Halter haftet nicht für Fahrer – kein Anscheinsbeweis, dass der Halter selbst gefahren ist bei Privatparkplatz-Knöllchen (LG Schweinfurt, Urt. v. 02.02.2018 – 33 S 46/17)

Zu den alltäglichen Ärgernissen vieler Autofahrer und Halter zählen Knöllchen auf Privatparkplätzen, z. B. vor Einkaufsmärkten, weil eine Parkscheibe vergessen worden ist. Die dafür aufgerufene Vertragsstrafe beläuft isch – je nach Unternehmen – auf 10-30 Euro je Verstoß. Forderungen von Parkplatz-Unternehmen stehen rechtlich aber oft auf wackligen Füßen, denn die Parkplatzbedingungen halten einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand und eine allgemeine Halterhaftung existiert bei der Geltendmachung von privatrechtlichen Vertragsstrafen nicht, denn es haftet – wenn überhaupt – nur der Fahrer.

Aussichtslos für die Parkplatz-Bewirtschafter ist die Lage dann, wenn der angeschriebene Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gar nicht selbst geführt hat. Rechtsprechung hierzu existiert kaum, was offenbar daran liegt, dass Parplatzbewirtschafter (z. B. Fair Parken, Eastrella usw.) die rechtliche Auseinandersetzung scheuen. Erfreulich ist daher, dass das Landgericht Schweinfurt zu der Frage der Beweislast bei Parkplatz-Knöllchen entschieden hat (LG Schweinfurt, Endurteil vom 02.02.2018 – 33 S 46/17).

Da in der Entscheidung von der Darstellung eines Tatbestands abgesehen worden ist (§§ 540 Absatz 2, 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO), lässt sich der Sachverhalt aus dem Urteil nicht direkt entnehmen. Allein anhand des Urteilstextes ist die rechtliche Einordnung daher schwierig. Deshalb zunächst zum Sachverhalt, wie er üblicherweise geschieht:

Geklagt hatte der Halter eines Fahrzeugs. Dieser hatte eine Zahlungsaufforderung erhalten, weil sein Auto nicht im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedinungen auf einem Privatparkplatz abgestellt worden ist. Worin der Verstoß konkret lag, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Meistens wird das korrekte Auslegen einer Parkscheibe vergessen und in den AGB ist für dieses Versäumnis eine Vertragsstrafe vorgesehen. Im hier entschiedenen Fall belief sich die Höhe der Vertragsstrafe auf den dreifachen Stundensatz. Der Halter sollte außerdem Auslagen und die Kosten der Halterermittlung zahlen, insgesamt 48 Euro. Der Halter zahlte nicht. Es folgten Mahnungen und es wurde ein Inkassobüro eingeschaltet. Der Halter ließ sich durch die immer höher werdenden Forderungen von zuletzt insgesamt 121,70 Euro nicht beeindrucken.

Aus gutem Grund sind Parkplatzbetrreiber mit Klagen zurückhaltend. So auch hier. Geklagt hat schließlich nicht der Parkplatzbetreiber, sondern der Halter. Er begehrte vom Gericht Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Mit Erfolg. Das Landgericht urteilte, dass der Parkplatzbeteiber keinen Anspruch hat und erlegte dem Parkplatzbetreiber die Kosten auf.

Für das Urteil war maßgeblich, dass der beklagte Parkplatzbetreiber das Bestehen eines Anspruchs nicht nachweisen konnte. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Kläger nur darlegen und beweisen, dass der Beklagte sich eines Anspruchs “berühmt”, d. h. behauptet, dass ihm ein Anspruch zusteht. Es ist Sache des Beklagten, das Vorliegen eines Anspruchs zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist die Klage erfolgreich. So lag der Fall hier. Der Halter hatte nämlich nicht zugestanden, dass er das Auto zum Zeitpunkt des Verstoße  selbst geführt hat und dem Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Halter selbst auch Fahrzeugführer war. Das bayrische Gericht stellt in der Entscheidung klar, dass sich Parkplatzbewirtschafter keineswegs auf einen Anscheinsbeweis berufen können, denn einen dafür notwendigen typischen Geschehensablauf gibt es nicht. Es ist vielmehr keineswegs üblich, dass Halter und Fahrer identisch sind. Üblich ist es vielmehr, dass mehrere Personen in einem Haushalt ein Fahrzeug nutzen und nicht bloß der Halter. Das LG Schweinfurt ging sogar noch einen Schritt weiter und führte in dem Urteil aus, dass den Halter nicht einmal eine sekundäre Darlegungslast treffe. Darunter versteht man die Pflicht darzulegen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt haben könnte. Dafür reicht regelmäßig eine Befragung der in Betracht kommenden Personen aus und es kommt nicht darauf an, ob der Halter tatsächlich ermitteln kann, wer von diesen Personen gefahren ist. Nach Auffassung des Gerichts sei die Ermittlung der Umstände Sache der Beklagten, die z. B. durch Personal oder durch Videoüberwachung ermitteln könne, welche Fahrzeuge abgestellt werden und wer diese geführt hat. Außerdem könne eine sekundäre Darlegung nicht dazu führen, dass der Anspruch gegen den Kläger begründet ist, weil der Anspruch dann gegen einen Dritten und nicht gegen den Kläger bestehen würde.

