§ 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 45 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
Kommentar
§ 49 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2016/680 und stellt klar, dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, als zu denen sie ursprünglich erhoben worden sind, zulässig ist, solange es sich bei diesen anderen Zwecken um solche gemäß § 45 handelt und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist. Artikel 4 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2016/680 ermöglicht stets die Verarbeitung von Daten für Zwecke gemäß § 45 und innerhalb der genannten Zwecke Zweckänderungen vorzunehmen. Aus dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten können sich weitergehende Anforderungen ergeben. So hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung angenommen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/06), was einer Umsetzung in den Fachgesetzen vorbehaltne bleibt.
Satz 2 trifft Regelungen zur Weiterverarbeitung von Daten, die für Zwecke gemäß § 45 erhoben worden sind und die zu anderen als in § 45 genannten Zwecken verarbeitet werden sollen. Eine solche Weiterverarbeitung ist zulässig, wenn dies auf einer Rechtsgrundlage beruht (vgl. § 25).