§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
Kommentar
§ 55 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Im Anwendungsbereich des dritten Teils (§§ 45 – 84) regelt die Vorschrift Informationspflichten von Verantwortlichen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Gegenstand der Vorschrift sind aktive Informationspflichten der Verantwortlichen. Daneben bestehende Betroffenenrechte lässt die Vorschrift unberührt. Die Informationspflichten gelten unabhängig von einem Antrag und können durch den Verantwortlichen „… in allgemeiner Form …“ erfüllt werden. Zweck der Vorschrift ist es, Betroffenen eine Kenntnisnahmemöglichkeit über Zwecke und Rechte zu verschaffen.
Nach alter Rechtslage (vor dem 25.05.2018) gab es keine vergleichbare Regelung. Vielmehr setzten Informationspflichten nach dem BDSG a.F. erst anlässlich der Erhebung personenbezogener Daten ein.
Die Vorschrift beinhaltet allgemeine Informationen und ist im Regelungszusammenhang mit § 56 zu sehen, der spezielle Informations- und Benachrichtigungsmaßgaben für spezialgesetzliche Fälle der Datenverarbeitung – z. B. bei verdeckten Ermittlungen – enthält. Nach Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2016/680 können die Informationen auf der Internetseite des Verantwortlichen zum Abruf bereitgehalten werden. Die allgemeinen Informationen beinhalten eine Darstellung der Zwecke der Verarbeitungen (Nummer 1), die Darstellung der Rechte von Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Bearbeitung (Nummer 2) sowie Angaben zur Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen (Nummer 3) und das Recht zur Anrufung des Bundesbeauftragten sowie dessen Erreichbarkeit (Nummern 4 f.).