Bei einer nicht funktionierenden Klingelanlage ist die Minderung der Miete um 3% gerechtfertigt. Das Landgericht Berlin erachtete in der Entscheidung indessen die funktionslose Gegensprechanlage für unbedeutend für den Gebrauchswert der Wohnung, dieser Umstand rechtfertigte keine Minderung der Miete.
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2006 – 62 S 90/06
Zur Übersicht: Mietminderung aktuell