aufgaben und zur Ausübung der Befugnisse die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten haben (Absatz 1 Satz 4). Erforderlich sind außerdem durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst (Absatz 1 Satz 5). Die Anforderungen an die Person des Bundesbeauftragten ergänzen die EU-Vorgaben nach Artikel 53 Absatz 2, 54 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO und Artikel 43 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/680).
Absatz 1 Satz 1 und 2 regeln das Wahlverfahren und die Ernennung des Bundesbeauftragten. Die EU-rechtliche Vorgabe enthält ein transparentes Ernennungsverfahren durch das Parlament, die Regierung, das Staatsoberhaupt oder eine unabhängige Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird, vor (Artikel 53 Absatz 1 DSGVO und Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680).
Die Mitgliedstaaten haben außerdem Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde zu schaffen (Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/680). Das war bereits nach alter Rechtslage Gegenstand von § 22 Absatz 1 Satz 1 und 3 BDSG a. F.
Absatz 1 Satz 3 bis 5 dienen der Durchführung von Artikel 53 Absatz 2, 54 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO und der Umsetzung von Artikel 43 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/680. Diese EU-rechtlichen Vorgaben haben die Anforderungen an die des Bundesbeauftragten zum Gegenstand; beim Mindestalter von 35 Jahren handelt es sich um eine „sonstige“ Ernennungsvoraussetzung.
Absatz 2 regelt den Amtseid. Die Regelung entspricht unverändert dem bisherigen § 22 Absatz 2 BDSG a. F. Der Amtseid des Bundesbeauftragten ist eine Konkretisierung des mitgliedstaatlich zu regelnden Ernennungsverfahrens nach gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/680.
Absatz 3 regelt die Länge der Amtszeit und die Wiederwahl. Die Vorschrift übernimmt die alte Regelung unverändert, § 22 Absatz 3 BDSG a. F. Die Regelung entspricht den Vorgaben von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d f. DSGVO und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d und e der Richtlinie (EU) 2016/680.