Bei gemeindlichen Satzungen sind Bekanntmachungsmängel ein Dauerbrenner. Kein Wunder, denn sie führen ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Satzung. Heilungsmöglichkeiten nach §§ 214 und 215 BauGB finden auf Bekanntmachungsmängel keine Anwendung. Für Gemeinden bedeutet das große Rechtsunsicherheit, zumal für die Geltendmachung von Bekanntmachungsmängeln keine Verjährung gilt.
Das OVG Berlin-Brandenburg hatte über eine Satzung für eine Veränderungssperre zu entscheiden (10 S 40/24).
In der Satzung hieß es:
„Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung über die Veränderungssperre betrifft damit die folgenden Flurstücke hinsichtlich derjenigen Teile, die in den beigefügten Plänen innerhalb des markierten Bereichs liegen“.
Zitat nach OVG BB – 10 S 40/24
Ausfertigung fehlerhaft
Die Anlage mit dem Lageplan ist nicht korrekt zum Gegenstand der Satzung gemacht worden. Die Satzung war zwar vom Verbandsvorsteher unterschrieben, die Unterschrift deckte aber nicht die zugehörige Anlage ab.
Die isolierte Ausfertigung der Anlage ist nicht erforderlich, wenn diese fest mit der Satzung verbunden ist oder wenn die Zugehörigkeit zur Satzung unmissverständlich ist. Weder das eine noch das andere war hier der Fall. Für eine körperliche Verbindung genügt es nicht, wenn die Satzung und die Anlage, wie im entschiedenen Fall, in einem Aktenordner oder Schnellhefter zusammen abgeheftet sind. Erforderlich ist zumindest eine „gedankliche Schnur“, die erkennen lässt, dass die Anlage zur Satzung gehört.
Für eine “gedankliche Schnur” kommen individuelle Merkmale in Betracht, wie
- Planverfasser
- Fassung / Datum des Lageplans
Bezugnahme in die richtige Richtung
Bei der Bezugnahme ist zu beachten, dass es nicht ausreicht, wenn von der Anlage auf die Satzung verwiesen wird. Das gilt auch bei der Nennung individueller Umstände, d.h. wenn die Rückverweisung in der Anlage so eindeutig und konkret ist, dass die Satzung zweifelsfrei identifizierbar ist.
Notwendig ist vielmehr, dass die Satzung auf die Anlage verweist, denn es ist die Satzung, um deren Aussagegehalt es geht.
Hintergrund
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Gemeiden bzw. Plangeber eine so deutliche Beschreibung des Regelungsgehalts wählen, dass keine Zweifel entstehen können. Wenn, wie in dem vom OVG BB entschiedenen Fall, der Geltungsbereich beschrieben wird, dann sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- textliche Beschreibung des Geltungsbereichs direkt in der Satzung, z.B. durch Benennung der Umgrenzung durch vorhandene Baulichkeiten oder geographische Gegebenheiten, wie Straßen, Flüsse
- Verweisung von der Satzung auf die Anlage, Planverfasser, Datum, Fassung, ggfls. Maßstab
- Rückverweisung von der Anlage auf die Satzung, damit die Zuordnung zur Satzung unmissverständlich klar ist
- bei mehreren Anlagen eindeutig nummerieren, sodass eine Zuordnung möglich ist
Praxis: Wer die Punkte befolgt, kann allerdings neue Risiken produzieren. Das gilt besonders für die textliche Beschreibung und die Darstellung in der Anlage. Kommt es dabei zu Abweichungen, hat das nicht automatisch die Rechtswidrigkeit zur Folge. Denn Satzungen unterliegen der Auslegung und Ungereimtheiten sind ausräumbar, wenn der Wille des Satzungsgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Ist das aber nicht der Fall, dann ist die Satzung rechtswidrig und angreifbar.
Verwaltungsgerichte legen oft einen strengen Maßstab an, wenn es um die Eindeutigkeit von Festlegungen in Satzungen geht. Zu Recht. Denn bauleitplanerische Satzungen haben Gesetzescharakter und müssen sich an den Maßstäben messen lassen, die für Gesetze gelten.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2025 – 10 S 40/24