Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin nicht zu beanstanden, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung darin nicht enthalten ist.
Nach § 58 Absatz 2 VwGO kann ein Rechtsbehlf binnen Jahresfrist erhoben werden, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO einen Monat.
Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss, ist umstritten.
Zum Streitstand: hier.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Rechtsbehelfsbelehung auch ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung die Monatsfrist nach § 74 VwGO auslöst.
VG Schwerin, Urteil vom 19.02.2019 – 4 A 1830/18