65% – Heizung funktioniert nicht

Wenn aus einer Heizungsanlage Wasser austritt und deshalb mit weiteren Schäden durch den Wasseraustritt zu rechnen ist, ist dem Mieter weder ein Auffüllen der Heizungsanlage mit Wasser zuzumuten noch ein Weiterbetrieb der defekten Heizungsanlage. Im Streitfall hielt die Heizungsanlage aufgrund von Korrosion einem Drucktest nicht stand. Das Gericht urteilte eine Mietminderung in unterschiedlicher Höhe, je nach Außentemperatur und damit verbundener Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, 85% – Januar, 75% – Februar, 65% – März, 40% – April, 20% – Mai.

AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 – 425 C 5019/12

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