Feste Regeln für die Sitzordnung im Gericht gibt es nicht. Trotzdem gibt es bei fast allen Gerichten eine übliche Handhabung. Mehr zu den konkreten Gepflogenheiten lesen Sie hier.
Sitzordnung als „Hausordnung“
Gesetzliche Vorgaben für die Sitzordnung im Gericht existieren nicht. Deshalb ist die individuelle Sitzordnung am ehesten mit einer Hausordnung vergleichbar. Das bedeutet, dass die Sitzordnung durch die Hausrechtsinhaber festgelegt wird. Inhaber des Hausrechts ist bei einem Gericht der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin. In einer konkreten Verhandlung übt der jeweils leitende Richter das Hausrecht aus.
Gerichte sind an Recht und Gesetz gebunden. Die Verfahren haben sich daher nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen zu richten, z. B. Zivilprozessordnung (ZPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Strafprozessordnung (StPO). Da darin keine Regelungen zur Sitzordnung enthalten sind, dürfen Verfahrensbeteiligte keine Nachteile daraus entstehen, wenn sie sich nicht an die Sitzordnung halten.
Zuweisung durch den Richter
Wer also als Verfahrensbeteiligter einer Aufforderung des Gerichts, sich an einen anderen Platz zu setzen, nicht Folge leistet, hat von Gesetzes wegen daher keine Konsequenzen zu befürchten. Das gilt freilich nur dann, wenn die „freie“ Platzwahl das Verfahren nicht behindert.
In der Praxis kommen Dispute über die Sitzordnung zwischen Verfahrensbeteiligten und Gerichten nicht vor, denn Anwälte und Parteien fügen sich regelmäßig den Gepflogenheiten. Die eingeschränkte Verbindlichkeit der Sitzordnung im Gericht darf aber nicht über deren praktische Bedeutung hinwegtäuschen. Viele Richter legen großen Wert auf die Einhaltung der „richtigen“ Sitzordnung. Das ist nachvollziehbar, denn aus Richtersicht ist es einfacher, immer in dieselbe Richtung zu verhandeln, z. B. Kläger-Beklagter, Staatsanwalt-Angeklagter. Umgekehrt bereitet es eine größere Anstrengung für Richter, jedes mal umzudenken.
Was tun bei falscher Platzwahl?
Wer sich auf den falschen Platz gesetzt hat, dem drohen aus rechtlicher Sicht keine Nachteile. Das gilt zumindest theoretisch. Wenn ein Mandant erkennt, dass sein Anwalt nicht einmal in der Lage ist, sich auf den richtigen Platz zu setzen, ist das für das Ansehen des Anwalts nicht gut. Aus diesem Grund sollten sich Anwälte vor einem Termin mit der Sitzordnung vertraut machen.
Hat sich der Gegnervertreter auf den falschen Platz gesetzt, sollte man ihn nur dann auf den Fehler aufmerksam machen, wenn man sich wirklich sicher ist, wie die „richtige“ Sitzordnung an dem Gericht ist. Besonders in zivilrechtlichen Berufungsverfahren ist die „richtige“ Sitzordnung keineswegs selbstverständlich, auch wenn Richter das oft anders darstellen. Es ist nämlich keineswegs klar, dass der erstinstanzliche Kläger aus Richtersicht immer links sitzt. Bei einigen Gerichten ist dieser Platz für den Berufungskläger vorgesehen, auch wenn dieser in erster Instanz der Beklagte war. Für die Richter gibt es meistens nur eine „richtige“ Sitzordnung, auch wenn diese nicht wirklich logisch ist. Im Zweifel sollte der Hinweis daher dem Gericht überlassen werden.
Wenn sich der Gegner auf den falschen Platz gesetzt hat empfiehlt es sich, noch nicht Platz zu nehmen und die Akten und Schreibutensilien gegebenenfalls noch nicht auf dem Platz auszubreiten. Alternativ kann man den Gegner freundlich auf seinen Fehler aufmerksam machen.
Bei der Wahrnehmung von auswärtigen Terminen ist es für Anwälte keine Schande, sich direkt beim Gegnervertreter nach der Sitzordnung zu erkundigen. Wer ganz sicher gehen will, kann auch einfach beim Gericht anrufen und die konkrete Sitzordnung erfragen.
Prozess-Knigge
Die Tipps für das Verhalten bei der Platzwahl sind kein Dogma, helfen aber dabei, einen guten Eindruck zu hinterlassen.
Der gute Eindruck ist zwar nicht streitentscheidend aber sowohl beim Gericht als auch beim eigenen Mandanten manchmal sehr wichtig, nicht zuletzt, weil man sich damit als Anwalt den Kopf für die wirklich wichtigen Dinge frei hält.
Mehr über die Sitzordnung im Gericht lesen Sie hier: Sitzordnung im Gericht.
§ 176 GVG