Kommentar
§§ 8 bis 17 BDSG 2018 wurden neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und treten am 25.05.2018 in Kraft.
Die Regelungen gemäß §§ 8 bis 17 dienen der Anpassung des Datenschutzrechts zum Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit an die Vorgaben der DSGVO an. Außerdem dienen die Regelungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.
Die §§ 21 bis 26 BDSG a. F. wurden inhaltlich weitestgehend übernommen aber neu strukturiert. Die neue Struktur entspricht dem Aufbau von Kapitel VI der DSGVO und der Richtlinie (EU) 2016/680. Gegenstand der Regelungen sind die Errichtung, die Zuständigkeit, die Unabhängigkeit, die Ernennung und Amtszeit, das Amtsverhältnis, die Rechte und Pflichten, die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbeauftragten.
Der Bundesgesetzgeber stützt die Kompetenz auf die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache.