Wenn die Heizung während der Heizperiode nicht funktioniert, rechtfertigt die dadurch eintretende Verringerung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eine Minderung der Miete um 70%. Im entschieden Fall ging es um die Zeit von 08.10.2011 bis 09.12.2011.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 07.06.2013 – 216 C 7/13
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