Ist bei getrennt und in Scheidung lebenden Ehegatten ein Verfahren zur Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks anhängig, besteht kein Anspruch auf Zutritt des von einem Ehepartner beauftragten Maklers zum Zwecke der Besichtigung. Einen entsprechenden Beschluss fasste das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen am 22.08.2017 (5 WF 62/17).
Der Fall:
Bei den Parteien handelt es ich um getrennt und in Scheidung lebenden Ehegatten. Die Antragstellerin ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Der Antragsgegner wohnt nach wie vor in dem gemeinsamen Haus. Beide sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks. Über das eheliche Grundstück hatte der Antragsgegner beim zuständigen Amtsgericht ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet. Die Antragstellerin hingegen beauftragte einen Makler mit der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie und begehrte von ihrem Nochehemann und zugleich Antragsgegner, dem Makler und seinen Begleitern Zutritt zum Grundstück zum Zwecke der Besichtigung zu gewähren. Dies lehnte der Antragsgegner ab und verweigerte dem Makler den Zutritt zum ehelichen Grundstück. Die Antragstellerin beabsichtigte, ihren Nochehemann und Antragsgegner gerichtlich zu verpflichten, dem von ihr beauftragten Makler Zutritt zum gemeinsamen Grundstück zu gewähren. Vor diesem Hintergrund beantragte sie beim zuständigen Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie habe als Miteigentümerin ein Zutrittsrecht zum gemeinsamen Grundstück und sei auch zum Betreten des Grundstücks mit Dritten berechtigt. Der beauftragte Makler sei von ihr bevollmächtigt, ihr Zutrittsrecht für sie auszuüben. Die Beauftragung des Maklers sei zur Optimierung des zu erzielenden Kaufpreises erfolgt. Bei einem freihändigen Verkauf würde man zudem die Kosten eines Teilungsversteigerungsverfahrens einsparen. Die Verweigerung des Zutritts durch den Antragsgegners sei treuwidrig, zumal er selbst mit einer Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks einverstanden ist. Dies habe der Antragsgegner mit der Einleitung des Verfahrens zur Teilungsversteigerung zu erkennen gegeben. Der Antragsgegner hingegen ist der Auffassung, dass ein freihändiger Verkauf eben nicht stattfinde. Somit müsse er dem Makler keinen Zutritt zum Grundstück gewähren.
Das zuständige Familiengericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Nach Auffassung des Familiengerichts hat die von der Antragstellerin begehrte Rechtsverfolgung in Bezug auf ein Zutrittsrecht des Maklers keine Aussicht auf Erfolg. Auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem Familiengericht keinen Erfolg. Sie wurde daraufhin zur Entscheidung dem OLG Bremen vorgelegt.
Die Entscheidung:
Das OLG Bremen bestätigt in seinem Beschluss vom 22.08.2017 die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts und wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurück. Nach Auffassung des OLG Bremen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, da die von ihr begehrte Geltendmachung eines Zutrittsrechts des beauftragten Maklers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Antragstellerin hat zwar grundsätzlich als Miteigentümerin des gemeinsamen Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht nach § 743 Absatz 2 BGB, so das OLG Bremen. Hier sei es jedoch im Zuge der Trennung der Ehegatten zu einer Neuregelung der Nutzung des Grundstücks gekommen. Nach dieser Neuregelung ist lediglich der Antragsgegner zur Nutzung der Immobilie berechtigt, indem nur er diese bewohnt. Hieraus folgt, dass der Antragstellerin kein uneingeschränktes Zutrittsrecht zum gemeinsamen Grundstück mehr zusteht. Das OLG Bremen weist darauf hin, dass ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Grundstück endgültig verlassen hat, „kein Recht auf Gewährung von Zutritt zur der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes“ hat (so auch LG Saarbrücken, FamRZ 2004, 1580). Liegt ein solcher besonderer Grund nicht vor, stellen das Betreten und Besichtigen des ehemals gemeinsam genutzten Grundstücks durch den ausgezogenen Miteigentümer eine Verletzung der nach Artikel 13 Grundgesetz geschützten Privatsphäre des verbliebenen Miteigentümers dar, so das OLG Bremen. Der von der Antragstellerin vorgetragene Grund ist die Besichtigung des Grundstücks durch den von ihr beauftragten Makler zum Zwecke der Vorbereitung eines freihändigen Verkaufs. Dies stellt jedoch keinen zu berücksichtigenden besonderen Grund dar, weil der Antragsgegner mit einem freihändigen Verkauf nicht einverstanden ist. Aufgrund der ablehnenden Haltung des Antragsgegners im Hinblick auf einen freihändigen Verkauf kommt ein solcher freihändiger Verkauf eben gar nicht erst in Betracht. Aus diesem Grund stellt das Anliegen der Antragstellerin im Hinblick auf ein Zutrittsrecht des von ihr beauftragten Maklers keinen besonderen rechtfertigenden Grund dar. Auch sei das Verhalten des Antragsgegners nicht treuwidrig, selbst wenn er einen günstigen Eigenerwerb im Rahmen einer Teilungsversteigerung anstrebe, so das OLG Bremen. Es besteht nämlich keine Pflicht zur Zustimmung einer einverständlichen Lösung zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung. Einen Anspruch des Miteigentümers auf freihändigen Verkauf sieht das Gesetz nicht vor, hierauf weist das OLG Bremen in seinem Beschluss hin. Da ein besonderer Grund im Hinblick auf ein Zutrittsrecht des Maklers nicht vorliegt, bietet die von der Antragstellerin begehrte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund hat das OLG Bremen die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bezüglich der Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017 – 5 WF 62/17