§ 36 Widerspruchsrecht
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
Kommentar
§ 36 BDSG 2018 wurde neu gefasst mit dem Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU – vom 30.06.2017, BGBl. I, vom 05.07.2017, S. 2097 und tritt am 25.05.2018 in Kraft.
Die Vorschrift beschränkt das gegenüber öffentlichen Stellen bestehende Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Voraussetzung der Vorschrift sind zwingende öffentliche Interessen, welchen gegenüber den Interessen der Betroffenen vorrangig sein müssen. Ferner ist das Widerspruchsrecht ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung auf Grundlage einer verpflichtenden Rechtsvorschrift erfolgt.
Spezielle Regelungen zur Einschränkung des Widerspruchsrechts finden sich in § 27 Absatz 2 (Forschungszwecke, statistische Zwecke) und § 28 Absatz 4 (Archivzwecke).