Massenhafte IFG-Anfragen sind nicht rechtsmissbräuchlich (BVerwG, Urt. v. 15.12.2020 – 12 B 8.17)

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegen gesetzt werden kann, wenn der Antragsteller zuvor massenhaft IFG-Anträge gestellt und Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hatte.

Kein Anspruch bei Rechtsmissbrauch

Ansprüche können aufgrund von Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sein. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Prinzip, das aus § 242 BGB herzuleiten ist. Rechtsmissbräuchlich verhält sich, wem es gar nicht um den Anspruch geht, sondern der eigentlich ganz andere Zwecke verfolgt.

Konkret hatte der Antragsteller 140 IFG-Anträge zu einem Förderprogramm für Luftfahrtforschung  gestellt, hinzu kamen 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Das zuständige Ministerium lehnte einen abermaligen IFG-Antrag ab und berief sich auf Rechtsmissbrauch.

Nur Extremfälle

Das BVerwG stellte klar dass IFG-Ansprüchen durchaus der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten sein kann. Aber allein die schiere Menge an Anträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden begründet nach Auffassung der Leipziger Richter nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Erforderlich sei vielmehr die positive Feststellung, dass es dem Antragsteller gar nicht um den Informationsanspruch ging. An dieser Feststellung fehlte es hier, denn ein sachliches Informationsinteresse existierte beim Antragsteller tatsächlich.  

Dieser Beitrag wurde auf Grundlage der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 75/2020, erstellt. Die Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 15.12.2020 – 12 B 8.17, lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

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