30% – Gerüst an Fassade Café mit Erschwerung des Zugangs, Lichtverlust und Unmöglichkeit, Tische und Stühle im Außenbereich aufzustellen

Die Aufstellung eines Gerüstes vor einem Café führt zu einer Verschlechterung des Äußeren Erscheinungsbildes und rechtfertigt das für die Dauer der Verhinderung der Nutzung der Außenfläche eine Minderung der Miete um 45% (April bis Oktober). Für die Zeit, während der die Außenfläche jahreszeit- oder wetterbedingt nicht genutzt werden kann, rechtfertigt die durch das Gerüst für Gäste erschwerte Zugänglichkeit und das schlechtere Erscheinungsbild eine Minderung um 30%.

KG Berlin, Urteil vom 15.05.2014 – 8 U 12/13

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