Hintergrund: Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt zeigt einmal mehr, dass Parkplatzbewirtschafter einen schweren Stand haben, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind und der Halter in Anspruch genommen wird. Der Entscheidung ist rechtlich im Ergebnis zuzustimmen. Die aufgrund eines Parkverstoßes geltend gemachte Vertragsstrafe ist ein vertraglicher Anspruch. Dieser setzt einen Vertragsschluss voraus. Wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, kommt ein Vertrag mit dem Halter nicht zustande. Eine Halterhaftung nach dem Prinzip “Halter haften für Fahrer” gibt es nicht. Dass es einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer ist nicht gibt, ist völlig klar. Dem Landgericht gebührt dennoch Dank dafür, diese Offensichtlichkeit einmal auszusprechen. Denn bei vielen Menschen besteht eine große Unsicherheit, denn die Parkplatzbewirtschafter gehen mit hohem Druck vor: zahlreiche Aufforderungsschreiben mit steigenden Forderungen setzen auf Zermürbung, leider häufig mit Erfolg.

LG Schweinfurt, Endurteil vom 02.02.2018 – 33 S 46/17

AG Schweinfurt, Endurteil vom 01.08.2017 – 1 C 296/17

10 Gedanken zu „Halter haftet nicht für Fahrer – kein Anscheinsbeweis, dass der Halter selbst gefahren ist bei Privatparkplatz-Knöllchen (LG Schweinfurt, Urt. v. 02.02.2018 – 33 S 46/17)“

  1. Guten Tag,

    in dem Urteil vom Amtsgericht Schwabach, Az.: 1 C 1279/08, Urteil vom 29.05.2009,
    wurde jedoch der Halter entsprechend verurteilt, die Parkstrafe sowie weitere Kosten + Zinsen an die private Parkplatzfirma zu zahlen obwohl bestritten wurde, das dieser das Fahrzeug geführt hat.

    Da steht dann unter Punkt 2.
    Selbst wenn man annähme, die Beklagte hätte ihr Fahrzeug nicht selbst auf dem Parkplatz der Klägerin geparkt, würde sie gleichwohl auch allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin haften. Das Gesetz kennt eine Halterhaftung zwar grundsätzlich nur im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 25a StVG). Der Rechtsgedanke dieser Norm, nämlich der Vermeidung von Ungerechtigkeiten dadurch, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Kennzeichenanzeigen weitgehend von der Einlassung des Halters abhängt, und damit einem Umstand, der regelmäßig nicht im Einblick des Dritten liegt, ist jedoch auch in der zivilrechtlichen Konstellation heranzuziehen.

    Gilt dieses Urteil heute immer noch?

    Dann würde die von Ihnen genannte Begründung ja nicht passen.

    Ich möchte es gerne wissen, weil ich selber davon betroffen bin.

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    • Für Vertragsstrafe-Knöllchen ist § 25a StVG (gilt für Bußgeldbescheide) nicht entsprechend anzuwenden. Sofern das die Schwabacher Amtsrichter anders sehen, irren sie. Diese Knöllchen basieren auf einem Vertrag, der ggfls mit dem Fahrzeugführer zustande kommt aber nicht mit dem Halter – im deutschen Vertragsrecht gibt es keine Halterhaftung. Ob und inwieweit den Halter eine Darlegungslast trifft, ist eine andere Frage. Bemerkenswert ist das Urteil auch im Hinblick auf einen “Anscheinsbeweis” dahingehend, dass der Halter eines Fahrzeugs dieses tatsächlich gefahren hat. Auch das ist fehlerhaft, denn einen solchen Anscheinsbeweis gibt es nicht. Vielmehr ist der Halter keineswegs regelmäßig der Fahrer. Das AG Schwabach-Urteil halte ich für grob fehlerhaft.

