30% – Betrieb eines Bordells im Haus

Die Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung wird durch ein im selben Haus betriebenes Bordell erheblich herabgesetzt, was im Einzelfall eine Minderung der Miete um 30% rechtfertigen kann.

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 11.08.1988 – 18 C 612/87

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