Ist die Benutzung einer Ein-Zimmer-Wohnung durch zwei Trocknungsgeräte praktisch kaum möglich, rechtfertigt das eine Minderung um 80%. In dem Fall war die Wohnung zugleich von Schimmel befallen.
LG Köln, Urteil vom 29.03.2012 – 1 S 176/11
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