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  2. Sehr geehrter Damen und Herren,

    ich wende mich an Sie, da ich Ihren Rechtstipp “Halter haftet nicht für Fahrer – kein Anscheinsbeweis, dass der Halter selbst gefahren ist bei Privatparkplatz-Knöllchen (LG Schweinfurt, Urt. v. 02.02.2018 – 33 S 46/17)” gelesen habe.

    Was mich dennoch interessiert, wäre, so wie ich es verstanden habe, sind dies von ” Privatfirmen “, die diese Knölchen schreiben.
    Meine Fragen:
    1) wie kommen “private ” Firmen an die “Besitzerdaten ” über das KFZ Kennzeichen ?
    2) wie steht es dabei eigentlich mit dem ” Datenschutz ” ?
    3) welches Gesetz erlaubt es, Daten vom Normalbürger, einfach einzufordern und was mus dabei beachtet werden ?
    4) wie muss eine ” Beweislage ” sein, um diese Daten einzufordern bzw, vor dem Gesetz zu rechtfertigen, Daten zu erheben ? An sonsten könnte jeder einfach mal ” anrufen ” und Daten von jemanden abrufen
    5) wer darf dise Daten abrufen und muss dies schriftlich erfolgen ?

    Da ich sebst schon in dieser Situation war. Habe aber schriftlich entspr. Wiederspruch eingelegt und es kam nie etwas zurück. Dass ist jetzt ca. 6 Jahre her.

    Mit freundlichen Grüßen

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    • Die Halteranfrage ist in § 39 StVG geregelt. Danach kann Auskunft verlangt werden über die Halterdaten (z. B. Name, Vorname, Anschrift), wenn dies für die Verfolgung eines Rechtsanspruchs erforderlich ist. Fair Parken, Park Control & Co. müssen glaubhaft machen, dass ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs nicht möglich wäre (§ 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StVG). Bei der privatrechtlichen Vertragsstrafe handelt es sich um einen Rechtsanspruch, ebenso bei Besitzschutzansprüchen. Die Glaubhaftmachung besteht darin, das Vorliegen eines Anspruchs zu behaupten und ggfls. zu belegen. Mit dem Datenschutz ist das vereinbar, weil die Preisgabe der Daten auf Grundlage eines Gesetzes erfolgt, das die Anforderungen an die DSGVO erfüllt. Die Halteranfrage zur Verfügung von Ansprüchen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

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  3. Das AG Gericht Schwabach hat so geurteilt, weil das Fahrzeug auf dem fraglichen Parkplatz nachweislich 7 Tage ohne Zahlung stand. Daher traf es die Annahme, dass der Halter wissen müsse, wo sein Fahrzeug über einen solchen Zeitraum abgestellt ist.
    Für den Fall, “Zahlungsaufforderung an Kunden von Supermarktparkplätzen, die keine Parkscheibe eingelegt haben”, urteilten bisher alle Gerichte, dass keine Halterhaftung besteht. In sämtlichen Fällen sahen die Gerichte die Zahlungsforderungen als nicht berechtigt an.

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    • Die Dauer des Parkens auf einem Privatparkplatz spielt rechtlich für die Vertragsstrafe keine Rolle. In der Tat gibt es (fast) kein z. B. Fair Parken Gerichtsurteil, in dem die Halterhaftung für eine Vertragsstrafe bejaht wurde. Die Schwabacher Entscheidung ist klar rechtswidrig, da die StVG-Halterhaftung im Vertragsrecht gerade nicht gilt. Ob das Fahrzeug 7 Tage oder 1 Jahr geparkt wird, ist dafür rechtlich irrelevant.

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  4. Park & Control PAC GmbH als Überwacher privater Parkierungsanlagen im Auftrag der Eigentümer erklärt im Falle, dass das Fahrzeug von mehreren Fahrern verwendet, der Fahrer aber nicht benannt werden kann, folgendes:” Hier verweisen wir zunächst auf Ihre Darlegungs- und Beweispflicht. Wenn Sie selbst am Verstoßtag tatsächlich nicht gefahren sein sollten, auch nicht bereit sind, den Fahrer zu benennen, haften Sie als Halter des Fahrzeuges als sog. Zustandsstörer (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/14) und können – unabhängig von einer Haftung für die Vertragsstrafe – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.”
    Da ich als Halter tatsächlich nicht der Fahrer war und dies auch nachweisen kann, soll ich nun das Knöllchen von 36,– Euro zahlen oder auf das oben von den Kommentatoren angeführte Urteil des LG Schweinfurt vom 02. 02.2018 setzen?

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