Scheingebot bei eBay-Versteigerung – Haftung des Verkäufers (OLG München, Urt. v. 26.09.2018 – 20 U 749/18)

Scheingebote eines Bieters bei einer eBay-Auktion sind nichtig. Sie führen nicht zur Erhöhung eines Gebots bei Abgabe eines Maximalgebots. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. So entschied das OLG München in seinem Urteil vom 26.09.2018 (20 U 749/18).

Der Fall

Der Beklagte bot sein Auto bei einer eBay-Auktion zum Verkauf an. Der wirtschaftliche Wert des Autos lag bei ca. 7.000,- €. Der Kläger hatte Interesse am Auto des Beklagten und beteiligte sich an der Auktion. Als Maximalgebot gab der Kläger einen Betrag von 6.970,- € an. Durch das automatische Bietsystem erfolgte bei Abgabe anderer Gebote die automatische Erhöhung der Gebote des Klägers. Ein Freund des Beklagten beteiligte sich ebenfalls an der Versteigerung. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Freund des Beklagten seine Gebote lediglich zum Schein abgegeben hat. Die Versteigerung sei so manipuliert worden, um für den Beklagten einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Der Beklagte und auch der als Zeuge vernommene Freund bestritten dies. Aufgrund der Gebote des Freundes erhielt der Kläger mit seinem Maximalgebot von 6.970,- € den Zuschlag. Ohne die Gebote des Freundes wäre der Zuschlag zu Gunsten des Klägers bei einem Gebot von 2.010,- € erteilt worden.

Der Kläger forderte den Beklagten zur Übergabe des ersteigerten Autos unter Angebot des vereinbarten Kaufpreises von 2.010,- € an. Das lehnte der Beklagte ab. Er war der Auffassung, der Kaufvertrag sei zu einem Kaufpreis von 6.970,- € zustande gekommen. Da der Kläger diesen Kaufpreis nicht zahlen wollte, veräußerte der Beklagte das Fahrzeug an einen Dritten. Die Übergabe des ersteigerten Autos an den Kläger war nicht mehr möglich.

Der Kläger verlangte vom Beklagten daraufhin Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Kaufpreis von 2.010,- € und dem tatsächlichen Wert des Autos. Der Beklagte lehnte etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers ab.

Prozessverlauf

Der Kläger erhob Klage beim zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab.

Daraufhin legte der Kläger Berufung beim OLG München ein. Das OLG München hatte nun über die Schadensersatzansprüche des Klägers zu entscheiden.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München gab dem Kläger Recht. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.010,- €.

Nach dem Urteil des OLG München kam der Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 2.010,- € zustande. Die Gebote des Freundes wertete das OLG München als Scheingebote. Dies folgte es der Beweisaufnahme. Insbesondere die Aussagen und das Bieterverhalten des Freundes des Beklagten ließen keinen anderen Schluss zu, so das OLG München. Die Scheingebote des Freundes waren damit gemäß § 117 Absatz 1 BGB nichtig. Das letzte abgegebene Gebot eines anderen Bieters lag bei 2.000,- €. Durch das automatische Bietsystem bei eBay erhöhte sich das vorherige Gebot des Klägers auf 2.010,- €. Der Kaufvertrag kam dann mit diesem Betrag zustande. Hierauf weist das OLG München hin.

Scheingebote sind nichtig

Die weiteren Gebote, insbesondere das aufgrund der Scheingebote abgegebene Maximalgebot des Klägers von 6.970,- €, waren nicht zu berücksichtigen. Maximalgebote stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) noch „keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen dar“ (BGH, Urteil vom 24. August 2018, VIII ZR 100/15). Die Maximalgebote werden nach Bieterwillen nicht dafür abgegeben, nach § 117 Absatz 1 BGB nichtige Scheingebote zu überbieten. Dies hatte das Landgericht zuvor fehlerhaft nicht berücksichtigt, so das OLG München. Daher war das Maximalgebot des Klägers nach Auffassung des OLG München irrelevant. Der Kaufpreis lag damit nicht beim Maximalgebot, sondern beim Gebot von 2.010,- €.

Dem Kläger stand nun aufgrund der verweigerten Übergabe des Autos ein Schadensersatzanspruch nach §§ 281, 280, 249 ff. BGB zu.

Nach dem Urteil des OLG München war der Differenzbetrag zwischen dem Marktwert des KFZ und dem vereinbarten Kaufpreis von 2.010,- € zu erstatten. Der Schadensersatzanspruch belief sich damit auf 5.010,- € nebst Zinsen.

Der Beklagte wurde daher verurteilt, dem Kläger diesen Betrag als Schadensersatz zu erstatten.

OLG München, Urteil vom 26.09.2018 – 20 U 749/18

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