Anspruch auf Lärmschutz in Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Urt. v. 26.06.2020 – V ZR 173/19)

Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer die Einhaltung der Schallschutzvorschriften beim Sondereigentum verlangen. Dies gilt auch dann, wenn beim Gemeinschaftseigentum die Schallschutzvorschriften nicht eingehalten wurden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.06.2020 (V ZR 173/19).

Streit über Trittschallschutz

In dem aktuellen Fall stritten zwei Wohnungseigentümer über die Einhaltung der Mindestanforderungen beim Trittschallschutz.

Erst Teppichboden, dann Fliesen

Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die direkt unter der Dachgeschosswohnung des Beklagten lag. Der Beklagte hatte sich dazu entschlossen, seinen Teppichboden durch Fliesen zu ersetzen. Nachdem der Teppichboden entfernt und die Fliesen verlegt waren, wurde es deutlich lauter in der darunter liegenden Wohnung.

Lärmbelästigung durch Trittschall

Der Kläger beanstandete eine erhebliche Lärmbelästigung durch Trittschall und beschwerte sich bei der Verwaltung der WEG.

Verstoß gegen Mindestanforderungen im Schallschutz

Ein von der Verwaltung in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigte, dass die Trittschalldämmung des neuen Fliesenbelags nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprach. Unabhängig davon war auch die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke im Hinblick auf den Schallschutz mangelhaft.

Klage des Wohnungseigentümers gegen den anderen Wohnungseigentümer

Der Kläger fühlte sich durch die Lärmbeeinträchtigung so gestört, dass er Klage beim zuständigen Amtsgericht erhob.

Neuer Bodenbelag zur Verbesserung des Schallschutzes

Er verlangte vom Beklagten, wieder Teppichboden oder einen gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 dB zu verlegen. Hilfsweise verlangte der Kläger Maßnahmen zu ergreifen, die einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von 53 dB herstellen.

Prozessverlauf

Das Amtsgericht gab dem Kläger im Hauptantrag Recht. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landgericht das Urteil ab und gab dem Kläger im Hilfsantrag Recht. Hiergegen legte der Beklagte Revision ein, über die nun der BGH zu entscheiden hatte.

Entscheidung des BGH

Und der BGH entschied: Der Beklagte muss dafür sorgen, dass der Normtrittschallpegel von 15 dB wieder erreicht wird. Durch welche Maßnahmen dies geschieht, bleibt jedoch dem Beklagten überlassen. Der Hilfsantrag hat daher Erfolg, der Hauptantrag hingegen nicht. Die Revision des Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen.

§ 14 Nr.1 WEG

Der BGH stützt seine Entscheidung auf § 14 Nr. 1 WEG. Hiernach ist jedes WEG-Mitglied verpflichtet, das Sondereigentum nur so zu gebrauchen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Oberbodenbelag ist Sondereigentum

Zu dem Sondereigentum gehört insbesondere auch der Oberbodenbelag, so der BGH. Durch den Austausch des Bodenbelags ist dem Kläger jedoch ein solcher Nachteil entstanden. Dies geht aus der Entscheidung des BGH hervor.

Wohnungseigentümer muss DIN 4109 einhalten

Der BGH weist darauf hin, dass sich der unter den Wohnungseigentümern zu gewährende Schallschutz nach der DIN 4109 zu richten hat. Die Trittschallwerte überschreiten jedoch nach dem Entfernen des Teppichbodens und dem Verlegen der Fliesen die maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109.

Auch wenn Gemeinschaftseigentum gegen Schallschutz verstößt

Die Mindestanforderungen der DIN 4109 sind nach der Entscheidung des BGH insbesondere auch dann zu gewährleisten, wenn die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke selbst diesen Anorderungen nicht genügt.

Ausnahme: Keine Abhilfemöglichkeit des Wohnungseigentümers

Dies könne lediglich anders zu beurteilen sein, wenn bei einem mangelhaften Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer selbst keine zumutbare Abhilfemöglichkeit hat.

Einhaltung der Schallschutzvorschriften dem Wohnungseigentümer möglich und zumutbar

Dies ist jedoch hier nicht der Fall, so der BGH. Dem Beklagten ist die Einhaltung der maßgeblichen Werte durchaus möglich und zumutbar. Dieser könne insbesondere wieder Teppichboden verlegen oder einen zusätzlichen Bodenbelag auf die Fliesen aufbringen, so der BGH.

Wahlmöglichkeit des Wohnungseigentümers

Welche Maßnahmen vom Beklagten ergriffen werden, soll nach Auffassung des BGH diesem überlassen sein. Aus diesem Gund hatte auch nur der Hilfsantrag des Klägers Erfolg.

BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19

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