BDSG 2018 – vor §§ 32 bis 37 – online-Kommentar

Kommentar

§§ 32 bis 37 BDSG 2018 wurden neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und treten am 25.05.2018 in Kraft.

Kapitel 2 (§§ 32 – 37) behandelt die Rechte betroffener Personen und damit einher gehender Pflichten, z. B. auf Auskunft, Löschung und Widerspruch. Artikel 23 DSGVO gestattet die Beschränkung der Rechte und Pflichten gemäß Artikel 12 bis 22 und Artikel 34 sowie in Bezug auf die in Artikel 5 DSGVO geregelten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern die Bestimmungen den in Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen.

Beschränkungen müssen den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten wahren und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis j DSGVO genannten Ziele sicherzustellen.

Artikel 23 DSGVO verlangt besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Beschränkung betroffenen Person.

Jede Gesetzgebungsmaßnahme muss zumindest in Bezug auf die in gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis h DSGVO aufgezählten Maßgaben einhalten. Die in Kapitel 2 vorgenommenen Einschränkungen der Betroffenenrechte und Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters ergänzen die in der DSGVO unmittelbar vorgesehenen Ausnahmen. Die Beschränkungen der Betroffenenrechte in Kapitel 2 finden auch Anwendung auf die in Artikel 89 DSGVO geregelte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken.

Artikel 89 Absatz 2 und 3 DSGVO bestimmt, dass bei der Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Rechten gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorsehen können, was gleichermaßen für die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken nach Artikel 19 und 20 DSGVO gilt, sofern diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.

Der deutsche Gesetzgeber geht darüber hinaus davon aus, dass eine Beschränkung der Betroffenenrechte nicht nur nach Artikel 89 Absatz 2 und 3 DSGVO möglich ist, sondern auch nach Artikel 23 DSGVO, da die Verarbeitung zu den in Artikel 89 DSGVO genannten Zwecken anderenfalls gegenüber sonstigen Verarbeitungen schlechter gestellt wäre, obwohl der Verordnungsgeber die Verarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken ausweislich der Sonderreglung in Kapitel IX der DSGVO privilegieren wollte (BT Drs. 18/11325, S. 102).

 

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